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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 19.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18940100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18940100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 215 und 216 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1894)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Versicherungs-Gesellschaft gegen Einbruchsdiebstahl! (Schluss aus Nr. 15)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 19.1894 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1894) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1894) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1894) 49
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1894) 73
- AusgabeNr. 5 (1. März 1894) 97
- AusgabeNr. 6 (15. März 1894) 121
- AusgabeNr. 7 (1. April 1894) 145
- AusgabeNr. 8 (15. April 1894) 169
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1894) 193
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1894) 217
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1894) 241
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1894) 265
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1894) 289
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1894) 313
- AusgabeNr. 15 (1. August 1894) 341
- AusgabeNr. 16 (15. August 1894) 367
- AusgabeNr. 17 (1. September 1894) 393
- AusgabeNr. 18 (15. September 1894) 421
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1894) 447
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1894) 473
- AusgabeNr. 21 (1. November 1894) 499
- ArtikelCentral-Verband 499
- ArtikelVerzeichnis derjenigen Herren Fabrikanten und Grossisten, welche ... 500
- ArtikelDie Angelegenheit Magdeburg 500
- ArtikelInternationale Erdmessung 501
- ArtikelErgebniss des Preisausschreibens vom Leipziger ... 501
- ArtikelUnsere Werkzeuge 503
- ArtikelAus Amerika 503
- ArtikelKurz gefasster historischer Rückblick auf die Entwicklung des ... 503
- ArtikelVersicherungs-Gesellschaft gegen Einbruchsdiebstahl! (Schluss ... 504
- ArtikelBriefwechsel 506
- ArtikelVereinsnachrichten 506
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 507
- ArtikelVerschiedenes 507
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 508
- ArtikelStellen-Nachweis 508
- ArtikelAnzeigen 508
- AusgabeNr. 22 (15. November 1894) 525
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1894) 551
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1894) 577
- BandBand 19.1894 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 505 — Die Versicherung des häuslichen Mobiliars erstreckt sich auch auf das Eigenthum der zum Hausstand zählenden Dienstboten des Versicherten. Fremdes Eigenthum ist nur dann versichert, wenn es im Antrage als solches angegeben, und in der Police ausdrücklich als solches aufgenommen ist. § 2. Gegen Raub werden nur Banken und Bankiers in ihren Lokalen gedeckt Schäden, welche bei Gelegenheit eines Aufruhrs, bürgerlicher Un-j ruhen oder eines Erdbebens, durch feindliche Soldaten oder unrechtmässige Gewalthaber, durch grobes Verschulden des Versicherten entstehen, verur sacht. veranlasst oder begünstigt werden, sowie Schäden, welche den Betrag von Einhundert Reichsmark nicht erreichen, werden nicht vergütet. ; §3. Diamanten, echte Perlen, ungefasste Edelsteine, Gold- und Silberbarren, geldwerthe Papiere au porteur und baares Geld werden nur in feBten Geldschränken gedeckt, und wie Gemälde und Knnstgegenstände in jedem einzelnen Falle nur bis zur Höhe von 80000 Mk. — achtzig Tausend Reichsmark — ersetzt. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Versicherung vorge nannter Werthobjekte nur gegen Beibringung einer von ihrem Sachverständigen aufgemachten Taxe zu acceptiren. Ausgenommen von vorstehenden Bestimmungen sind die Lager von Juwelieren, welche kaufmännische Bücher führen. Dieselben sind überdies berechtigt, Diamanten, echte Perlon, Edelsteine, Gold- und Silberbarren, falls sie unter besonderem Verschlüsse von dem übrigen Lager getrennt ge halten werden, von der Versicherung auszuschliessen. Banken und Bankiers werden gegen, unter Anwendung von Gewalt verübten Raub bis zur vorgenannten Höhe von 80000 Mk. an baarem Geld und Papieren au porteur auch im Geschäftslokal gedeckt (cfr. § 1). §4. Für den Verlust von Akten, Manuskripten und Papieren, welche nicht au porteur (Aktiendokumenten) u. s. w. wird ein Ersatz niemals ge leistet. desgleichen nicht für Schaukästen oder an der Strasse hängende Waaren, Automaten u. s w. § 5. Kein Objekt exkl. des baaren Geldes wird von der Gesellschaft in Deckung genommen, falls es gegen Feuersgefahr nicht mindestens in selber Höhe versichert ist. Ein bei Gelegenheit eines Brandes durch