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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 19.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18940100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18940100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 215 und 216 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1894)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Zeit- und Streitfragen (III)
- Autor
- Neuhofer, F.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ergebniss des Preisausschreibens vom Leipziger Uhrmachergehilfen-Verein (Fortsetzung aus Nr. 8)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 19.1894 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1894) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1894) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1894) 49
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1894) 73
- AusgabeNr. 5 (1. März 1894) 97
- AusgabeNr. 6 (15. März 1894) 121
- AusgabeNr. 7 (1. April 1894) 145
- AusgabeNr. 8 (15. April 1894) 169
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1894) 193
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1894) 217
- ArtikelCentral-Verband 217
- ArtikelPrämiirung 218
- ArtikelOeffentliche Prüfung der Schüler an der Deutschen ... 218
- ArtikelUnsere Zeit- und Streitfragen (III) 219
- ArtikelErgebniss des Preisausschreibens vom Leipziger ... 220
- ArtikelUnsere Werkzeuge 221
- ArtikelVorschläge zu gesetzlichen Bestimmungen über elektrische ... 222
- ArtikelBriefwechsel 223
- ArtikelVereinsnachrichten 224
- ArtikelVerschiedenes 225
- ArtikelZeichen-Register 227
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 227
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 227
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 227
- ArtikelStellen-Nachweis 227
- ArtikelAnzeigen 227
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1894) 241
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1894) 265
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1894) 289
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1894) 313
- AusgabeNr. 15 (1. August 1894) 341
- AusgabeNr. 16 (15. August 1894) 367
- AusgabeNr. 17 (1. September 1894) 393
- AusgabeNr. 18 (15. September 1894) 421
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1894) 447
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1894) 473
- AusgabeNr. 21 (1. November 1894) 499
- AusgabeNr. 22 (15. November 1894) 525
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1894) 551
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1894) 577
- BandBand 19.1894 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 220 — Dem entgegen bin ich der Meinung, dass gerade durch das Aufschlagen von Stempeln auf unechte Gegenstände, ganz be sonders bei ihrer Kleinheit und wenn sie undeutlich ausgeführt werden, das Urtheil auf die Echtheit oder den Werth eines Bügelringes nicht nur erschwert, sondern die Täuschungen erst recht eintreten würden. Wo findet sich in dem Gesetz auch nur ein Wort, dass die, vielfach an den goldenen Uhren sich befindenden, unechten Bügel und Cuvettes oder sonstwie unechte Waaren über haupt mit einem Stempel „metal“ oder „plaque“ versehen werden müssen?