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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 228. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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MittheilÄksgeN über die Verhandlungen des Landtags. 228. Dresden, am IS. August. 1837. Hundert acht und zwanzigste öffentliche Sitz ung der II. Kammer, am 24, Juli 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den besonder» TheildesCrimi- nalgesehbuchs. (IV. Kapitel: Von den Verbrechen wider das Leben. Art. 116. — 126.) — (Schluß der Rede des Abgeordneten Eisen stuck): Es ist in Frankreich der Fall vorgekommen, daß ein Wu cherer einen jungen Mann verführte zu Fälschungen, und das hat zu Dingen geführt, welche den jungen Mann auf die Galeere bringen konnten. Der Water wird, man denke sich, darüber ergrimmt und begeht an dem Wucherer auch eine Freveichat. Die Sache ist vorgekommen; denken Sie sich die Fälle, wie sie auch mehrmals da gewesen sind. Es ist Einer verheirothet, und seine Frau wird von einem Hausfreunde ver führt; er gerath deshalb nicht in aufwallenden Zorn, sondern er meint, er könne anders seiner Ehre nicht Genugthuung geben, als wenn er diesem Menschen bas höchste irdische Glück raubt, das Leben. Dieser Fall hat sich zugetragen. Nun frage ich, ob da bei verschiedenen Fällen allenthalben unbevingt die Kodesstrafe eintreten soll? Sollen qualifisirte Todesstrafen nicht stattsinden, so können letztere auch nicht anders als rela tiv angewendet werde». Ich glaube ost bewiesen zu haben, daß ich den Vertheidigsrn der Blutrache nicht angehöre, habe aber kein Bedenken, einem Banditen und Räuberhauptmann die Todesstrafe zuerkennen zu lassen, wenn sie auch nur relativ angedroht ist. Die schreckliche Besorgniß habe ich nicht, baß ja kein Mörder dem Fallbeile entwischen möge. Ich kann also die ausgesprochene Ansicht nicht theilen und wiederhole nochmals, daß man mir offenbar sehr unrecht thut, wenn man meint, ich wolle auf indirekte Weise Etwas erlangen, was ich direkt nicht erlangt habe. Abg. y. Dieskau: Die Gründe, welche gegen das Amendement des Abg. Eisenstuck angeführt worden sind, kön nen mich nicht überzeugen, daß dasselbe unstatthaft sei. Der geehrte Abgeordnete, welcher das Amendement gestellt hat, ist von dessen Wichtigkeit wohl fest überzeugt; er ist davon nicht erst in diesem Augenblick überzeugt worden, sondern schon im Anfangs der Diskussion über das ganze vorliegende Gesetzbuch überzeugt gewesen. Es ist deshalb nur lobend anzuer kennen, wenn er auch jetzt noch diese Ueberzeugung geltend zu machen sucht. Es ist von den Gegnern des Eisenstuckschen Amendements angeführt worden) daß das Leben höher als alle staatsverbandliche Rücksichten stehe, und es deshalb wohl zu rechtfertigen sei, wenn auf den Mord die absolute Todes strafe gesetzt werde, obschon es bei dem Hochverrate nicht unbedingt nöthig fei. Dagegen habe ich zu bemerken, daß diese Ansicht bloß individuell ist und daß öfters Fälle vorkom men, wo Vergehungen gegen den Staatsverband höher zu stellen sein dürften, als Verbrechen gegen das Leben eines einzelnen Menschen. Ich muß übrigens die Ansicht theilen, welche der Abg. Eisenstuck in Bezug auf die Ausübung des Begnadigungsrechts geäußert hat, und glaube, daß allerdings der Rechtsschutz weit mehr zu berücksichtigen, und dies um so nöthiger sei, da wir keine Geschwornen-Gerichte haben und sich daher die absoluten Strafen überhaupt gar nicht rechtfertigen lassen dürsten. Das relative Strafmaß ist, wie ich schon in einer der vorhergehenden Sitzungen mir zu bemerken erlaubte, in dem vorliegenden Criminalgesetzbuch bisher durchgehends angenommen worden und wird daher auch in dem vorliegen den Falle anzunehmen sein. Wenn übrigens das Eisenstucksche Amendement herbeiführen soll, daß nicht mehr auf Todesstrafe erkannt werden könne, wie von einem Abgeordneten behauptet worden ist, so muß ich hierbei bemerken, daß nach dem Amen dement, wie es der Abg. Eisenstuck gestellt hat, in das Ermes sen des Richters gestellt ist, ob er relativ die Zuchthausstrafe oder die Todesstrafe zuerkennen will; steht das Vergehen so klar da, daß auf Todesstrafe erkannt werden muß, und sind die Umstände so erschwerend, daß die Todesstrafe nicht zu um- gchen ist, so wird auch der Richter pfllchtmäßig handeln und die in sein Ermessen gestellte Anwendung des Gesetzes nicht mißbrauchen. Ich glaube daher, daß das Amendement d->s Abg. Eisenstuck jedenfalls volle Beachtung verdient. S Abg. v. Thielau: Das Amendement des Abg. Eisen- ! stuck hat eine zahlreiche Unterstützung gefunden, und gewiß ist, daß die Sache aus einem verschieden artigen Gesichrspunct be trachtet werden kann. Wenn in der That in der Ansicht des geehrten Abgeordneten viel Ansprechendes für jeden Menschen freund liegen mag, so hat mich doch diese Ansicht nicht so über- ! zeugen können, daß ich derselben beistimmm möchte. Zs gründet sich das Amendement hauptsächlich darauf, daß das Menschenleben ein unersetzliches Gut sei, und daß man es da her darauf ankommen lassen müsse, ob vielleicht irgend Einer mehr oder minder aus größeren oder geringeren Ursachen, die sine Entschuldigung verdienen, zum Morde verleitet worden sei. Indessen dürfte doch gerade diese Behauptung dazu füh-
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