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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 229. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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M k - t h e Z § it rr S e n über die Verhandlungen des Landtags. 229. Dresden, am 21. August. 1837. Hundert neun und zwanzigste öffentliche Sitzung der H-Kammer, am25. Juli 1837. (Beschluß.) Fortsetzung berBerathung über den besonder» Theil des Crimi- nalgesetzbuchs. (V. Kapitel:' Von' den Verbrechen wider die Ge sundheit. Art. 129.-13H—' (Schluß der Rede des Referenten v. von Mayer); Die Leute müssen mit einander leben und neben oder unter einander wohnen;, so lange sie nun selbst Richter hei diesen Streitigkeiten sind, werden sie sich bald wieder perttagen und lernen sich endlich in einander schicken. Es wird mindestens kern größerer Skandal, kein größeres.Verbrechen.daraus hervorgrhen. Greift aber die Obrigkeit hier e.m mit einer schwe ren Straft, die das Gesetz auflegt, so wird eine solche Erbitte rung in die Fümilenverhältnisse. gestreut werden , daß dadurch nicht nur unauslöschlichepHaß. auf beiden Seiten, sondern auch wohl schlimmere Mißhandlungen, und selbst Nachstellungen nach dem Leben, hervorgehen können. Es ist das sehr zu bedenken. Nun bleibt eine einzige Rücksicht übrig. Es könnte nämlich ein so alter Auszügler wirklich so verstandesschwach sein, daß er zu schwach, sich einer solchen Behandlung zu widersetzen, doch nicht wagte, zu klagen. Für diesen Fall einen besonder» Schutz zu ge wahren, dürste aber nicht nöthig sei. Die Deputation glaubte, daß es verschiedene andere Mittel zu diesem Zwecke gäbe. Wenn zuvörderst wirklich Aeltern ganz verstandesschwach sein sollten, so würden vom Civilrichter schon durch Kmatorbestätigung u. sonst Einrichtungen getroffen werden müssen, welche geeignet sind, die Aeltern gegen die Rohheit ihrer Kinder zu schützen. Ferner fragt es sich, auf welche Weise erfährt es denn der Richter, daß thätliche Beleidigungen und Mißhandlungen zwischen dem Auszügler, dem Vater und dem Sohne vorgekommen sind? Wenn es das Gericht nicht durch die Anzeige der Wetheiligten er fahrt, so sind es nur zu oft Klatschereien dritter Personen, Zu trägereien oder Angebereien, wobei das eigene Interesse verfolgt wird. Soll nun der Richter darauf mehr Gewicht legen, als vielleicht die Personen selbst, die es betrifft? Man könnte sagen, es könne auch der Nachbar sein, welcher diesen Spektakel und diese Unmenschlichkeiten nicht mehr mit ansehen könne, sondern hinginge und anzeigte. Ich glaube aber, daß dies der Nachbar nicht einmal nöthig haben wird, denn wenn der Spektakel so groß ist, wie man dann sich vorstellt; so wird die Polizei von selbst so gut wie auf Anzeige des Nachbars einschreitrn müssen. Denn wenn die Polizei irgendwo hört, daß die höchsten Güter des Menschen, Leben oder Gesundheit, gefährdet sind, so muß sie ja vermöge ihrer Pflicht einschreiten und davon Notiz neh men, um so mehr , wenn es der Nachbar anzeigt. Wenn nun die Polizei eingreift, so wird auch der Richter eine Voruntersu chung veranstalten müssen, zunächst aber nur darüber, ob die beleidigten.Aeltern die förmliche Untersuchung auch haben wol len oder nicht? und ob die Mißhandlung etwa von einer sol chen Schwere ist, daß sie unter die Fälle, außer Nr. 1. falle und somit sich zur förmlichen Untersuchung eigne. Ich habe nämlich hierbei zu bemerken, daß nicht alle Kör perverletzungen im Artikel 129. gemeint sind, sondern nur i die leichteren Fälle, welche in dem Art. 127. unter Nr. 1. aufge- ! führt sind, und welche mit Gefangniß von 14 Tagen bis zu ! 3 Wochen bestraft werden. Nur von diesen kleineren Vergehen handelt es sich hier. Wenn nun die Polizeibehörde aufmerksam gemacht worden, so hat sie das Recht, selbst sich darnach zu er kundigen, ob nicht die Fälle unter 2., 3., 4. und 5. vorliegen, in welchen Fällen, eben so wie bei andern Personen, das Offi zium des Richters dann vollständig gegründet ist. Selbst der i Richter, welcher zugleich die Polizeibehörde bildet, wstd die ° Pflichr habe», wenn eine solche Mißhandlung einmal zu seiner Kunde gekommen ist , die Sache soweit zur Cognition zu ziehen, daß er sich überzeugen kann, ob wirklich ein schwereres Verge hen vorliege, als in dem Falle unter 1. Ich glaube, es wird durch die polizeilichen Einrichtungen den Aeltern ganz gewiß mehr Schutz gewährt werden, als durch den Vorschlag der I. Kammer. Ich stelle das Interesse des Familienfriedens höher, als das Streben des Criminalrechts, alles Strafbare mit Strafe zu belegen. Es ist besser, es wird irgend ein ungezogener Mensch ungestraft gelassen, als wenn man ihn durch eine Un tersuchung dazu treibt, schwerere Verbrechen gegen die Aeltern vorzubereiten. Aus diesen Gründen hat sich die Deputation nach sorgfältiger Erwägung dahin entschieden, daß in dem Falle unter 1. des Art. 127., wenn die thätlichen Injurien nicht von den Beleidigten angezeigt werden, dem Richter auch bei Strei tigkeiten zwischen Aeltern und Kindern nicht gestattet werden möge, ex »küeio und wider dm Willen Derjenigen, die es betrifft, mit Untersuchung oder Bestrafung zu verfahren. Staatsminister v. Könneritz: Zuvörderst kann ich dem Referenten vollkommen zugebm, daß Gründe dafür und da wider sind, ja daß sie von beiden Seiten rein praktischer Na tur sind. Die geehrte Deputation hat einen praktischen Grund darin gefunden, daß man das Familienglück' stören und die Zwistigkeiten nur vermehren würde, während die 1. Kammer und das Ministerium einen praktischen Grund parautz entnom-
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