*) Auch der Hinweis des Herrn Lange, dass die Stempe lung in der angegebenen Weise in seiner eigenen Fabrikation Anwendung fände, sowie auch dessen Ansicht, dass eine solche wohl auch bei Bügeln und Cuvettes von Seite aller derjenigen Fabrikanten stattfinden würde, welche das Gesetz und seine Be deutung richtig aufgefasst hätten, bleibt geradezu unbegreiflich und ist auch völlig haltlos. Durch solche persönliche Ergänzungen und Deduktionen wird nur Unklarheit hervorgerufen und das Urtheil der Richter irritirt. Es erinnert mich die Ansicht des Herrn L. auch an eine Gepflogenheit vieler Collegen, die seiner Zeit beim Erscheinen des Feingehaltsgesetzes, um nur ganz sicher zu gehen, aus den goldenen und silbernen Uhren, die sie auf Lager hatten, jedweden Fabrik- und sonstigen Stempel, der sich im Gehäuse befand, übergraviren liessen, während doch eigentlich, um die Uhren dem neuen Gesetze anzupassen, solches nur bei den Stempeln „14 und 18 karat.“ nöthig war. Ich komme nun zur näheren Erläuterung der Frage: „Ist der Bügel eine mechanische Vorrichtung an der Uhr oder nicht, ferner die Cuvette eine Verstärkungsvor richtung ohne metallische Verbindung im Sinne des Gesetzes?“ Nun, da glaube ich erst recht, dass jeder Fachmann ohne Bedenken und vieles Ueberlegen eine zustimmende Antwort ertheilen kann und wird. Der Bügel ist ohne Zweifel eine mechanische Vorrichtung, wie die Bügelschrauben, Chamierstifte, Zeiger und das Glas der Uhr. Ist dies aber schon unbestritten, da doch der Bügel an dem Knopf nicht etwa durch Goldloth in‘ feste Stellung gebracht ist, sondern sehr häufig sogar mit der> Hand leicht entfernt werden kann, die Cuvette aber als Ver-, Stärkungsmittel für den äusseren Deckel gegen Schmutz angesehen' werden muss, so resultirt daraus das Zugeständniss des Gesetz gebers, dass diese Theile aus unechtem Metall sein dürfen, in der klaren Ausdrucksweise des Gesetzes § 8') von selbst. Da nun aber ferner in dem Gesetz auch nicht ein Buchstabe enthalten ist, der den Gedanken auf kommen liesse, dass die unechten Gegen stände mit irgend einer Bezeichnung versehen werden müssen, so dürfte damit zur Genüge konstatirt sein, dass die Gepflogenheit, auch unechte Bügel ohne Bezeichnung an den Uhren anzubringen, dem Gesetz vollständig konform ist. Welche Ursache läge auch vor, heute, sechs Jahre nach Einführung, Aenderungen an einem Gesetze vorzunehmen, das sich doch im Allgemeinen bewährt hat, Aenderungen, die darauf hinausgehen, uns das Dasein noch mehr zu erschweren. Vom idealen Standpunkte aus dürften eigentlich geringwerthige Uhren das Licht der Welt überhaupt nicht erblicken. Wäre nun Letzteres der Fall, dann würde auch der Wunsch manches Fachmannes in jeder goldenen Uhr einen den, in dem Gehäuse, angegebenen Tausendtheilen entsprechenden massiven, goldenen Bügel zu wissen, sich von selbst erledigen. Bei guten und feinen Stücken ist dies ja schon längst der Fall. So müssen wir uns schon mit den einmal gegebenen Faktoren abfinden. Wie ich es in unseren heutigen Verhältnissen als eine Thorheit bezeichnen müsste, aus einer erbärmlichen Cylinderuhr auf Kosten der Zeit — denn bezahlt wird’s doch nicht—dem Kunden einen Präzisionszeitmesser machen zu wollen, so verkehrt wäre es auch hier, wenn von einem Fach manne ein massiv goldener Bügel für die billigsten und schlechtesten Qualitäten verlangt würde. Alles am richtigen Ort und dann aber auch zur richtigen Zeit. Da zwischen Erlass und Inkrafttreten eines Gesetzes meistens ein grösserer Zeitraum liegt — bei dem Feingehaltsgesetz waren es meines Wissens drei Jahre — so konnte derselbe leicht von *) Man vergleiche auch das Gesetz §8') Alinea 1. Jedem dazu benützt werden, sein Lager nach und nach den Forderungen des Gesetzes anzupassen. Heute dürfte es wohl Keinem Vergnügen boreiten, den Betrag von 300—400 Mark, in vielen Fällen noch mehr, anzulegen, um dem Gesetz gerecht zu werden. Dass ein Gesetz geschaffen wurde, welches uns derartige Verpflichtungen nicht auferlegt, dürfte uns, bei der Masse gering- werthiger Uhren, mit denen