34 gegangen, auf gleiches Anerkenniniß/gleichen Schutz Anspruch habe, wie das noch vor wenigen Lagen gegen baare Zahlung erkaufte. Aus'dem Grabe der Vergangenheit den Entwickelungsgang der Zeit wieder hervorzurufen, um über die dabei Betheiligten, über die, welche einst gewonnen oder verlohren — auf dem Grund moderner Ansichten ein Urtheil zu Wen, möge der Geschichtsschreiber sich erlauben, der beeidete Richter, der gewis senhafte Gesetzgeber können auf Vermuthungen und Ansichten keinen Spruch gründen, der öffentlich anerkann te, heilig verbriefte Privatbefugnisse geradezu vernichten würde. Feststchn müsse im Staate, wenn nicht dessen Grundveste in ihren Tiefen erschüttert, die Rechts idee, das höchste Gut der bürgerlichen Gesellschaft, einem zerstörenden Spiele der Meinungen Preis gege- ben werden solle, das urkundliche Eigenthum, vor allen das Uwlo ousrmo erworbene. Daß aber Rcalbeftciungen, welche nach Ausbildung des jetzigen Steuer-Systems !o «ickloanis erkauft, oder bei Erbvcrtheilungen zu Gelde angeschlagen worden seyen, dahin gehörten, beruhe in arithme tischer Gewißheit, da alle Preise des Grundeigenthums, nach den darauf haftenden Lasten, normirt wür den, und jeder, seiner Höhe nach fcstgestellce, Steuer-Pfennig als Zins eines negativen Capitals anzu- sehn sey, um welches der Gutswerth sich vermindre. : Welchen rechtlichen Unterschied gebe es übrigens zwischen einer sogenannten Realbefreiung, welche keinesweges aber eine wirkliche Befreiung, sondern lediglich eine geringere Besteuerung sey, da be kanntlich das rittcrschafrliche Dontiv, seinem Wesen nach, ebenfalls eine Steuer sey, und all den großen Ungleichheiten, welche auch das besteuerte Eigenthum hinsichtlich der Grundbeschwerungen darbiete? Wirk lich gebe es mehrere Rittergüter, deren Ritterpfcrdsgelder mindestens eine eben so hohe Quote des Gut werths bilden, als der Steuerbettag beschockter Bauergüter, welchen, in Folge eben so wenig zur Klarheit zu bringender Umstande, der Vortheil einer unvcrhaltnißmaßig geringeren Belastung zu Theil geworden sey. Gleiche Besteuerung aller jetzt steuerpflichtigen Grundstücke aber ohne Entschädigung und Ausgleichung,- dießfalls — würde eine wahre Eigenthumsverwirrung, ein gewaltthätiges Spiel auf Gewinn und Verlust der Unterthanen herbeiführen, umso unverantwortlicher vom Staate, je unsichrer und ungleicher die Grund lage eines solchen Eingriffs in unbezweifelte Privat - Gerechtsame, bei der Unvollkommenheit des ganzen CakastrarionZwchns, nothwendig immer bleiben müsse. Mit welchem Grunde würde übrigens, wenn man urkundliche Rechte aus Rücksicht auf deren vermeinte Unvereinbarem mit dem Grundsätze absoluter Gleichheit vor dem Gesetze ohne Entschädigung auf heben wollte, diese Maasreael auf eine Elasse derselben allein beschrankt werden können. Welcher Unge rechtigkeit würde man sich schuldig machen, wenn man lediglich das sogenannte befreite Eigenthum verlet zen, dir Städte aber im Besitz ihrer, in nationaloconomischer Hinsicht so vielfach bestrittenen, Zwangs- und Gewerbsvorrechte, die Innungen ftn Besitz ihrer Derbietungsrechte, einzelne Classen der Gemeindeglie- der im Genuß ihrer Vorrechte am Eemeindevermögen lassen, und nicht dies alles ebenfalls ohne Entschä digung aufheben wollte. Auf den Grund dieser entscheidenden Rücksichten und des 28. tz. der Verfassungs-Urkunde, wel cher ausdrücklich feststellt, daß kein Eigenthum ohne Entschädigung für Staatszwecke in Anspruch, gencm-