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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1831
- Erscheinungsdatum
- 1831
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1831
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20023872Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20023872Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20023872Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Die Seiten 97 bis 100 (Mitteilung Nr. 25 vom 8. September 1831) wurden nach dem Exemplar des Sächsischen Staatsarchivs Dresden digitalisiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1831
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1831-04-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1831 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 13
- Protokoll5. Sitzung 17
- Protokoll6. Sitzung 21
- Protokoll7. Sitzung 25
- Protokoll8. Sitzung 29
- Protokoll9. Sitzung 33
- Protokoll10. Sitzung 37
- Protokoll11. Sitzung 41
- Protokoll12. Sitzung 45
- Protokoll13. Sitzung 49
- Protokoll14. Sitzung 53
- Protokoll15. Sitzung 57
- Protokoll16. Sitzung 61
- Protokoll17. Sitzung 65
- Protokoll18. Sitzung 69
- Protokoll19. Sitzung 73
- Protokoll20. Sitzung 77
- Protokoll21. Sitzung 81
- Protokoll22. Sitzung 85
- Protokoll23. Sitzung 89
- Protokoll24. Sitzung 93
- Protokoll25. Sitzung 97
- BandBand 1831 1
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Staatsverwaltung auf der andern Seite es geboten, wobei auch nicht außer Betrachtung gelassen werden konnte, daß man sich bestreben mußte, die erste Kammer in einer Kraft und Wirksamkeit aufzustellen, worin sie es vermochte, den Zeitbedürfnisscn zu genügen. Eine schroffe Vertheidigerin und gleichsam beru fene Vertreterin der aristokratischen, einen Stand begünstigenden Interessen in unvolksthümlichem Sinne kann und darf in unseren Tagen eine erste Kammer nicht scyn, wenn sie nicht auf allen Einfluß verzichten, und unter den Werth einer ersten Kammer herabsinken, dadurch aber alle dem Staat nützende Wirksamkeit verlieren soll. Der Entwurf der Derfassungsurkunde hat dieses anerkannt, indem er sechs Oberburgemcister zur ersten Kammer einberief, dadurch deutlich aussprach, daß nicht die Inhaber eines großen Grundbesitzes, nicht die höhere Geistlichkeit allein es seyn sollen und können, aus denen die erste Kammer ihre Bcstand- theile entnehmen dürfe. Da das Königreich Sachsen ein fabricircnder und handelnder Staat im glei chen wo nicht im höheren Grade ist, als ein producirendcr; so wäre es nicht zwcckgemäß, wenn nian die Vertretung der Fabrik- und Handelsinteressen aus der ersten Kammer ausfcheiden wollte. Um die Andeu tungen der Derfassungsurkunde nicht zu verlassen, hielt man es für rathfam, das Eintreten der städtischen Deputirten in die erste Kammer nicht aufzugeben, wohl aber cs zweckmäßig auszubilden. Man hielt da für, daß sechs städtische Deputirte zu wenig seyn würden, und man den Antrag darauf stellen müsse, daß deren zwölf in die Kammer aufzunehmen wären. Da ferner nach dem Entwurf der Städteordnung nur in den acht großen Städten des Landes Oberburgemcister ernannt werden sollen, und sich nicht mir Be stimmtheit behaupten läßt, ob man selbst in diesen allen Oberburgemcister ernennen werde; so hielt man es für besser, anstatt der Oberburgemcister, erste Magistratspersonen zu setzen. War man nun darüber ein verstanden, daß, da die beiden Städte Dresden und Leipzig eine jede in jedem Falle mehr als den zwölf ten Theil der städtischen Bevölkerung des Landes in sich faßten, die ersten Magistratspersonen aus ihnen zur ersten Kammer gelangen müßten; so erhoben sich darüber verschiedene Meinungen, nach welchen Grundsätzen die übrigen zehn berufen werden sollten. Mehrere waren dafür, daß aus jeder der acht gro ßen Städte des Landes eine Magistratsperson in die erste Kammer einzuführen sey und dem König über lassen werden solle, aus welchen andern Städten noch vier Magistratspersvnen, aus jeder eine, in die Kammer aufzunehmen, ohne daran gebunden zu seyn, daß diese Magistratspersoncn die ersten seyn müßten. Einige hielten es für besser, daß der König diese Städte einmal für immer wähle, andere dagegen fan den es zweckmäßiger, daß der König daran nicht gebunden sey, sondern es jedesmal von seinem Ermessen abhängen solle, aus welcher Stadt er wählen wolle. Nicht ohne Grund wurde diesem -Vorschläge entgegen gestellt, daß die Bcvölkemng mehrerer Städte, welche die Derfassungsurkunde und das Wahlgesetz als große Städte bezeichne, gegen die Bevölkerung mehrerer Städte, welche als mittlere bezeichnet würden, keineswegs so überwiegend sey, daß für jene die beabsichtigte Vorrichtung in Anspruch genommen werden könne, um so weniger, da eine und die andere dieser Städte der ersten Klasse im Umfange ihres städtischen Gewerbes von Städten der zweiten Klasse allerdings überboten würden. (Beschluß folgt.)
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