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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1831
- Erscheinungsdatum
- 1831
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1831
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20023872Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20023872Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20023872Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Die Seiten 97 bis 100 (Mitteilung Nr. 25 vom 8. September 1831) wurden nach dem Exemplar des Sächsischen Staatsarchivs Dresden digitalisiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1831
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1831-04-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1831 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 13
- Protokoll5. Sitzung 17
- Protokoll6. Sitzung 21
- Protokoll7. Sitzung 25
- Protokoll8. Sitzung 29
- Protokoll9. Sitzung 33
- Protokoll10. Sitzung 37
- Protokoll11. Sitzung 41
- Protokoll12. Sitzung 45
- Protokoll13. Sitzung 49
- Protokoll14. Sitzung 53
- Protokoll15. Sitzung 57
- Protokoll16. Sitzung 61
- Protokoll17. Sitzung 65
- Protokoll18. Sitzung 69
- Protokoll19. Sitzung 73
- Protokoll20. Sitzung 77
- Protokoll21. Sitzung 81
- Protokoll22. Sitzung 85
- Protokoll23. Sitzung 89
- Protokoll24. Sitzung 93
- Protokoll25. Sitzung 97
- BandBand 1831 1
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62 Se. Majestät der König hat sich zwar tz. 60. No. 13. Vorbehalten, solchen Fideicommißbesitzern, welche einen Grundbesitz von wenigstens 4000 Thlr. reinem Einkommen nachweisen würden, die erbliche Standschaft zu verleihen; allein, abgesehen davon, daß zur Zeit nur sehr wenige cxistiren, cs auch wohl zu bezweifeln seyn dürfte, daß eine bedeutende Anzahl errichtet werden möchte; so wurde auch von vielen Seiten die Ansicht aufgestellt, daß es in staatswirthschastlicher Hinsicht nicht einmal wünschenswerth scy, eine große Menge des Grundcigenthums der freien Gebahrung entzogen zu sehen. Hierauf ward der Antrag gestützt, welcher auch angenommen ward, daß die Errichtung von Fideicommifsen durch eine Bestimmung beschränkt werden möchte, nach welcher nur eine gewisse Zahl von Besitzern solches Grundeigenthums und , zwar zehn in die erste Kammer ausgenommen würde. Man war jedoch, um diesen Bcstandlheil der Kammer nicht ganz ins Ungewisse zu stellen, der Meinung daß, sollten so viele nicht cxistiren oder zunächst errichtet werden, diese Zahl dadurch ergänzt wer den müsse, daß Se. Majestät der König solchen Personen die Standschaft in der ersten Kammer auf Lebens zeit zugesiehe, welche einen Grundbesitz von wenigstens 4000 Thlr. reinem Ertrage nachweisen könnten. Es kam hierbei in Frage, ob den Besitzern derSchönburgischen Lehnshcrrschaften, welche nach No. 11. durch einen aus ihrer Mitte vertreten werden sollen, mehr als eine Stelle einzuräumen seyn würde, insofern diese Herrschaften in Fideicommisse verwandelt würden. Es stand diesem Anträge ein Bedenken nicht entgegen, wurde jedoch bemerkt, daß diese Fideicommisse sodann unter die Zahl der sud No. 13. erwähnten nicht zu rechnen seyn wür den und man die Stelle unter No. 11. auch cassiren müsse, sollten künftig die Lehnshcrrschaften alle Fideicommisse geworden seyn. Es war bei alledem kein Zweifel, daß die Zahl der Fideicommisse immer noch zu gering seyn würde, sollten sie allein den Hauptbestandtheil der Kammer bilden. , Der Entwurf der Verfassungsurkunde giebt tz. 60. No. 12. an die Hand, auf welche Weise die Regierung diesen Mangel zu ersetzen beabsichtigt hat; nämlich durch zehn auf Lebenszeit zu wählende Ab geordnete der Rittergutsbesitzer, welche selbst mit Gütern angesessen seyn müssen, die einen Reinertrag von wenigstens 2000 Thlr. gewähren. —. Die fortgesetzte Discussion ergab, daß die Ritterschaft hierin dem Verfassungsentwurf beistimme. Nächst dem Grundbesitze in fester Hand, so wurde angeführt, sey der Besitzer großer Güter am meisten an das Interesse des Vaterlandes gefesselt. Je ungünstiger die Zeiten, um desto schwieriger würde es ihm, aus seinem Verhältnisse zu treten; er könne nur mit pecuniarem Verlust sich seines Eigenthums ent äußern, um einen Platz zu verlassen, dm ihm die Verfassung, das Zutrauen seiner Mitbürger, angewiesen. Auf diese Weise glaubte man, nach den Verhältnissen des Vaterlandes, das Princip der Stabili tät in der ersten Kammer hinreichend gesichert. Allein es ist dies, wie von mehreren Sprechern gründlich entwickelt wurde, nicht das einzige, ausschließend vorherrschende, welches bei Zusammensetzung derselben leiten darf. Die Geschäfte der Ständeversammlung sind so vielseitig, es handelt sich bei den Berathungen derselben nicht um das Interesse eines oder des anderen Standes; es ist die Wohlfahrt des Vaterlandes wie jedes Staatsbürgers, welches die Stände schützen und befördern sollen. Dringend nethwendig scy es daher, daß auch solche Männer in die erste Kammer ausgenommen würden, von denen man genaue Kenntnis der einzelnen Lheile des Landes, so wie der Eizmthümlichkei-
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