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Das Kriminal-Magazin
- Bandzählung
- 2.1930/31, Februar = 23
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Nicht zu entscheiden
- Signatur
- ZA 11850
- Vorlage
- Deutsche Nationalbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Illustrierte Magazine 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id359716164-193123001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id359716164-19312300
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-359716164-19312300
- Sammlungen
- Projekt: Illustrierte Magazine der Klassischen Moderne
- Bemerkung
- S. 1081/1082 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ihre Hoheit - die Zimmervermieterin
- Untertitel
- Gesichter der Großstadt; Fotostudie
- Fotograf
- Willinger, Laszlo
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Abbildung
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDas Kriminal-Magazin
- BandBand 2.1930/31, Februar = 23 -
- DeckelDeckel -
- WerbungWerbung -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- ArtikelTitelblatt 1025
- AbbildungÜber die Treppe, und dann ... 1026
- ArtikelWir geben uns die Ehre, [...] 1027
- ArtikelDie Straße der roten Laternen 1034
- ArtikelK.M.-Bilderbogen 1037
- ArtikelEnde gut, alles gut 1043
- ArtikelAußenseiter der Gesellschaft 1047
- ArtikelDas Glück hinter der Grenze 1053
- ArtikelDer erotische Film 1057
- ArtikelDie schwerste Stunde des Klamottenmaxe 1063
- ArtikelDas Geständnis 1066
- Abbildung... bis aufs Hemd ausgefragt 1068
- ArtikelDer Zeuge 1069
- AbbildungO diese Apachen! 1072
- ArtikelIntermezzo im Warenhaus 1073
- ArtikelDie Minute des Entschlusses 1077
- ArtikelDie Szene wird zum Tribunal 1078
- ArtikelKunstdruck-Teil 1 1083
- ArtikelDer Kraftfahrer und sein Recht 1087
- ArtikelParken verboten! 1090
- AbbildungIhre Hoheit - die Zimmervermieterin 1091
- ArtikelVerbrecherpoesie 1092
- ArtikelPolizei in Bayern 1098
- ArtikelSherlock Holmes' Geburt 1101
- ArtikelBrillantring gefunden! 1103
- ArtikelWenn der Herr Gerichtsvollzieher erscheint 1104
- ArtikelInteressante Kriminalfälle 1107
- ArtikelBildergrüße unserer Leser: 1108
- ArtikelZum Zeitvertreib 1112
- ArtikelInteressantes aus aller Welt 1117
- WerbungWerbung 1118
- DeckelDeckel -
- BandBand 2.1930/31, Februar = 23 -
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- Das Kriminal-Magazin
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Fahrlässigkeit der Fahrschülerin hat das Reichsgericht darin erblickt, daß diese ohne die erforderlichen Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Bedienung der Fußbremse gefahren sei und ihrem Leh rer gegenüber nicht auf Abstellung des Mangels, z. B. durch Benutzung von Sitzkissen, bestanden habe. Diese Rechtsprechung kann unter keinen Umständen gebilligt werden. Wie soll sich denn in der Praxis das Erlernen des Führens abspielen, wenn man dem Fahrschüler eine so weitgehende eigene Verantwortlichkeit aufbürdet ? Der Fahr schüler unterliegt den Weisungen des Fahrlehrers. Lehrwagen sind mit zwei facher Kuppelung und Bremse versehen und bieten so die Gewähr, daß der Fahr lehrer unabhängig vom Fahrschüler den Wagen anzuhalten und zu dirigieren ver mag. Vom Fahrschüler kann weder ver langt werden, daß er seinen Fahrlehrer auf die technischen Mängel des Wagens hinweist, wie das Reichsgericht sich dies vorstellt, noch ist der Fahrschüler für Fehler in der Fahrkunst verantwortlich zu machen, noch hat er die Fähigkeit, den Grad seiner Ausbildung zu erkennen und je nach dem Stande derselben sich die von ihm zu befahrenden Straßen auszusuchen. Ereignen sich LTnfälle wäh rend der Übungsfahrt, so ist, wenn über haupt nach Lage des Falles ein Verschul den des Lenkenden anzunehmen ist, nach richtiger Auffassung an Stelle des unausgebildeten Fahrschülers immer der Fahrlehrer allein verantwortlich zu machen. Unbesonnenheiten von Fußgängern Vor wenigen Jahren ist einmal eine Reichsgerichtsentscheidung ergan gen, in der ausgesprochen wurde, daß der Kraftfahrer auch mit einem unbesonne nen Verhalten anderer Wegebenutzer rechnen müsse. Wohl selten hat sich ein Urteil so verhängnisvoll ausgewirkt wie dieses. Die unteren Gerichte griffen jenen Satz von der Unbesonnenheit des Fuß gängers auf und verallgemeinerten ihn, ohne zu bedenken, daß das Reichsgericht selbst ihn nur in einem konkreten Fall geprüft hatte. Die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers wurde unter Anwendung des vom Reichsgericht aufgestellten Grundsatzes in einer Weise überspannt, die den Kraftfahrer geradezu vogelfrei machte. In zahlreichen Fällen wurden Kraft fahrer zu erheblichen Gefängnisstrafen verurteilt, obwohl die Unfälle offenbar durch Schuld von Fußgängern herbei geführt worden waren. Regelmäßig wurde dann die Verurteilung damit gerecht fertigt, daß zwar der Fußgänger den Un fall durch eigene Unachtsamkeit und Unbesonnenheit verschuldet habe, daß aber der Kraftfahrer mit solchen Un besonnenheiten nun einmal rechnen müsse. Lediglich strafmildernd wurde die Mitschuld des Fußgängers berück sichtigt, ohne daß freilich dadurch der Kraftfahrer vor einer entehrenden Ge fängnisstrafe bewahrt worden wäre. Wenn man diese Urteile liest, von denen mir eine interessante Sammlung zur Verfügung steht, so kann man sich tatsächlich des Eindrucks nicht erwehren, als wenn manche Richter eine recht un vollkommene Vorstellung von der Fahr weise eines Autos und von den Verkehrs verhältnissen haben. Dagegen, daß ein Fußgänger plötzlich, ohne sich umzusehen, und ohne sich zu überzeugen, ob der Fahrdamm frei ist, über die Straße läuft, ist der beste Kraft fahrer machtlos. Es muß von der Recht sprechung verlangt werden, daß sie nicht nur von dem Kraftfahrer, sondern auch von jedem Fußgänger grund sätzlich verkehrsmäßiges und vernünf tiges Verhalten voraussetzt. Wer die Straße betritt, weiß und muß wissen, daß auf dem Fahrdamm ein reger Auto verkehr herrscht, und daß Autos nicht im Schneckentempo fahren. Ohne Ver- kehrsdisziplin aller Wegebenutzer ist kein geordneter Verkehr möglich. Es widerspricht dem elementarsten Rechts empfinden, die Verantwortung in sol chen Fällen dem Kraftfahrer zuzuschie ben und sich schützend vor den Fuß gänger zu stellen, der in offenbar ver nunftwidriger und grob fahrlässiger V' 1091
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