wir uns in Deutschland leider ab finden müssen, nur angenehm sein, ferner aber auch die That- sache, dass der Gesetzgeber — nicht ohne entsprechende Hinweise aus Fachkreisen und Anlehnung an die Schweizer Verhältnisse — in richtiger Erkennung des Nothwendigen, korrekter und besonnener zu Werke gegangen ist, als dies heute mancher eingefleischte Praktikus thut. Man könnte mir einwenden, dass die Bezeichnung „goldener Bügel“ schon genügen würde. Ja, dann würden die glücklich begrabenen „hohlen“ wieder ihre frohe Auferstehung feiern. Und wer den ganzen Jammer dieser hohlen Erzeugnisse mit erlebt hat, wie viel Unzuträglichkeiten dieselben sowohl für uns, wie für den Käufer im Gefolge hatten, der wird gerne aus- rufen: „Lieber einen guten, soliden Doubleebügel, als dieses Jammerzeug von hohlen goldenen.“ Wenn kein Doubleebügel angewendet werden dürfto, dann könnten logischerweise auch durchaus goldene Aufzugkronen mit demselben Rechte vom Käufer, ich habe hier den im Auge, der sich um das Feingehaltsgesetz nicht gekümmert, gefordert werden und nebenbei erwähnt, ist unser Aerger, auch der des Kunden, mit den überzogenen Stahl kronen ein viel häufigerer, als der mit unechten Bügelringen. Erfreut war ich über das kurze, klare und korrekte Urtheil des Herrn Coll. M. Huber in München. Wer sieh aber vielleicht nun doch noch im Zweifel bezüglich der Auslegung des Gesetzes befinden sollte, dem möchte ich empfehlen, das ausgezeichnete Referat unseres bewährten Coli Elsass-Wiesbaden, welches von demselben im Jahre 1888 über die Feingehaltsfrage auf dem Verbandstage in Berlin gehalten wurde, durchzustudiren, und er wird sich dann sicherlich nicht mehr im Zweifel befinden. Was den Prozess selbst anbelangt, so bin ich überzeugt, dass die Beklagten bei korrektem Gutachten der Sachverständigen in späterer Instanz freigesprochen werden müssen. Ergebniss des Preisausschreibens vom Leipziger Uhrmachergehilfen -Verein. (Fortsetzung aus Nr. 8.) Vorrichtung zum Steinfassen (Universal-Stichelhalter). Arbeit des III. Preises; von Friedr. Testorf in München. Motto: Vorher Bestimmen mit Sicherheit, erspart Probiren und Zeit. Die beifolgenden Abbildungen stellen das Werkzeug in ver- grössertem Maassstabe dar. Man sieht bei d eine Spitze des „Triumph“- oder des „Boley“-Dreh Stuhles, welche zur Aufnahme der Bohreinrichtung, der Scheibe zum Poliren der Zapfen, sowie der Arrondirscheibe u. s. w. dient. In den mit eizentrischem Loch und mit Klemmschraube versehenen Theil m der Spitze d ist zunächst die Stahlwelle h eingepasst. Mit dieser fest ver bunden ist das Messingstück k, Fig. I und III; vor demselben ist auf der Welle h ein zweites Messingstück l, drehbar auf h, durch eine Schraubenmutter oder, wie in der Zeichnung ersicht lich, durch einen Stift befestigt, k hat einen Führungsstift g, Fig. I und III, welcher genau in die Bohrung der Spitze passt. An l ist mittels der Schrauben bb, Fig. I, II und IV eine Stahl platte n befestigt, welche einestheils als Anschlagstück an k, anderntheils als Backe der Messzange dient. Durch die Schrauben ii, Fig. I bis IV, befindet sich auf k eine zweite Stahlplatte o befestigt, welche die andere Backe der Messzange bildet, k trägt eine Schraube a, Fig. II bis IV, welche sich mit ihrem Ende an die Stahlplatte n (Fig. IV) stützt und diese sammt l, auf h drehbar, seitwärts schiebt. Das Werkzeug dient zum Drehen der Steinfassungen und besitzt den Vortheil, dass sämmtliche Fassungsgrössen mit ein und demselben Stichel gedreht werden können, hauptsächlich aber, dass zur Einstellung des Stichels kein langes Probiren
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