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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 227. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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MiLthetlZSUgF« über die Verhandlungen des Landtags. 227. Dresden, am IS. August. 1837. Sieben und neunzigste öffentlicheSitzungder I.Kammer, am 24. Juli 1837. (Beschluß.) Berathung des Berichts der 1. Deputation, den Gesetzentwurf über das Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in privatrechtlichen Streitigkeiten betreffend. — Besondere Be- rathung. (tz§. 39. — 64.) — Ferner trägt der R e fer e n t vor: §.39. (9. Aufhebung älterer Bestimmungen.) „Die in der erläuterten Prozeßordnung zu 1'it. 39. ß. 1. 2.3.4. von den Worten an: „Da aber rc. bis: zu immittirenZ" inglei chen §. 5. und 6. enthaltenen Bestimmungen werden aufgehoben. Dahingegen sind im klebrigen, insonderheit' was die Art und Weise der Hülfsvollstreckung in unbewegliche Güter betrifft, so wie wegen des Verfahrens bei Versteigerung von Mobilien und Subhastation von Grundstücken, auch gerichtlicher Verwaltung der letztem die Vorschriften der bereits bestehenden Gesetze zu be folgen. An dem beim Handelsgericht zu Leipzig üblichen Voll streckungsverfahren wird durch dieses GesetzEtwas nicht geändert." H. Besondere Bestimmungen. H. 40. (I. Voll- streckungsverfahren wegen vorzunehmend er Hand lungen. a) Zahlung einer Geldschuld; a. Zahlungs auflage.) „Soll Jemand zu Bezahlung einer Geldschuld angehalten werben, so ist ihm die übergebene Schuldberechnung (Z. 8.), nachdem das Gericht sie geprüft, ergänz und nvthigen Falls berichtigt hat (§. 9.), in Abschrift mitzutheilen und die Be zahlung des festgestellten Betrags mit der Androhung aufzulegen, daß außerdem von seinem Vermögen so viel, als zu des Gläubi gers Befriedigung erforderlich ist, werde in Beschlag genommen werden." 41.(b. Befriedigungsmittel.) „AlleBestandteile des Vermögens des Schuldners, so weit es zu seiner freien Ver fügung stehet, und soweit nicht diesfalls die §. 43.45. 60. ange gebenen Ausnahmen eintreten, sind als Gegenstände derHülfs- vollstreckung zu betrachten." Z. 42. (Richterliche Bestimmung derselben.) „ Der Richter hat bei diesem Verfahren zunächst darauf zu sehen, daß dem Gläubiger auf kürzestem Wege zu seiner Befriedigung verhülfen werde, zugleich aber und so weit dies hiermit vereinbar ist, auch das Bedürfniß des Schuldners zu berücksichtigen, daß dabei die möglichste Schonung seines Hausstandes beobachtet werde. In dieser Beziehung liegt es dem Richter ob, wenn meh rere Gegenstände vorhanden sind, aus deren Erlös der Betrag der Schuld gewonnen werden kann, die entbehrlichsten auszu wählen, auch dafür zu sorgen, daß der Werth der zu Hülfsge- genständen auszuhebenden Sachen nicht außer Verhältniß zum ! Betrag der Schuld stehe. Eben so ist darauf möglichst Bedacht zu nehmen, daß die Hülfe nicht leichtlich in solche Gegenstände r vollstreckt werde, die nach dm verwaltenden Zeitverhältnissen A (z. B. Coursverhältmssen) nm mit Schaden ms Geld gesetzt» werden könnnen, oder deren Beschlagnahme einen großem Ko stenaufwand verursachen würde, wie denn auch, wenn es in ge- - ringfügigen Rechtssachen zur Hülfsvollstreckung kommt, den Vorschriften des Mandats wegen des Verfahrens in geringfügigen Rechtssachen vom 28. November 1753 §. 9. in soweit nachzuge hen, als nicht zu besorgen steht, daß dem Gläubiger bei unterlas sener zeitiger Hülfsvollstreckung in das unbewegliche Gut die Vortheile der Erstigkeit im Concurse verloren gehen möchten." Diese sammtlichen Paragraphen werden ohne Diskussion einstimmig genehmigt; jedoch Z. 35. (siehe denselben in Nr. 226. d. Bl. S. 3708. Splt. 2.) mit einer von der Deputation vorgeschlagenen Abänderung, wonach die Z. 4. zu lesinden -Worte: „ist die Bestimmung erhöhter ! Geldstrafen," in Wegfall zu bringen, und dafür die Worte: „ist derselbe nach richterlichem Ermessen mit einer Strafe von gleichem oder nach Befin den höherm Betrage zu bedrohen, derenBestim- mung rc." zu setzen und hinter das Wort „gegeben" noch „wird" einzuschalten. §. 43. „ Die Auspfändung darf jedoch nie erstreckt werden: a) auf unentbehrliche Bekleidungsstücke und Betten, d) auf die jenigen Werkzeuge und Geräthschasten, ohne welche der Schuld ner das ihn nährende Gewerbe nicht fortsetzen kann." Hierzu erinnert die Deputation Folgendes: ! - Wenn, schon die Deputation damit, daß auf die «ub a. an ¬ gegebenen Gegenstände die Auspfändung nie erstreckt werden sollen, einverstanden war, so fand sie doch Bedenken, diese Ausnahme auch auf die Gegenstände Zud b. unbedingt auszudeh nen, weil unter den Werkzeugen und Geräthschasten, welche im Allgemeinen bezeichnet sind, auch Gegenstände von großer Bedeu tung und Werth (z. B. Maschinen in kiner Spinnerei, Druck tische einer Kaltundruckerei). sich befinden können, und cs schien keineswegs denen Rechtsprinzipien gemäß zu sein, diese dem ob siegenden Theile zur Erlangung seines ausgesührten Rechtes ganz zu entziehen. In Uebereinstimmung mit der srühern Disposition der Prozeßordnung D't. XLXlX. H. 5. schlagt daher die Dcputa- tinn vor, bei d. noch am Schluffe die Worte anzuhängen: „sollten jedoch andere Hülfsgegcnstände nicht vor handen sein, so kann auch in die unter b. bemerk ten Gegenstände die Hülse vollstreckt werden." Hierzu hat Secr. Hartz einen Antrag gestellt, der unmittel bar am Schluffe der Paragraphe, wie sie nach dem Gesetzentwurfs lautet, folgen soll und so lautet: „insoweit er dieselben zu seiner eignen Handarbeit bedarf." Secr. Hartz: Zur Entwickelung der Gründe meines An trags erlaube ich mir Folgendes zu bemerken: Die Regierung hatte die Werkzmge und Geräthschasten, welche der Schuldner zur Betreibung seines Gewerbes nochwendig bedarf, von der Abpfändung ganz cmsgMlMMLk, und die Deputation hat
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