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10 einer durch äußere Verhältnisse herbeigeführten und unabwendbaren Nothwendig- keit auf irgend eine Weise veräußert werden" die Worte „außer dem Falle" bis zu den Worten: „unabwendbaren Not h Wendigkeit" überflüssig, da man es weder nothwendig, noch auch ganz angemessen fand, in der Verfassungsurkunde solcher Wechselfalle zu gedenken, welche außer dem Kreise gesetzlicher Berechnungen liegen. Dagegen hielt man cs für wichtig und erforderlich, daß an die Stelle der gedachten Worte der Satz: „ohne Einwilligung der Stände" eingerückt würde. Zum §. 11., welcher von der Regierungsverwesung handelt, schien der Zusatz nöthig, daß sich der Regierungsverweser wesentlich in der Residenzstadt aufzuhalten habe, so wie man auch überhaupt in dem ersten Abschnitte die Bestimmung noch ausgenommen zu sehen wünschte, daß der Sitz der Negierung sich nirgends anders als innerhalb des Landes befinden könne. Bei dem zweiten Abschnitte der Berfassungsurkunde, welcher von dem Staatsgute und dem Ver mögen des Königlichen Hauses handelt, wurde zunächst die Frage aufgeworfen- ob es nicht rathsam erscheinen dürste die Begutachtung desselben vorläufig noch auszusetzen, da sich eine sehr große Meinungsverschieden heit, sowohl über die betreffenden Gegenstände, als über den Standpunkt der Beurtheilung kund gethan habe, und ob man daher nicht bei einem verehelichen landschaftlichen Directorio auf Ernennung einer be- sondern ständischen Commission antragen wolle, welche durch Ausammentreten mit Königlichen Eommissarien die nöthigen Erörterungen und Erläuterungen zu vermitteln habe? Lbschon sich ziemlich allgemein die Meinung für eine bejahende Beantwortung dieser Frage aus zusprechen schien; so wurde doch von Seiten des Directorii bemerkt, daß eine dergestaltige Erörterung erst dann erforderlich erscheinen dürfe, wenn man sich in der Curie vorher darüber vollständig vereinigt haben würde, ob man schon bei der gegenwärtigen Landtagsversammlung die Feststellung einer Civilliste überhaupt für rhunlich und rathlich erachte? Dies gab zu vielfältigen Discussionen Veranlassung, in deren Verfolg ein Mitglied der Curie der Entwickelung seiner Gründe für die Competenz der gegenwärtigen Stände zur Feststellung einer Civilliste den Vorschlag beifügte, dieselbe vorläufig auf die Lebenszeit Sr. Majestät des Königs zu beschränken. Hierauf wurde entgegnet, daß wenn die Competenz der gegenwärtigen Stände in rechtlicher Hin sicht auch nicht zu bezweifeln seyj es doch rathsamer erscheine, sich für jetzt, mit Uebergehung aller andern Puncte des Verfassungs-Entwurfs nur mit Regulirung der künftigen Repräsentation des Landes zu beschäf tigen. Ein dritter Redner bemerkte hierauf jedoch, daß es, bei dem nahen und engen Zusammenhänge der auf die künftige Repräsentation bezüglichen Stellen des Derfassungsentwurfs mit den übrigen Bestim mungen desselben, nicht angemessen und rhunlich scheine, den über das Verfassungswerk abzuschließenden Staatsvertrag, auf jene erstem, mithin im Hauptwerke auf den formellen LH eil desselben, zu beschränken. Er halte daher auch eine vorläufige Feststellung der Civilliste allerdings für erforderlich, glaube aber ei nen Mittelweg zwischen beiden Meinungen darin zu finden, daß den künftigen Ständen die Ratihabition Lieser Bewilligung, odcr die nachträglich nöthize Schkußvechandkung diesfalls ausdrücklich Vorbehalten bleibe