43 der ersten Wahlen wieder in Berathung genommen werde. Endlich war dem letzten Paragraphen des Wahlgesetzes die Abänderung von der Curie gewünscht, daß anstatt: „Genehmigung der Wahl" gesetzt werde: „Genehmigung der Wahlhandlung," damit es nicht scheinen möge, als bedürften die Gewählten einer Bestätigung, und somit beschloß man an diesem Tage. Verhandlungen der allgemeinen Ritterschaft über den, mittelst allerhöchsten De krets vom 1. März dieses Jahres, den Standen mitgetheilten Entwurf der Ver fassungsurkunde ft'rr das Königreich Sachsen. (Fortsetzung.) Man ging hierauf zur Durchgehung des 4. Abschnitts über. Zum tz. 37. „Der König ernennt und bestätigt alle Staatsdiener, insofern solches nicht den Be hörden überlassen wird, wurde die Bemerkung gemacht, daß die Auslegung des Begriffs eines Staatsdie ners zu Mißverständnissen führen könne. Da die diesfallsigen Rechte des Königs bereits durch §. 4. ge sichert sind; so wünschte man, daß §. 9. ganz wegbleiben möchte. Insonderheit gab dieser Abschnitt Veran lassung, den von den Ständen bereits früher oft ausgesprochenen Wunsch, daß bei gleicher Befähigung nach dem Vorgang anderer Staaten Inländer vorzugsweise zu Staatsämtern berufen werden möchten, zu wie derholen. Namentlich schien sich der tz. 25. für einen Zusatz dieser Art zu eignen, und obgleich man das Recht bezweifeln mußte, jenen Antrag auch aus-hofdicncr zu erstrecken, da das königliche Haus sie von dem Betrag der künftigen Civilliste und Appanage zu besolden haben würde; so schien es doch vollkommen zulässig Se. Majestät bei dieser Gelegenheit zu bitten, Allerhöchstihren Landeskindern auch bei diesen Stel len einen billigen Vorzug vor Ausländem zuzugestehn. Der fünfte Abschnitt handelt von der Rechtspflege. Er beginnt §. 41 mit den Worten: „die Ge richtsbarkeit geht vom Könige aus. Sie wird unter seiner Aufsicht in einer gesetzlich bestimmten Instanzen ordnung verwaltet." Dieser Grundsatz schien hauptsächlich in geschichtlicher Beziehung einigem Zweifel zu unterliegen und man fand sich daher bewogen, folgender Fassung den Vorzug zu geben: „die Gerichtsbarkeit wird unter Oberaufsicht des Königs in der gesetzlich bestimmten Znstanzenordnung verwaltet." . . Um der höchst zweckmässigen Bestimmung des §. 42. „Alle Gerichtsstellen sind verbunden, ihren Desim'tivurtheilen Entscheidungsgründe beizufügen" eine noch weitere Ausdehnung zu geben, wünschte man, daß sie folgendermaßen ausgedrückt werden möchte: „Alle Landcsbehörden sind verbunden, ihren Desim'tiventfcheldungen in streitigen oder peinlichen Sa chen die Gründe beizufügen," — und hielt dafür, daß dieser Grundsatz auch auf streitige Polizei sachen Anwendung leiden muß.