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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 226. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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einer'zu erwartendenmllgemeincn Gerichtsordnung-, aber umsp mehr ryHnscheysmerth sei, ass dadurch der. künftigen Gesetzge bung nicht vorgegristön.wird", 'ün^dayerkein Grund'vorhanden ist, wöhlthNge Prozeßbe'stiinmünM dem- LaÜde noch Jabre hindurch' vörzuenthalten." Denn obschon die Frage:«„M durch die' Bestimmungen derselben dem Richter pichr zu vi el in die Hände gelegt sein dürfte?" vorerst Bedenklichkeiten' zu erregen schien, so beseitig ten diese, sich doch in der Betrachtung; daß die richter.lichen'Ent- schließungen auf voraüsgegangene rrlchtssraftige Entscheidungen, welche eine Abweichung nicht gestatten, gewiesen, auch Erläuterungen und Borschristen in dem Gesetz entwürfe enthalten sind, welche die manmchfaltigen Nchenfra- gen, die beimHülfsverfahren entstehen können, möglichst ausrei chend beantworten. Bei fö bewandten Umständen aber- findet die Deputation kein Bedenken, der verehrten l. Kammer die Annah me des Gesetzes unter den in Vorschlag gebrachten Mqdi- fikationen, und zwar nicht bloß provisorisch, son dern d.efinitv anzuempfehlen. , Referent:. Das ist es, was die Deputation im All gemeinen gesagt hat, und, unter dem Letzteren versteht sie hauptsächlich, daß durch die Erfahrung, sich noch Manches finden werde, was später benutzt werden könnte, um an- derweite Veränderungen bei der neuen Gerichtsordnung in Vorschlag zu bringen. . , Prinz Johann: Ich wollte mix nur'eineFrage än den Herrn Staatsminister erlauben, die sich mir'erst aufgedrun gen hat, nachdem die Brrathung des Gesetzes in der Deputa tion bereits stattgefunden hatte. Es. ist das Gesetz überschrie ben: „über das Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Ent scheidungen in privatrechtlichen Streitigkeiten." Es fragt sich nun, ob dasselbe auch auf Administrativsachen Anwendung erleide, wenn. es nämlich da zu Exekutionen kommt,, wobei die Justizbehörden anzugehen sind, oder der Grund der Streitigkeit kein privatsechtlicher, sondern ein öffentlicher ist, Staatsminister v, Könneritz: Ein Unterschied würde allerdings bleiben. Die Administrativbehörde, wenn -sie die Justizbehörde um Exekution angeht, erscheint dann niicht als Partei. Die Justizbehörde muß auf ihren Antrag exequiren. Uebrigens können keine anderen Fälle vorkommen, als daß die Justizbehörde Geld beizutreiben hat. Die Summe muß hier schon feststehn. Referent Bürgermeister Wehner: Ich wollte bemerken, baß in bloßenAdministrativsachen das Exekutionsverfahren zwei erlei sein kann; es kann einerseits von der Administrativbehörde selbst geschehen durch Auflagen oder durch Einlegung von militairischer Exekution, oder durch Exekution in bewegliche oder unbewegliche Gegenstände, und in dem letzteren Fall muß die Justizbehörde requirirt werden; geschieht das Letztere, so treten die Bestimmungen des vorgelegten Gesetzentwurfs ein. Prinz Johann: Das ist, worüber ich zweifelhaft war, vb in Administrativjustizfällen das Gesetz Anwendung leide oder nicht, und darüber hätte ich Auskunft gewünscht. Bürgermeister Hü bl er: Ich glaube, das Bedenken er-, ledigt sich praktrsch dadurch, daß auch in Administrativjustiz- sgchen, chpenn der Fall der Hülfsvollstreckung , eintritt die Ad ministrativjustizbehörde sich, an -die Justizbehörde wenden und dieser das wytr.e Verfahren . ü^rlassen muß. In einem "foh - chen.'^allKMjMrjgeys--dieIoxhxymg gewöhnlich liquid, und werden Häher schon deshalb hie meisten Bestimmungen des vor- liegendeNzGeseßenttpursß nicht zur Anwendung gelangen. Aber so . weit sie Anwendung'leiden, mird die Justizbehörde, die Sache möge,nun ursprünglich Administrativ- oder Avministra- tivjustizsache gewesen sein, ihr Verfahren künftig lediglich auf tzas vorliegenh.q,Gesetz zu .gründen habep. . Bürgermeister Schill: ,Diese Frage habe ich mir eben falls zu stellen vorgenommen, weil die Ueberschrist bloß von privatrechtlichen Streitigkeiten handelt.. Ich glaube allerdings, daß die Vorschriften, welche auf Abkürzung des Verfahrens gerichtet sind,, quchcha, wo Administrativjustizsachen zur Exe kution konzmen, Anwendung erleiden. Dagegen würden die Vorschriften nicht Anwendung finden, welche zwei Parteien voraussetzen,, da.die. Administrativjustizbehörde nicht als eine Partei au stritt, sondern nur dis Justizbehörde zum Einbringen eines Liquidum requirirt. Es würde also nicht nöthig sein, daß die Justizbehörde erst Nachricht von ihrer Verfügung gebe, und die Administrativjustizbehörde im Termin sich angebe und an frage, ob, die Befriedigung erfolgt sei oder nicht. Dagegen werden die Vorschriften, welche die Appellation beschränken und ausschließen, vollkopimne Anwendung finden. Prinz Johann; Ich bemerke, daß die Administrativju- stizsachen auch Parteien, voraussetzen; die Behörde ist nicht eine Partei, aber ausdrücklich ist das Verfahren in diesem Ge setze aus den Fgll beschrankt, wo sich zwei Parteien gegenüber stehen. Es könnte also die Frage entstehen, ob, wenn ein Fall in dem Administrativjustizwege entschieden wurde, der Administrativjustizrichter als röquirE anzusehen sei, und ob die Justizbehörde dieses Verfahren anwenden könne. Referent Bürgermeister Wehner: Schon jetzt ist bei den Administratsvjustizbehörden nach der Prozeßordnung verfahren worden; an deren Stelle sollen nunmehr die Bestimmungen des vorgelegten Gesetzentwurfs treten, übrigens aber in der Verfassung Nichts geändert werden; das neue Gesetz substituirt daher bloß,, was in der Prozeßordnung schon bestanden hat. Ich glaube, daß, wie cs bjshep gehalten worden ist, eS ferner gehalten werden müsse, und daß demnach durch die ses Gesetz in der Hauptsache keine Veränderung eintrat. Daß wegen der Administrativjustizsachen besondere Vorschriften erforderlich, halte ich kaum für nöthig. In Bezug auf Ad ministrativjustizsachen will ich nur den Fall anführen: Wenn Jemandem aufgegeben werden müsse, Etwas zu thun, so würde die Adminrstrativjustizbehörde so verfahren müssen, wie im Gesetze vorgeschrieben ist, bis es zur Exekution in Mo- oder Immobilien käme, denn diese würde sie nichtselbstvollziehen können, sondern die Justizbehörde requiriren müssen, und diese müßte ebenfalls nach diesem Gesetze sich richten. , Staats Minister.v. Könneritz: Ich muß freilich erklären, daß bei Vorlage dieses Gesetzentwurfs aus die eigentlichen Ad-
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