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Das Kriminal-Magazin
- Bandzählung
- 2.1930/31, Februar = 23
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Nicht zu entscheiden
- Signatur
- ZA 11850
- Vorlage
- Deutsche Nationalbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Illustrierte Magazine 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id359716164-193123001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id359716164-19312300
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-359716164-19312300
- Sammlungen
- Projekt: Illustrierte Magazine der Klassischen Moderne
- Bemerkung
- S. 1081/1082 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bildergrüße unserer Leser:
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nr. 1. Nachtgespenster (F. P. in L.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Abbildung
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nr. 2. Lustige Auguste (F. H. in N.-B.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Abbildung
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nr. 3. Meschugge ist Trumpf (R. W. in V.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Abbildung
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nr. 4. Der Prohibitionsgegner (G. G. in K.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Abbildung
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nr. 5. Weiße Neger (H. M. in N.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Abbildung
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nr. 6. Lustige Fahrt (A. K. in N.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Abbildung
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nr. 7. Auch zu Karneval: Das Kriminal-Magazin (F. K. in J.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Abbildung
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nr. 8. Echt oder Maske (F. H. in L.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Abbildung
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDas Kriminal-Magazin
- BandBand 2.1930/31, Februar = 23 -
- DeckelDeckel -
- WerbungWerbung -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- ArtikelTitelblatt 1025
- AbbildungÜber die Treppe, und dann ... 1026
- ArtikelWir geben uns die Ehre, [...] 1027
- ArtikelDie Straße der roten Laternen 1034
- ArtikelK.M.-Bilderbogen 1037
- ArtikelEnde gut, alles gut 1043
- ArtikelAußenseiter der Gesellschaft 1047
- ArtikelDas Glück hinter der Grenze 1053
- ArtikelDer erotische Film 1057
- ArtikelDie schwerste Stunde des Klamottenmaxe 1063
- ArtikelDas Geständnis 1066
- Abbildung... bis aufs Hemd ausgefragt 1068
- ArtikelDer Zeuge 1069
- AbbildungO diese Apachen! 1072
- ArtikelIntermezzo im Warenhaus 1073
- ArtikelDie Minute des Entschlusses 1077
- ArtikelDie Szene wird zum Tribunal 1078
- ArtikelKunstdruck-Teil 1 1083
- ArtikelDer Kraftfahrer und sein Recht 1087
- ArtikelParken verboten! 1090
- AbbildungIhre Hoheit - die Zimmervermieterin 1091
- ArtikelVerbrecherpoesie 1092
- ArtikelPolizei in Bayern 1098
- ArtikelSherlock Holmes' Geburt 1101
- ArtikelBrillantring gefunden! 1103
- ArtikelWenn der Herr Gerichtsvollzieher erscheint 1104
- ArtikelInteressante Kriminalfälle 1107
- ArtikelBildergrüße unserer Leser: 1108
- AbbildungNr. 1. Nachtgespenster (F. P. in L.) 1108
- AbbildungNr. 2. Lustige Auguste (F. H. in N.-B.) 1108
- AbbildungNr. 3. Meschugge ist Trumpf (R. W. in V.) 1108
- AbbildungNr. 4. Der Prohibitionsgegner (G. G. in K.) 1108
- AbbildungNr. 5. Weiße Neger (H. M. in N.) 1108
- AbbildungNr. 6. Lustige Fahrt (A. K. in N.) 1108
- AbbildungNr. 7. Auch zu Karneval: Das Kriminal-Magazin (F. K. in J.) 1108
- AbbildungNr. 8. Echt oder Maske (F. H. in L.) 1108
- AbbildungNr. 9. Rast von Kamelen (R. G. in J.) 1110
- AbbildungNr. 10. Vogelperspektive (L. H. in V.) 1110
- AbbildungNr. 11. Glück zu zweien (B. in H.) 1110
- AbbildungNr. 12. Unter Palmen (J. J. in S.) 1110
- AbbildungNr. 13. Mode 1931 (R. W. in V.) 1110
- AbbildungNr. 14. Bade zu Hause (H. in B.) 1110
- AbbildungNr. 15. Versetzt (E. T. in G.) 1110
- AbbildungNr. 16. Lustige Freunde (F. Z. in F.) 1110
- AbbildungNr. 17. Vor Jerusalems Toren (A. R. in J.) 1110
