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da die Civilliste doch wesentlich in das künftige Budget cingreife, dessen Normirung offenbar nicht Sache der gegenwärtigen, sondern der künftigen Vertreter des Landes sey. Dieser Vorschlag scheine ihm auch für beide contrahirende Theile ausreichende Sicherheit zu gewähren, da auf der einen Seite die Annahme der, mit Zusicherung möglichster Verminderung geforderten, Summe der Civilliste für die Stände hinlängliche Bürgschaft gegen künftig mögliche erhöhete Ansprüche geben dürfe; auf der andern Seite aber auch Se. Majestät der König Sich bis zur Bewilligung der Civilliste, so weit cs nüthig fey, um deren Betrag zu decken, Seine jetzigen Rechte an den Domainen und Aktivbeständen reserviren könne. Der Bemerkung, daß die Feststellung der Civilliste, als ein Ein- und Vorgriff in das künftige Bewilligungswerk anzusehcn sey, und daher den jetzigen Ständen nicht zukommcn könne, ward jedoch so gleich entgegengestellt, daß dies offenbar zu viel beweisen würde, indem hiernach auch die künftigen Stände nicht einmal für die Dauer einer Regierung eine Civilliste bewilligen könnten, ohne sich eines gleich mäßigen Eingriffs in die Rechte ihrer eignen Nachfolger schuldig zu machen. Für die dicßfallsige Competenz der gegenwärtigen Landesvecsammlung ward hierauf in der Haupt sache noch folgendes von einigen Rednern angeführt. Dieselbe sey nicht allein, wie schon allgemein anerkannt worden, in rechtlicher, sondcm auch in moralischer und politischer Hinsicht für vollkommen begründet anzusehen. Hätten die jetzigen Stande überhaupt ein Recht, den vorliegenden Staatsvertrag mit Sr. König!. Majestät und König!. Hoheit abzuschlicßen, und daher auch die, als Bedingung der Abtretung des Kam mervermögens, und dessen Verschmelzung mit dem Steuerarar in einen gemeinsamen Staatshaushalt — worin» offenbar das Wesen der neuen Verfassung beruhe — ausdrücklich geforderte Gegenleistung ei ner angemessenen Civilliste zu bewilligen; so hätten sie unbezweiselt auch die Pflicht, dies zu thun, und zwar eben sowohl gegen das Volk, als gegen den König. Jetzt liege ihnen die Vertretung der Rechte und Interessen der Nation, ob, und sey auch ihre Zusammensetzung keinesweges zeitgemäß und durchaus zweckentsprechend; so folge doch daraus nicht, daß sie an Freisinn und Vaterlandsliebe, an Muth und Fe stigkeit in Vertheidigung begründeter Volksrechte einer andem Versammelung nachstehen müßten. Auch bei dieser wichtigen Gelegenheit, bei Feststellung der Grundlagen des künftigen Staatsvertrages zwischen König und Volk, bestehe die Pflicht der gegenwärtigen Stande gegen letzteres lediglich darinn, bei Bewilligung einer Civilliste, wie bei jeder einzelnen Bestimmung der Verfassung das Wesen der National-Interessen sorgfältig zu beachten, und dasselbe mit Eifer und Standhaftigkeit zu vertheidigen, keinesweges aber dar inn, wegen ängstlicher Zweifel über ihren Beruf und ihre Befähigung, die ganze Last der Verantwort lichkeit von ihren Schultern ab, und ihren Nachfolgern zuzuwälzen. Handelte es sich um einen Nebenpunkt; so würde dies allenfalls unbedenklich seyn: da aber hier eine der Hauptgrundlagen, das finanzielle Lebens- princip der ganzen Constitution, in Frage sey; so würde es eine schwere Pflichtversäumniß seyn, wenn sie, um irgend einer Bedenklichkeit willen, das Gebäude halb oder ganz unvollendet lassen, und solches in die sem Zustande allen Schwankungen und Gefahren der Zeit bis zur nächsten ständischen Zusammenkunft preis geben wollten.