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Das Kriminal-Magazin
- Bandzählung
- 2.1930/31, Februar = 23
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Nicht zu entscheiden
- Signatur
- ZA 11850
- Vorlage
- Deutsche Nationalbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Illustrierte Magazine 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id359716164-193123001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id359716164-19312300
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-359716164-19312300
- Sammlungen
- Projekt: Illustrierte Magazine der Klassischen Moderne
- Bemerkung
- S. 1081/1082 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Kraftfahrer und sein Recht
- Autor
- Brandt, Arthur
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Parken verboten!
- Untertitel
- Humoreske
- Autor
- Riebau, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDas Kriminal-Magazin
- BandBand 2.1930/31, Februar = 23 -
- DeckelDeckel -
- WerbungWerbung -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- ArtikelTitelblatt 1025
- AbbildungÜber die Treppe, und dann ... 1026
- ArtikelWir geben uns die Ehre, [...] 1027
- ArtikelDie Straße der roten Laternen 1034
- ArtikelK.M.-Bilderbogen 1037
- ArtikelEnde gut, alles gut 1043
- ArtikelAußenseiter der Gesellschaft 1047
- ArtikelDas Glück hinter der Grenze 1053
- ArtikelDer erotische Film 1057
- ArtikelDie schwerste Stunde des Klamottenmaxe 1063
- ArtikelDas Geständnis 1066
- Abbildung... bis aufs Hemd ausgefragt 1068
- ArtikelDer Zeuge 1069
- AbbildungO diese Apachen! 1072
- ArtikelIntermezzo im Warenhaus 1073
- ArtikelDie Minute des Entschlusses 1077
- ArtikelDie Szene wird zum Tribunal 1078
- ArtikelKunstdruck-Teil 1 1083
- ArtikelDer Kraftfahrer und sein Recht 1087
- ArtikelParken verboten! 1090
- AbbildungIhre Hoheit - die Zimmervermieterin 1091
- ArtikelVerbrecherpoesie 1092
- ArtikelPolizei in Bayern 1098
- ArtikelSherlock Holmes' Geburt 1101
- ArtikelBrillantring gefunden! 1103
- ArtikelWenn der Herr Gerichtsvollzieher erscheint 1104
- ArtikelInteressante Kriminalfälle 1107
- ArtikelBildergrüße unserer Leser: 1108
- ArtikelZum Zeitvertreib 1112
- ArtikelInteressantes aus aller Welt 1117
- WerbungWerbung 1118
- DeckelDeckel -
- BandBand 2.1930/31, Februar = 23 -
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- Das Kriminal-Magazin
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rechtsnorm, so daß eine Bestrafung des Kraftfahrers auf Grund des § 17 Abs. 1 KVO. nicht erfolgen kann. Manche örtlichen Straßenverkehrs ordnungen enthalten zwar Bestimmun gen, die für den gesamten Fuhrwerks verkehr Nüchternheit des Führers vor schreiben. Diese Vorschriften lassen sich indessen auf den Kraftfahrer nicht an wenden, und zwar auch nicht auf dem Umwege über § 2 KVO., wie in der Recht sprechung allgemein anerkannt ist. Es ergibt sich daher das paradoxe Ergebnis, daß der betrunkene Kraftfahrer nicht strafbar ist, während merkwürdigerweise Kutscher von Pferdefuhrwerken, sofern sie nicht nüchtern sind, bestraft werden können. Um so notwendiger erscheint die be schleunigte gesetzliche Regelung durch Aufnahme eines entsprechenden Tat bestandes in die Kraftfahrzeugverkehrs ordnung. Im Auslande hat man die Not wendigkeit derartiger Vorschriften längst erkannt. In England, Kanada, Holland und in den Vereinigten Staaten wird die Trunkenheit des Kraftfahrzeugführers, während er sich im Dienst befindet, ohne Rücksicht darauf, ob Unfälle eingetreten sind, mit empfindlichen Strafen geahn det. Die Aufnahme einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung bei uns muß im Interesse der Allgemeinheit als be sonders dringlich bezeichnet werden. Und zwar genügt es nicht, nur die Trun kenheit als solche unter Strafe zu stellen, vielmehr erfordert es die Rücksicht auf die Sicherheit des Publikums, daß der Führer vor und während der Fahrt unbedingt auf den Genuß geistiger Getränke überhaupt verzichtet oder sie zumindest nur in ganz geringem, unzwei felhaft nicht schädlichem Maße zu sich nehmen darf. V erantwor tlidikeit des Fahrschülers Die Ausbildungszeit stellt für den Kraftfahrer ein besonders kritisches Stadium dar. Die Fahrkunst ist ihm noch ein Buch mit sieben Siegeln. Die Übungsfahrten, die der Fahrschüler bis zur Fahrprüfung absolvieren muß, stel len Anforderungen an seine Fähigkeit und Fahrkunst, denen er naturgemäß im Anfang der Ausbildung keinesfalls gewachsen sein kann. Man sollte also meinen, daß der Fahrschüler für Fehler, die er in dieser Zeit bei der Bedienung des Fahrzeuges macht, unmöglich ver antwortlich gemacht werden kann. Der artige Übungsfahrten dürfen ja auch nur in Begleitung eines Fahrlehrers vor genommen werden, der jederzeit in der Lage ist, selbständig einzugreifen, wenn der Fahrschüler versagt. Seltsamerweise ist aber die Rechtsprechung vielfach anderer Auffassung und hat in verschie denen Fällen die Verantwortlichkeit von Fahrschülern, die während der Schul fahrten einen Unfall herbeigeführt haben, ohne weiteres bejaht. So hat das Kammergericht kürzlich einen Fahrschüler für verantwortlich erklärt, der seinen Kraftwagen in Be gleitung seines Fahrlehrers über den Potsdamer Platz in Berlin gelenkt und hierbei einen Unfall herbeigeführt hatte. Die Fahrlässigkeit des Fahrschülers hat das Kammergericht damit begründet, daß er erst zum fünften Male am Steuer saß und angesichts eines so geringen Grades der Ausbildung es nicht hätte übernehmen dürfen, den Wagen über einen so belebten und gefährlichen Platz zu lenken. Noch bemerkenswerter und seltsamer ist die Entscheidung, die das Reichsgericht unlängst (Urteil vom 17. Mai 1930) gegen eine Fahrschülerin gefällt hat. Die Schü lerin, die gleichfalls in Begleitung ihres Fahrlehrers auf einem Lehrwagen eine Übungsfahrt machte, hatte einen Rad fahrer überfahren. Als entscheidende Ursache des Unfalls hatte das erkennende Gericht den Umstand festgestellt, daß die Angeklagte auf ihrem Sitz am Steuer mit den Beinen nicht weit genug herun terreichte, um die Fußbremse gehörig durchtreten zu können. Das Reichsgericht hat nun sowohl den Fahrlehrer für ver antwortlich erklärt, weil er nicht für ordnungsmäßigen Sitz seiner Schülerin gesorgt habe, als auch die Verurteilung der Fahrschülerin selbst bestätigt. Die 1090
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