Einbruchdiebstahl oder Raub (§ 3) entstandener Schaden wird nur in soweit vergütet, als die Feuer versicherer denselben zu decken polieegemäss nicht verpflichtet sind. § 6. Erlischt die Feuerversicherungspolice während der Dauer der Versicherung gegen Einbruchdiebstahl, so erlischt mit ihr auch die letztere bezüglich sämmtlicher feuerversichert gewesener Objekte und tritt erst mit Wiedererneuerung derselben wieder in Kraft. Sind Objekte niedriger fouer- versichert als sie bei der Gesellschaft gedeckt, so gilt bei einem Schaden auch für letztere nur die Feuerversicherungssumme als Versicherungssumme. § 7. Vorbehaltlich vorstehender Bestimmungen ist der Versicherte be rechtigt, im versicherten Schadenfalle seinen Verlust im Verhältniss der ver sicherten Summe zum Totalwerth seines im VerBicherungsgebäude befindlichen Eigenthums exkl. der ausdrücklich von der Versicherung ausgeschlossenen Objekte, ersetzt zu erhalten. Für jedes Gebäude wird demgemäBS von der Gesellschaft eine besondere Police ausgestellt. Die Gesellschaft behält sich indessen das Recht vor, dem Versicherten für einen Theil des Risikos eine von ihr zu bestimmende Selbstversicherung aufzuerlegen. § 8. Sind bei einem Einbruchsdiebstahl oder Raub die Angestellten oder das Dienstpersonal des Versicherten als Helfershelfer oder Helfer be theiligt, oder ist das Verbrechen durch diese Personen selbst ausgeführt, so werden nur zwei Drittel, und ist der Einbruch von den Angehörigen des Versicherten ausgeführt oder unterstützt, nur ein Drittel des verursachten Schadens ersetzt. § 9. Nach dem Inhalte der Police resp. des Erneuerungscheines wie etwaiger Nachträge bestimmt sich die Verpflichtung der Gesellschaft gegen den Versicherten. Durch die von Seiten des Versicherten erfolgte Annahme dieser Doku mente wird sein Einverständniss mit den in ihnen enthaltenen Bestimmungen, insbesondere auch bezüglich der zu zahlenden Prämie und Kosten, wie der Dauer der Versicherung konstatirt. Die Versicherung wird nur durch die gehörig geleistete Zahlung von Prämien und Kosten gültig, welche der Versicherte verpflichtet ist, ohne besondere Aufforderung an die Gesellschaft oder deren Agenten in dessen Domizil auszuführen. Werden derartige Zahlungen auch bei mehrjährig geschlossener Ver sicherung am Fälligkeitstermine nicht geleistet, so tritt die Police sofort ausser Kraft, die Gesellschaft aber ist befugt, nach ihrer Wahl den Versicherungs vertrag durch einfache schriftliche Anzeige definitiv aufzuheben, oder die Prämie gerichtlich beizutreiben, wonach die Police vom Tage der erlangten Zahlung an wieder in Kraft tritt. Werden ein — oder mehrjährige Versicherungen nicht 3 Monate vor Ablauf von einem der Kontrahenten mittels eingeschriebenen Briefes ge kündigt, so gilt, Mangels neuer Vereinbarung der Vertrag auf gleiche Dauer, für welche er abgeschlossen war, stillschweigend verlängert. Pflichten des Versicherten. § 10. Wer versichern will, ist verpflichtet, sowohl im Versicherungs antrag nach Anleitung seines eingedruckten Inhalts, als in sonstigen neben dem Antrage der Gesellschaft noch eingereichten Schriftstücken die zu ver sichernden Objekte, wie die Lokalitäten und die zu deren Schutz vorhandenen Sicherheitsmaassregeln und Vorrichtungen richtig und wahrheitsgetreu anzu geben. Der Gesellschaft steht das Recht zu, falls ihr letztere ungenügend erscheinen, die Vermehrung und Verbesserung derselben zu verlangen. § 11. Ingleichen ist der Antragsteller verpflichtet, in jedem Gebäude, in welchem Versicherung beantragt wird, seine sämmtlichen Mobilien, exkl. der in § 3 Abs. 3 genannten, ihrer vollen Anzahl nach zur Versicherung an zumelden und ist die Gesellschaft bei Vorenthaltung eines Theiles derselben von jeder Entsohädigungsverpfiichtung befreit. § 12. Werden von der Gesellschaft angeordnete Sicherheitsmaassregeln nicht ausgeführt, oder bei Abschluss der Versicherung vorhandene Sicherheits maassregeln oder Vorrichtungen während der Dauer der Versicherung ohne Genehmigung der Gesellschaft entfernt, verringert oder vermindert, werden versicherte Objekte anderweit gegen Einbruchsdiebstahl oder Raub versichert, oder ergiebt sich im Laufe der Versicherung, dass der versicherte Werth nicht vorhanden oder anderweite für den Abschluss der Versicherung maass gebende Angaben in den Antragspapieren mit der Wirklichkeit nicht überein stimmen, so erlischt die Entschädigungsverpflichtung der Gesellschaft bezüg lich aller in dem bezüglichen Gebäude befindlichen Gegenstände. Der Ver sicherte ist trotzdem zur Zahlung der Prämie bis zum Ablaufe der Police verpflichtet. Werden versicherte Objekte translozirt oder wechseln sie den Eigen- thümer, so erlischt die Entschädigungsverpfliehtung der Gesellschaft bezüglich dieser betreffenden Gegenstände. Die