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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 232. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Mittheilunge« über die Verhandlungen des Landtags. : ' 1—t '^^7- 777-^7-^ / 7 . ' " 232. 'Dresden, am 24. Äugust. 1837. Hundert und dreißigste öffentliche Sitzung d er H. Kammer, am 26^ Juli 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der Berachung über dm b e sondern Thekl des Crimk- nalgesetzbüchss (Kapitel Vl.: Von Verletzung persönlicher Frei heit. Artikel 155.) — (Schluß der Rede des Referenten v. von Mayer): Die Möglichkeit wird Piemanh leugnen, daß Jemand verstümmelt werden könne, ohne daß es eme ganze Bande verübte, und ohne daß Waffen dazu gebraucht werden. Der Abgeordnete Eisenstuck hat vorhin gezeigt, auf welche Weise ein Finger verloren gehen könne, ohne daß andere, als die natürlichen Waffen des Menschen gebraucht worden sind. Es werden also sonach doch.Fälle eintreten, wo wegen der zu harten Bestimmung in dem I.^ Satz der Richter in Folge ärzt lichen Gutachtens sich genöthigt sehen wird, auf den Fall unter Nr. 4. zurückzugehen. Es wird dann der Zweck geradezu ver fehlt werden, den man zu erreichen beabsichtigt. Zu den Grün den, welche ich bis jetzt entwickelt habe und welche sich einzig auf die Gerechtigkeit der Strafe beziehen, tritt aber auch noch ein besonderer Grund aus der Crimmalpolktik. Wenn man Alles mit einer Strafe bedroht, sowohl den Raub, welcher mit Tödtung und lebensgefährlicher Verwundung verbunden, als auch den, wo nur eine Verstümmelung oder Peinigung eingetreten ist, so sieht man leicht, daß her Räuber eben des wegen kein Interesse mehr hat, das Leben zu schonen. Seine Sorge ist, »«entdeckt zu bleiben und die Verfolgung so viel als möglich zu verhindern; das wird nun am sichersten da durch geschehen, wenn der Räuber die Bewohner gleich tödtet, er ist dann sicher sowohl gegen den Widerstand, als gegen die Verfolgung. Dadurch, aher. wird die öffentliche Sicherheit und das Leben der Menschen mehr bedroht, als durch die von der Majorität derDeputation vorgeschlagene Strafbestimmung. Nach einer kurzen Diskussionüber die Fragstellung stellt der stellvertretende Präsident die erste Frage: Ob die Kammer mit dem Eingang des Artikels, wie er von der Depu-, tation gefaßt worden ist, einverstanden sei? Wird einstim mig bejaht. Stellvertretender Präsident: Nun werde ich die drei Fälle, welche unter 1. gesetzt sind, zur Abstimmung bringen. Es ist in dem Satze 1. von der Deputation vorgeschlagen wor den, den Fall von der Todesstrafe auszunehmen, wenn Je mand bei dem.Raube verstümmelt worden ist, und in einem solchen Falle Zuchthausstrafe eintreten zu lassen. Ich würde also fragen: Ob die Worte: „wenn Jemand verstümmelt worden ist" aus dem Satz 1. des Artikels 150. des Gesetzent, Wurfs herausgenommen werden sollen. Tritt die Kammer dieser Ansicht der Deputation bei? Wird mit 41 gegen 19 Stimmen verneint. Stellvertretender Präsident: Ich würde nun die Kam mer fragen: Ob die in dem Gesetzentwürfe zu lesenden Worte: „Gewiß oder wahrscheinlich" herausfallen sollen? Wird mit 41 gegen 19 Stimmen verneint. . Stellvertretender Präsident: Die dritte Frage ist: Ob die Kammer wolle, daß die Worte: „Oder um die Entdeckung verborgener Habseligkeiten zu erzwingen, körperlich gepeinigt worden-ist," herausfallen sollen? Wird mit 43 gegen 17 Stimme» verneint.. Stellvertretender Präsident: Nun würde ich die Frage auf den ersten Satz richten: Nimmt nun die Kammer den 1. Satz im Gesetzentwürfe unverändert an? Einstimmig bejaht. . Nun kommt der zweite Satz des Gesetzentwurfs, wel cher mit dem Deputations-Gutachten übercinstimmt und so lautet: „Mit tt^uslänglicher Zuchthausstrafe ---—- verübt - worden ist." (s. Nr. 231.. S. 3793.) Referent v. v. Mayer: Es bleibt noch der Fall übrig, wenn Jemand m eine schwere, jedoch heilbare Krankheit -es Geistes oder Körpers versetzt morden ist. Stellvertretender Präs: dent: Es ist das wohl beider ersten Frage hier mit erwähnt worden. Referentv. v. Mayer: Dieser Fall ist im Entwürfe nicht berücksichtigt: wenn der Arzt erklärt, die Krankheit sei schwer, aber heilbar, also weder gewiß noch wahrscheinlich un heilbar. Die Deputation hat aber diesen Fall unterNr,2. gestellt. Staatsminister v. Könneritz: Ich muß dem Referenten beistimmen. Wenn der Arzt erklärt, die Krankheit sei heilbar, ss gedenkt der Entwurf dieses Falles nicht; die Fragstellung ist also nicht überflüssig. Stellvertretender Präsident: Eine besondere Frag stellung darausschernt nicht nöthig. Königl.'Commissair v. Groß: Das Bedenken des Re ferenten ist allerdings gegründet; eine durch den erlittenen Raubanfall hervorgebrachte schwere, jedoch heilbare Krankheit ist nicht im ersten Satze des Artikels gemeint. Stellvertretender Präsident: Demnach würde nach der Ansicht der Regierung dieser Zusatz hier mit aufzunehmen sein?
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