68 geschieden werden solle, da mit diesem auch die Landesherrlichkeit selbst im alten Sinne gänzlich weg falle, und dem neuen Wesen eines Staatsoberhaupts Platz mache. Daß diesem letztem indeß eine, zwar grundgesetzlich beschränkte, aber dennoch, zur Förderung alles Guten, zur Erhaltung des Anschns der Gesetze, zur Sicherung des in der neuen Ordnung so leicht gestörten Gleichgewichts und Friedens, hinreichend befähigte, kräftige Stellung im Staate angewiesen werde, dies fordre gebieterisch das Wohl der Gesammtheit, vor allen aber desjenigen Theils des Volkes, bei welchem das Interesse der Erhaltung das vorherrschende sey." (Beschluß folgt.) Verhandlungen der drei ritterschaftlichen Curien in der am 16. April stattge habten Plenarsitzung. (Die Zusammensetzung der ersten Kammer betreffend.) (Fortsetzung.) Die Betrachtung aber, daß einer ersten Kammer, solle sie ihren Zweck vollständig erreichen, auch aus alle Falle der Besitz der größtmöglichen Anzahl solcher Männer gesichert werde, welche nicht nur durch ihre Gesinnungen, sondern auch durch ihre Erfahrung und Kenntnisse die Gründlichkeit der Arbeiten beför dern würden, bestimmte die Ritterschaft zu dem Beschlüsse: daß man es Sr. Maj. dem Könige überlassen wolle, derselben noch 6 Mitglieder bcizugeben, bei denen kein weiteres Erforderniß vorausgesetzt würde, als daß dieselben in die zweite Kammer wählbar seyn müßten. Die Vorträge zweier Redner trugen wesentlich zu dieser Bcschlußnahme bei, von denen der eine bemerkte, wie diese Maaßregel in Bayern zum größten Nutzen für die Fördemng und Gediegenheit der Arbeiten der ersten Kammer gereicht habe. Der König von Bay em habe von diesem Rechte Gebrauch gemacht, theils um allgemein aner kanntes Verdienst zu belohnen, theils um solche Männer der Kammer beizugeben, welche vermöge ihrer bür gerlichen Stellung, vermöge ihrer Kenntnisse und Gesinnungen hierzu geeignet schienen. Jetzt z.B. nähme ein ausgezeichneter Professor der Universität München unter den Reichsräthen Bayerns seinen Platz, wie früher ein vielseitig gebildeter Mann aus dem Gewerbstande. Es blieb hierbei nicht unberührt, daß es wohl zu erwägen sey, ob man durch dieses der Krone zusiehende Recht derselben einen Einfluß auf die erste Kammer verschaffe, welcher, der Theorie nach nicht zu vertheidigen, und in den Wünschen der gegenwärtigen Landtagsversammlung nicht begründet sey. Las Resultat ernster Prüfung und vielfacher Discussion war jedoch, daß man diese Furcht mit Grund nicht fassen dürfe. Es müsse, so .wurde auf jenem Zweifel entgegnet, dem Regenten selbst zu wich tig seyn, der DolrLgunst, dem Ansehen der ersten Kammer in der öffentlichen Meinung, nicht zu schaden, als daß zu besorgen ftyn sollte, daß die eingeräumte Ernennung nicht das Ergebm'ß sorgfältiger Prüfung sey, und nicht nach den oben ausgesprochenen Grundsätzen erfolgen werde. Man war auch der Ueberzeugung, daß Lieser Vorschlag bei den städtischen Eurien gewiß Beifall finden würde, wie man überhaupt der Hoffnung auf eine vollständige Vereinigung mit denselben Raum geben zu können glaubte. Leipzig, gstroLt L«i B. G. Leubncr.