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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 187. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-07-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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MisihKilrrrrgett über die Verhandlungen des Landtags. 187. Dresden, am 3. Zuli. 1837. Fünf und achtzigste öffentliche Sitzung der I. Kam mer, am 19. Juni 1837. (Beschluß.) Berathung über die bei Gelegenheit des ExpropriationSgesetzes für Ei senbahnen aufgeworfene Verfaffungsfrage. — (Fortsetzung der Rede des Staatsministers von Lin- denau): In Bezug auf die in der Vcrfassungsurkunde nur für gewisse Fälle angeordnete Majorität von I Stim men wurde vom Herrn Referent bemerkt, daß, da die einfache "Stimmenmehrheit die Regel, jene nur Ausnahme sei, man sich mehr an erstere als an letztere zu hasten habe; ich mache diese Argumentation für den vorliegenden Fall zur meinigen: denn da es nach Z. 92. Regelist, daß zu Verwerfung eines Gesetz vorschlags eine Majorität von D-Stimmen gehört, so muß dasselbe nothwendig auch für die Verwerfung einzelner Theile gelten, da das Resultat die Verwerfung des ganzen Gesetzes ist. Uebrigens ist dieses Erforderniß einer größern Majorität nicht das einzige in der Verfassungsurkunde vorkommende, in dem die Ausübung der nach tz. 129. den Abgeordneten der Rit tergutsbesitzer, der Städte und des Bauernstandes zustehende Separatstimme eine Majorität von A des betreffenden Standes erfordert. Endlich spricht aber auch Zweck und Geist jener gesetz lichen Vorschrift gegen die beschränkende Erklärung der Mino rität. Dieser Zweck kann kein andrer sein, als der, dis Ver werfung von Anordnungen zu erschweren, die bereits mit einer ^gewissen Majorität der gesetzgebenden Gewalt festgestellt wor den sind. Diese. Majorität wird gebildet durch die Vereini gung der Regierung mit einer Kammer, und kann auch aller dings ein solcher Beschluß durch die diffentirendc andere Kam mer als Minorität unwirksam gemacht werden, so war es doch allemal angemessen, eine solche Möglichkeit zu erschweren. Darauf beruht die Bestimmung, daß der Beschluß der Majo rität durch den der Minorität nur dann ungültig gemacht wer den kann, wenn sich in Letzterer eine überwiegende Stimmen mehrheit dafür ausspricht. Gewiß ist dieses Verfahren eben so rationell als konstitutionell, indem gerade dadurch eine gewisse Ausgleichung des Einflusses derjenigen Staatskörperschaften bewirkt wird, in deren Händen nach unserer Verfassung dieGe- ssetzgebungsbefugniß liegt. Ich erlaube mir noch auf die eigenthümlichen Resultate aufmerksam zu machen, die aus der beschränkenden Auslegung der Minorität für Annahme oder Verwerfung von Gesetzen hervorgehen könnten. Ein Gesetz, was in der einen Kammer mit gewöhnlicher Majorität ange nommen und in der andern mit ß Stimmenmajorität verwor fen würde, könnte nach Z. 92. für angenommen zu betrachten sein; ein anderes Gesetz aber, was in beiden Kammern mit Stimmenmajorität angenommen, von dem aber in einer Kammer eine Paragraphe mit einer einfachen Majorität verwor fen wurde, müßte wegen dieser einzigen Differenz zurückgelegt werden. Schwerlich kann ein solches Resultat im Sinne und Geiste unserer Verfassungsurkunde liegen. Wenn man übri gens von der Ansicht der Majorität einen lähmenden Einfluß auf die ständische Wirksamkeit und einen Mißbrauch der Regie- rungsgewalt zu befürchten scheint, so glaube ich diese Befürch tung nicht theilen zu können, da beide Kammern an diesem und letztem Landtage eben sosehr Unabhängigkeit und Selbstständig keit des Handelns gezeigt haben, als das Streben der Regie rung sich beurkundet hat, fern von jedem mißbräuchlichen Ein fluß zu bleiben. Hat sich eine solche Befürchtung zeither un begründet gezeigt, so wird dies sicher auch fernerhin der Fall' sein. Wenn dagegen der Abgeordnete v.Posern in der beschrän kenden Erklärung der Minorität ein nothwendiges Bollwerk gegen Minister-Willkühr erblickt, so bin ich weit entfernt, einer willkührlichen Ausdehnung der ministeriellen Wirksamkeit das Wort zu reden, allein zu einer berichtigenden Erwiederung halte ich mich auf die Aeußerung verpflichtet, daß der landes herrliche Einfluß aufdie Gesetzgebung gegen den ministeriellen in Hintergrund trete. Das ist in Sachsen keineswegs der Fall, da ich vielmehr offiziell versichern kann, daß jedes Ge setz vom König sorgfältig geprüft wird, uüd daß unter allen an diesen Landtag gelangten wichtigem Vorlagen nur wenige sind, die nicht vom Staatsoberhaupt selbst mehr oder minder bedeutende Aenderungen erlitten hätten. v. Großmann: Bei vollem Vertrauen auf die vom Hrn. Staatsminister in Bezug auf tz. 131. gegebene Bemer kung kann ich doch nicht die Befremdung zurückhalten, mit welcher mich der Gedanke erfüllt, daß ein solcher Druckfehler, wenn er schon seit 6 Jahren bemerkt worden ist, noch nicht zur Kenntniß, -wenigstens der Kammern, wenn auch nicht des ganzen Publikums gebracht worden ist. Wenn er zur Kennt niß derKammern gekommen wäre, so hätte dieAbstimmung oft bei den wichtigsten Angelegenheiten ganz anders gewürdigt werden müssen. Ich bemerke nur beispielsweise die Abstim mung über das Sein und Nichtsein der Cönsistorien; diese er folgte in der I, Kammer mit 17 gegen 16 Stimmen. Nach der gegebenen Erläuterung wäre diese nicht zulässig /gewesen, wenn nicht in der II. Kammer A für die Einziehung der Con-
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