Versicherung tritt indessen in letzterem Falle wieder in Kraft, falls der neue Eigenthümer, oder die Räume, in welchen die versicherten Objekte translozirt, bei der Gesellschaft bereits ver sichert sind, die Versicherung aufs Neue beantragt, und von der Gesellschaft der Antrag acceptirt wird. Zur Rückerstattung gezahlter Jahresprämie ist die Gesellschaft auch in diesen Fällen rechtlich nicht verbunden. § 13. Im Schadenfalle hat der Versicherte: 1. binnen 12 Stunden der Ortspolizeibehörde schriftlich oder zu Protokoll Anzeige zu erstatten und seine sofortige Vernehmung über alle das Ver brechen betreffenden Umstände, wie über die ungefähre Höhe des Schadens zu beantragen; 2. binnen 24 Stunden dom Agenten, welcher die Versicherung vermittelt, Mittheilung zu machen; 3. binnen 8 Tagen eine spezielle Nachweisung der in dem betreffenden Gebäude zur Zeit des Verbrechens vorhanden gewesenen Versicherungs- Objekte gewissenhaft anzufertigen und dem Agenten einzureichen; dieselbe muss mit spezieller Werthangabe versehen und vom Versicherten unter zeichnet sein, und es darf in derselben kein Gegenstand aufgenommen sein, welcher thatsäehlich nicht vorhanden gewesen ist, wie kein that- sächlich vorhandenes Objekt fortgelassen werden; 4. binnen 8 Tagen ein Verzeichniss der entwendeten Objekte, für welche er Ersatz verlangt, von ihm unterschrieben in duplo aufzustellen und der Ortspolizeibehörde das Unikat, das Duplikat aber mit der Bescheini gung der letzteren, dass es mit dem Unikat übereinstimmt und der Be glaubigung seiner eigenhändigen Unterschrift versehen, dem Agenten oder der Gesellschaft einzureichen. Die genannten Fristen beginnen im Fall erwiesener physischer Unmög lichkeit, sie inne zu halten, mit dem Aufhören dieser. Schäden. §14. Die Versicherung darf nicht zu einem Gewinne führen; ihr alleiniger Zweck ist der Schadenersatz nach Maassgabe der §§ 1 und 7 ohne Hinzurechnung eines etwa entgangenen Gewinnes. UeberBteigt daher der Tötalwerth der in dem betreffenden Gebäude vorhanden gewesenen Objekte die darauf veisicherte Summe, so wild ein theilweiser Schaden nur pro rata Beider (§7) ersetzt. Doch werden, wenn die in § 3 genannten Objekte von der Versicherung gänzlich ausgeschlossen sind (§§ 3 uud 11), dieselben bei Feststellung des Totalwerthes nicht in Rechnung gezogen, § 15. Die Regulirung der Schäden findet unter Zuziehuug von zwei Sachverständigen, welche sieh vor Beginn der Abschätzung über einen Ob mann zu einigen haben, auf gemeinschaftliche Kosten durch einon Vertreter der Gesellschaft statt. Von beiden Parteien kann auf den von ihnen zu stellenden Sachver ständigen verzichtet werden. Gegen das Ergebniss der Regulirung steht dem Versicherten der Rechts weg zu. § 16. Die Gesellschaft ist berechtigt, eine jede auf den Werth der vor handenen Objekte, wie auf den Schaden und dessen Ursachen bezügliche Untersuchung, Vernehmung und Abschätzung eintreten zu lassen, und über die Angabe des Versicherten Beläge und Beweise aller Art, welche er zu liefern, vernünftiger Weise angehalten werden kann, sowie eidliche Erhärtung dieser Angaben und die Beeidigung der bei denselben mitwirkenden, wie zu gezogenen Personen zu fordern. Die Versicherung selbst begründet niemals einen Beweis oder auch nur eine Vermuthung für das Vorhandensein oder den Werth der versicherten Objekte zur Zeit des Schadens. § 17. Wenn der Versicherte eine der ihm in §§ 10—13 auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt, wenn er Beläge und Beweise, zu deren Forde rung die Gesellschaft nach § 16 berechtigt, verweigert, wenn er sich bei Stellung des Antrages oder während der Dauer der Versicherung einer wissent lich unwahren Angabe oder einer Verschweigung schuldig macht, welche ge eignet sind, das Risiko bezüglich seiner Sicherheit oder Höhe zu Ungunsten der Gesellschaft anders erscheinen zu lassen, als es thatsäehlich ist, wenn er selbst, die Seinen, seine Angestellten oder Bediensteten Einbruch oder Raub fingifen, um die Gesellschaft zu schädigen, so ist dieselbe von jeder Ent schädigungspflicht befreit, und ebenso berechtigt, event. bereits gezahlte Ent- schädigungsgelder und Kosten jederzeit zurückzufordern. § 18. Desgleichen sind alle innerhalb sechs Monaten nach dem Ver brechen entweder von der Gesellschaft rechtsgültig nicht anerkannten oder vermittelst vollständiger Klage vor den Richter gebrachten Ansprüche auf Entschädigung durch den blossen Ablauf dieser Frist erloschen. § 19. Die Gesellschaft nimmt Recht an dem Ort, an welchem die Police ausgestellt ist, sowie an ihrem Domizil Berlin. Zahlung. § 20. Einen Monat, nachdem der Betrag der Entschädigungssumme und die Verbindlichkeit der Gesellschaft zu deren Zahlung durch Anerkenntniss
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