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Das Kriminal-Magazin
- Bandzählung
- 2.1930/31, Februar = 23
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Nicht zu entscheiden
- Signatur
- ZA 11850
- Vorlage
- Deutsche Nationalbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Illustrierte Magazine 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id359716164-193123001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id359716164-19312300
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-359716164-19312300
- Sammlungen
- Projekt: Illustrierte Magazine der Klassischen Moderne
- Bemerkung
- S. 1081/1082 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Interessante Kriminalfälle
- Autor
- Breucker, Oskar Herbert
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Paris
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDas Kriminal-Magazin
- BandBand 2.1930/31, Februar = 23 -
- DeckelDeckel -
- WerbungWerbung -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- ArtikelTitelblatt 1025
- AbbildungÜber die Treppe, und dann ... 1026
- ArtikelWir geben uns die Ehre, [...] 1027
- ArtikelDie Straße der roten Laternen 1034
- ArtikelK.M.-Bilderbogen 1037
- ArtikelEnde gut, alles gut 1043
- ArtikelAußenseiter der Gesellschaft 1047
- ArtikelDas Glück hinter der Grenze 1053
- ArtikelDer erotische Film 1057
- ArtikelDie schwerste Stunde des Klamottenmaxe 1063
- ArtikelDas Geständnis 1066
- Abbildung... bis aufs Hemd ausgefragt 1068
- ArtikelDer Zeuge 1069
- AbbildungO diese Apachen! 1072
- ArtikelIntermezzo im Warenhaus 1073
- ArtikelDie Minute des Entschlusses 1077
- ArtikelDie Szene wird zum Tribunal 1078
- ArtikelKunstdruck-Teil 1 1083
- ArtikelDer Kraftfahrer und sein Recht 1087
- ArtikelParken verboten! 1090
- AbbildungIhre Hoheit - die Zimmervermieterin 1091
- ArtikelVerbrecherpoesie 1092
- ArtikelPolizei in Bayern 1098
- ArtikelSherlock Holmes' Geburt 1101
- ArtikelBrillantring gefunden! 1103
- ArtikelWenn der Herr Gerichtsvollzieher erscheint 1104
- ArtikelInteressante Kriminalfälle 1107
- ArtikelBildergrüße unserer Leser: 1108
- ArtikelZum Zeitvertreib 1112
- ArtikelInteressantes aus aller Welt 1117
- WerbungWerbung 1118
- DeckelDeckel -
- BandBand 2.1930/31, Februar = 23 -
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- Das Kriminal-Magazin
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Reichsgerichts gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein, muß es aber nicht. Die Frage war dann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Gegenwärtig beträgt das der Pfän dung nicht unterworfene Einkommen aus Gehalt, Dienst- oder Arbeitslohn 195 Reichsmark im Monat. Auch heute werden natürlich Ver träge der geschilderten Art unter Be rücksichtigung der geänderten Pfän dungsgrenzen noch in zahlreichen I ällen abgeschlossen. Eine neue Stellungnahme des Reichs gerichts dazu ist nach dem Kriege bisher nicht erfolgt. Es steht also noch nicht fest, ob es an seiner oben erwähnten grundsätzlichen Einstellung zu diesen Verträgen auch unter den wesentlich veränderten wirtschaftlichen Verhält nissen festzuhalten gesonnen ist. Bei den unteren Gerichten und auch in der rechtswissenschaftlichen Litera tur besteht jedenfalls zur Zeit eine Neigung, den „195-Reichsmark-Ver- trag“ als nichtig anzusehen. Auch das Arbeitsgericht Berlin hat diesen Standpunkt in einer Entschei dung vertreten. Das Landgericht Dresden vertritt zwar nicht den Standpunkt der ab soluten Nichtigkeit, läßt einen solchen Vertrag aber nur dann gelten, wenn Ehemann und Ehefrau zusammen nicht mehr als den zum notwendigen Unter halt der Familie erforderlichen Betrag daraus zu beanspruchen haben. Dieser wird sich aber in der Regel mit dem pfändungsfreien Teil des Dienst - und Arbeitseinkommens decken, so daß insoweit eine Notwendigkeit, einen Teil davon vertragsmäßig der Ehefrau zu zuwenden, nicht besteht. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß der standesgemäße Unterhalt, den das Reichsgericht in seiner Vorkriegsrecht sprechung zubilligte, natürlich etwas ganz anderes ist als der notwendige Unterhalt. Neben den besprochenen Verträgen kommen nicht selten auch Verträge vor, die von der Ehefrau des Schuldners selbst mit dem Arbeitgeber abgeschlos sen werden mit der Bedingung, daß die in dem Vertrage übernommenen Dienste und Verrichtungen nicht von der Lhe- frau als Vertragspartei persönlich ge leistet zu werden brauchen, sie sich vielmehr hierbei durch ihren Ehemann vertreten lassen darf, während die Ver gütung dafür nach dem Vertrage ihr zusteht. Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt hierzu in § 613 zum Dienstvertrag, daß der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste „im Zweifel“, d. h. wenn nichts anderes vereinbart ist, in Person zu leisten habe. Es läßt also eine ver tragliche Regelung der oben angegebe nen Art grundsätzlich zu. In einer lange vor dem Kriege er gangenen Entscheidung hat auch das Oberlandesgericht Dresden einen der artigen Vertrag als gültig erachtet. Ob aber auch heute noch in diesem Sinne entschieden werden würde, erscheint zweifelhaft. Die unteren Gerichte sind offenbar geneigt, solche Verträge als Schein verträge und als gegen die guten Sitten verstoßend anzusehen, wenn sie zu dem Zwecke abgeschlossen werden, die Ver gütung für die Tätigkeit des Ehemanns dem Zugriffe seiner Gläubiger auch in soweit zu entziehen, als sie den zum notdürftigen Unterhalt der Familie er forderlichen Betrag übersteigt. Eine andere Form, in der der zah lungsunfähige Schuldner seinen Arbeits verdienst dem Zugriffe seiner Gläubiger zu entziehen versucht, ist die, daß er entweder das bisher von ihm betriebene Erwerbsgeschäft auf seine Ehefrau über trägt oder unter deren Namen ein solches gründet, um als Angestellter seiner Ehefrau darin tätig zu sein, und zwar entweder nur gegen Gewährung von Kost und Unterkunft oder doch gegen ein nur ganz geringes Entgelt. Der Ehemann wird dann in den mei sten Fällen in dem auf den Namen seiner Ehefrau geführten Geschäft in gleicher Weise tätig, als ob er selbst der Inhaber wäre, d. h., er disponiert völlig selbstän dig, trägt seiner Familie gegenüber
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