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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 191. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Mittheilaage« über die Verhandlungen des Landtags. 191. Dresden, am 7. Zuli. 1837. Acht und achtzigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am22. Juni 1837. (Fortsetzung.) Fortsetzung der Berathung über den Bericht der I. Deputation, die Zollgesetzgebung bett.— Referent Bürgermeister Ritterstädt: Die Bemerkung des geehrten Abgeordneten, welcher so eben sprach, bezieht sich nun freilich auf das Steuerstrafgesetz oder vielmehr nur auf die eine Branche desselben, indem sie die Branntweinsteuer im All gemeinen betrifft. Ich glaube also, daß hierauf, da die Kam mer nicht gemeint gewesen zu sein scheint, noch eine allgemeine Berathung über die Sache eintreten zu lassen, nicht einzugehen sei, sondern daß dem Herrn Abgeordneten bloß zu überlassen sein würde, vielleicht bei den einzelnen Strafbestimmungen Anträge zu stellen. Uebrigens muß ich die Bemerkung wie derholen , daß unsere Staatsregierung, auch wenn diesfall- sige Anträge Anerkenntniß bei ihr fänden, nicht sofort darauf eingehen könnte, sondern, daß dadurch nur angedeutet werden kann, in Zukunft bei den Verhandlungen die nöthigen Schritte zu thun. Königl. Commiffair Wehner: Gegen das Anführen des geehrten Abgeordneten, als ob wider einen Angeschuldigten rück sichtslos und ohne Beachtung der Vertheidigungsgründe verfah ren würde, muß ich bemerken, daß, wenn ein solcher seine Ent schuldigungsgründe auseinander gesetzt, gehörig motivirt und nachgewiesen hat, er gewiß nicht ohne Berücksichtigung dersel ben verurtheilt werden wird. Es ist auch bis jetzt noch kein Fall dagewesen, daß eine Entscheidung, ohne eine vorgängige Vertheidigung des Angefchuldigten zu gestatten, gegeben worden wäre. Sind die Vertheidigungsgründe von der Art gewesen, daß sie eine Herabsetzung der Strafe oder gänzliche Frei sprechung rechtfertigten, so ist auch gewiß das Eine oder Andere jedesmal geschehen. Präsident: Ich würde nun wohl die Frage auf 1. richten können: Ist die Kammer gemeint, dieselbe anzuneh- men? Wirdallgemein bejaht. Referent Bürgermeister Ritterstädt: Ich muß mich eines Versehens schuldig bekennen, indem ich schon die 1. verlesen und die Abstimmung darüber veranlaßt habe. Es sind nämlich noch einige allgemeine Bemerkungen aus der.. Deputations-Berichte in Bezug aufdasSteuerstxafgefetz nach zubringen. Diese Bemerkungen hat man, als das Zollstraf gesetz zur Sprache kam, für erledigt erachtet, und ich glaube, es dürste dies auch bei dem vorliegenden Gesetze anzunehmen sein. Die 1. Bemerkung betrifft den Ausdruck: „ erwerbmä ßig;" die 2. betrifft die relative Bestimmung der Geldstrafen, und die 3. die Verbindlichkeit der Aeltern, für ihre Kinder zu haften. Alle 3 Bemerkungen sind, wie schon erwähnt, beim Zollstrafgesetzbuche für erledigt betrachtet worden, und ich glaube, die Kammer werde auch hier damit einverstan den sein. Der Präsident stellt hierauf die Frage, und man er klärt sich hiermit allgemein einverstanden. Referent Bürgermeister Ritterstädt: Nun würde wie der im Gesetze fortzufahren sein, indem die darauf folgende Bemerkung zu §. 47. gehört. Bei §. 2. ist im Berichte Fol gendes bemerkt: „Die Fassung des Punktes b. könnte zu der Mißdeutung Anlaß geben, als ob eine Drdnungswidrigkeit Nur dann begangen werde und bestraft werden solle, wenn die Handlung nicht zugleich eine Abgabenverkürzung enthalte; da doch nach §. 38. Ordnungswidrigkeit auch in Verbindung mit Gefällehinterziehung gestraft werden soll. Um diesen an scheinenden Widerspruch zu beseitigen, schlägt daher die Depu tation vor, statt der Worte: „ohne gleichzeitig« Abgabenver kürzung" zu setzen: „auch abgesehen von einer Abgabenver kürzung." v. Polenz: Das scheint hier gerade der Fall zu sein, welchen Hr. Ziegler anführte, daß nämlich ein Vergehen be gangen worden sein konnte bloß aus Unachtsamkeit, und da schien der Königl. Commissair es so auszulegen, daß in solchem Falle, wenn Jemand sich genügend zu rechtfertigen vermöchte, er mit Strafe verschont werde. Nach dem Gesetzentwürfe würde der Behörde die Möglichkeit gegeben sein, einem solchen, der eine Contravention begangen, bloß einen Verweis zu er- theilen; nach dem Deputations-Gutachten aber würde er alle mal zu bestrafen sein. Ich weiß nun nicht, ob man das Ge setz schärfer machen will, als es von der Staatsregierung aus gegangen ist? Königl. Commissair Wehner: Es kann allerdings auch der Fall vorkommen, daß Einer absichtlich eine Ordnungs widrigkeit begeht, ohne dabei gerade eine Defraudation zu beabsichtigen; in diesem Falle nun würde allerdings eine Ord nungsstrafe nicht ausbleiben können. Solche Fälle, wo Ord nungswidrigkeiten aus dem Grunde begangen werden, um sich nicht nach den gesetzlichen Vorschriften richten zu wollen, oder eine Art,Rachsucht gegen das Aufsichtspersonal zu üben, kommen häufig vor. Ergiebt sich aber, daß eine Ordnungö-
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