- AbbildungNr. 18. Gestörte Sitzung (St. in G.) 1110
- WerbungWerbung 1109
- ArtikelZum Zeitvertreib 1112
- ArtikelInteressantes aus aller Welt 1117
- WerbungWerbung 1118
- DeckelDeckel -
- BandBand 2.1930/31, Februar = 23 -
- Titel
- Das Kriminal-Magazin
- Autor
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allein die Verantwortung, verwaltet die Geldmittel des Geschäfts und unterrich tet seine Ehefrau, die vielleicht völlig geschäftsunkundig ist, nicht einmal von den wichtigsten geschäftlichen Vor gängen. Liegen die Verhältnisse so, so ergibt sich ohne weiteres die Scheinnatur des Vertrages zwischen den Eheleuten, die ihn nichtig macht. Allerdings betrifft dies nur den Anstellungsvertrag. Die Übertragung des Geschäfts auf die Ehefrau und die Errichtung eines neuen Geschäftes unter ihrem Namen sind nach anderen Grundsätzen zu beurteilen. Auch bei der Geschäftsübertragung kann ein Scheinvertrag vorliegen, sie kann aber auch ernstlich gewollt sein. Im ersten Falle ist sie nichtig, und die Gläubiger des Ehemanns können sich nach wie vor an das Geschäftsvermögen halten, im letzten Falle stehen den Gläu bigern verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung. Haben sie ein vollstreckbares Urteil über ihre Forderungen, so können sie die Geschäftsübertragung nach den Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes anfechten. Sie müssen allerdings dabei bedacht sein, die hierfür vorgeschrie benen Fristen einzuhalten. Stellte das auf die Ehefrau über tragene Geschäft das einzige Ver mögensstück des Schuldners dar, neben dem er höchstens noch die notwendig sten Kleidungsstücke und sonstigen für seinen persönlichen Gebrauch be stimmten Gegenstände besaß, so kann sich die Geschäftsübertragung auf die Ehefrau als Vermögensübernahme durch diese darstellen, was zur Folge hat, daß die Ehefrau von der Übernahme ah für alle zu dieser Zeit bestehenden Schulden des Ehemanns haftet. Wird auf den Namen der Ehefrau ein neues Erwerbsgeschäft gegründet, so kommt es darauf an, ob Vermögens werte, die bisher dem Ehemanne ge hörten, auf das neue Geschäft über tragen werden. Ist dies der Fall, so steht den Gläu bigern des Ehemanns insoweit ein An- 1108 fechtungsrecht nach den Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes zu. Führt die Ehefrau ein bisher vom Ehemanne betriebenes Handelsgeschäft mit eingetragener Firma unter dieser weiter, so haftet sie überdies nach Handelsrecht für die im Geschäfts betriebe bisher erwachsenen Schulden, wenn diese Haftung nicht ausdrücklich im Übernahmevertrag ausgeschlossen und dies im Handelsregister vermerkt wird. üm nun auf den Anstellungsvertrag zwischen Ehefrau und Ehemann zurück zukommen, so kann ein solcher Vertrag natürlich auch ernstlich gemeint sein. Das wird überall dort der Fall sein, wo die Ehefrau als Geschäftsinhaberin selbst im Geschäfte mit tätig ist und Einfluß auf die Geschäftsführung aus übt. Ist in einem solchen Falle der Ehe mann als Angestellter seiner Ehefrau „nur gegen Kost und Unterkommen“ tätig, so neigen die Gerichte dazu, zugunsten der Gläubiger des Ehemanns ein angemessenes Entgelt als vereinbart anzunehmen, das dann von den Gläu bigern gepfändet werden kann und von der Ehefrau an diese gezahlt werden muß. Natürlich sind auch hinsichtlich dieses angenommenen Gehaltes die Pfändungsgrenzen zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hierüber ist noch nicht einheitlich. Neuerdings ist wohl auch die Absicht vertreten worden, daß der zahlungsunfähige Schuldner seine Arbeitskraft so verwenden könne, wie er wolle, sie also auch ohne Entgelt oder nur gegen den Unterhalt hergehen könne. Dabei ist aber nicht berücksich tigt, daß die unentgeltliche Hergabe der Arbeitskraft des Schuldners im Geschäft seiner Ehefrau tatsächlich eine Schenkung an diese darstellen würde, da sie dadurch eine andere, bezahlte Arbeitskraft spart, und als solche der Anfechtung nach dem An fechtungsgesetz unterläge. Einfacher liegt der Fall, wenn es sich bei der Tätigkeit des angestellten Ehemannes um eine solche handelt, für die ein verbindlicher Tarif besteht.
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