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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 225. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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MiLiheilrrttgert übe r di e Bex h a n d l u n g en d es Landt agS. ^1^225. Dresden, am 16. August. 1837- Hundert sechs und zwanzigste öffentliche Sitz ung der H. Kammer, am 21. Juli 1837. (Beschluß.) Beginnen der Berathung über den besondern Theildes Eriminal- gesetzentwurfs. (I. Kapitel. Vom Hochverrathe, Staatsver- rathe'und andern die Sicherheit des Staats gefährdenden Hand lungen. Art. 86. — 91.) — Abg. v. Thiela u: Ich muß mir auch bei diesem Artikel «ine Frage an den Referenten erlauben. Ich glauhe, daß hier eine Dunkelheit vorwaltet, die ich mir nicht erklären kann. Es heißt: „Wer mit Verletzung seiner Unterthanen- oder Dienst pflicht od. der Verpflichtung für den während seines zeitlichenAuf- enthalts im Lande ihm gewährten Rechtsschutz, eine auswärtige Regietung zum Kriege wider das Königreich oder den Deut schen Bund auffordert oder Einverständnisse mit Andern unter hält, um einen solchen Krieg zu veranlassen, vder nach gusgebrvchenem^ Kriege freiwillig im feindlichen Heere Kriegsdienste nimmt." Ich weiß nun nicht, ob das Recht vorhanden sein kann, einen Ausländer als Staatsverräther zu bestrafen, der sich zeitweilig im Inlands aufgehalten, jedoch nicht gegen den Staat conspirirt hat, dann aber, wenn der Krieg ausbricht, in die feindlichen Reihen ein tritt, die vielleicht seine eignen Landsleute sind. Ich vermag nicht einzusehn, ob dieser Fall dadurch getroffen werden solle oder nicht. Es sind eine große Menge Engländer und Fran zosen in Dresden, sie genießen den Rechtsschutz, und der Staat hat das Recht, zu verlangen, daß sie nicht gegen den Staat conspiriren. So wie aber ein Krieg zwischen Sachsen und den gedachten Nationen ausbrechen sollte, so wird man diese Leute doch, trotz des genossenen Rechtsschutzes, nicht bestrafen können, wenn sie nach ausgebrochenem Kriege in ihre Heimath zurückkehren und in die feindlichen Reihen eintreten. Referent v. v. Mayer: Das ist wohl eigentlich nicht darunter verstanden worden, denn die subäiti tewporarü, welche sich hier wesentlich aufhalten, ohne deshalb förmlich einheimisch zu werden, werden kaum von hier gehen, um Sachsen zu bekriegen. Wenn z. B. Engländer hier sind und kehren des Kriegs wegen in ihr Vaterland zurück, so werden sie nicht vor geschlossenem Frieden wiederkommm. Auf.solche wird diese Strafbestimmung nicht anzuwenden sein. Abg. v. Leyßer: Wenn.der Fall, den der Abg. v. Thie- lau anführte, eintritt, so ist weiter Nichts zu machen, als was Napoleon that. Er ließ, als der Krieg 1805 wieder ausbrach. die Offiziere von den Armeen, die ihn bekriegten, nicht abrei sen , damit sie nicht gegen ihn in die feindlichen Reihen treten konnten. Es ist das eine Maßregel, wodurch dem Feinde Abbruch gethaN wird; wenn der Krieg aber einmal erklärt ist, so liegt dies in den eingetretenen feindlichen Verhältnissen her betreffenden Staaten. Königl. Commissairv. Groß: In dem Falle, den der Abg. v. Thielau anführte, wird eine Verpflichtung gegen den hiesigen Staat gar nicht vorhanden sein, und es wird also keine Strafe eintreten können. - Abg. v. Thielau: Ich verstehe Lett Sinn des ganzen Satzes nicht. Es kann derselbe doch kein anderer sein, als daß, so lange Ausländer als subäiti tompormü im Staate sich aufhalten, sie Nichts gegen den Staat, dessen Rechtsschutz sie genießen, unternehmen dürfen, und ich kann wieder unter subäit! lomporaiü nichts Anders verstehen, als Ausländer, die in dem Lande sich eine Zeit lang aufhalten unb dessen Rechtsschutz genießen. Wie man nun solche in dem angege benen Falle als Staätsverräther bestrafen könne, vermag ich nicht abzusehen! Der Staat kann bewogen werden, sie nicht abreisen zu lassen, aber einmal außerhalb des Staatsgebietes sind sie nicht anders als jeder andere Ausländer zu betrachten. Da jedoch die Staatsregierung erklärt, sie seien in einem sol chen Falle nicht darunter begriffen, so muß ich Mich damit be ruhigen, obschon auf diese Fassung dasselbe anzuwenden ist, was ich zu der Fassung des Art, 79. gesagt habe. Präsident: Es scheint Niemand weiter zu sprechen oder Anträge stellen zu wollen, und ich würde sonach die Kammer zu fragen haben: 1) Ob sie die unter a. bezeichnete Weglassung genehmigen wolle? 2) Ob sie der Deputation in Bezug auf den Punct b. beitrete? 3) Wegen des Punktes v. und ü. der I. Kammer beitrete? Ferner: 4) Ob sie der Deputation in der unter e. bezeichneten Weise beitrete? und endlich 5) Ob sie der I. Kammer in dem Puncte sud k. beitrete? Sämmtliche Fragen werden einstimmig bejaht. Präsident: Will die Kammer nun den Art. 86. des Gesetzentwurfs in dieser Fassung annehmen? Wird einstim mig bejaht. Artikel 87. lautet: , „Diejenigen, welche außer dem Falle eines Kriegs zur Be günstigung einer fremden Macht sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, wodurch der Staat oder der Deutsche Bund be- nachtheiligt werden, oder welche b.) in einer Privat- oder öffent lichen Angelegenheit eine fremde Macht zu einer den Staat ge fährdenden Einmischung auffordern, sind mit Gefangniß bis zu e.) drei Jahren zu belegen."
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