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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 226. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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das Obergericht, daß die Appellation lediglich zur Verzögerung der Sache eingewendet worden ist, so hat dasselbe den Appel lanten mit einer angemessenen Geld- oder Gefangnißstrafe zu belegen." Diese Paragraphen werden sämmtlich einstimmig an genommen, und zwar §. 32. mit der von der Deputation be antragten Abänderung, wonach die Worte in der 3. Zeile „nach Rechtskraft" mit den Worten zu vertauschen sind „sofort nach Bekanntmachung." §.33. (7. Kosten.) „Die Kosten der Vollstreckung eines Erkenntnisses hat der Verurtheilte zu tragen. Der Ausbringer hat aber den Vorschuß derselben beim Gericht zu leisten. Wenn beim Vollstreckungsverfahren Streitigkeiten entstehen, welche einer richterlichen Erörterung bedürfen (§. 23.), so sind in An sehung der hierdurch veranlaßten Kosten die über Prozeßkosten im Allgemeinen bestehenden Grundsätze zu befolgen." Die Deputation hat sich hierbei zu folgender Bemerkung veranlaßt gesunden: Aus dm Worten Zeile 2 und 3:der Ausbringer Hat aber den Vorschuß derselben beim Gericht zu leisten, könnte der Schluß gefolgert werden, als dürfe der Richter bis zu Berichtigung der Kosten mit der Verfügung anstehen, worinnen offenbar eine Härte gegen den obsiegenden Theil liegen würde. Aus diesem Grunde schlagt die Deputation vor, die erwähnte Stelle mit den Worten: „der Ausbrin ger hat aber diese Kosten beim Gericht zu verle gen," zu vertauschen. Bürgermeister Hü bl er: Es hat sich allerdings bisher bei dm meisten Gerichten die Praxis so gebildet gehabt, daß mit dergleichen Hülfsvollstreckungen wirklich nicht eher verfahren worden, als bis die Kosten verlagsweise vom Klager berich- Ngt waren, und ich bin der Deputation sehr dankbar, duß sie auf diesen Uebelstand aufmerksam gemacht und ihm zu begeg nen sich bemüht hat. Indessen fürchte ich, daß auch durch die von der geehrten Deputation Zu §. 33. vorgeschlagene ver änderte Fassung der Zweck noch immer nicht vollständig erreicht werden möchte, weil auch nach dieser Fassung es dem Richter rmmer noch zweifelhaft sein kann, ob er die bisherige Praxis zu verlassen und ohne weitere Rücksicht auf den fraglichen Ver lag mit der Vollstreckung zu verfahren habe. Um diesen Zweifel vollständig zu beseitigen, erlaube ich mir der hohen Kammer folgenden Zusatz zu der Fassung unserer Deputation zur Annahme zu empfehlen: Es ist jedoch die Voll streckung von der Leistung dieses Verlags nicht abhängig zu machen." Der Zusatz würde sich unmit telbar an die Fassung der Deputation, an das Wort: „ver legen" anzuschließrn haben, und nur das Wörtchen: „aber" in her Deputations-Fassung mit dem Wort „zwar" Zu vertauschen sein, um beide Sätze gehörig zu verbinden. Res. Bürgermstr. Wehner: Ich habe wider den Antrag gar Nichts einzuwenden und bemerke bloß, daß in der Depu tation darüber ein Zweifel war, ob nicht die ganze Bestimmung weggelaffm werden sollte. Allerdings steht eine solche Vor schrift in der Prozeßordnung; sie ist jedoch, wie auch Hr. Bür germeister Hübler andrutete, nicht von allen Gerichten so ge nau beobachtet worden. Aber man hat dennoch diese Bestim mung aufnehmen wollen, damit der Richter nicht etwa einen Grund sehen möchte, die Ausfertigung ganz zu verweigern, was offenbar eine Härte gegen den obsiegenden Lheil sein würde. Ich gebe zu, daß die Sache durch den beantragten Zusatz deutlicher werden würde, und hätte also Nichts dagegen zu erinnern. Staatsminister v. Könneritz: Ich finde kein Beden ken gegen den vom Hrn. Bürgermeister Hübler vorgeschlage nen Zusatz und gebe zugleich im Allgemeinen die Erklärung ab, daß das Ministerium mit dem hier vorliegenden Deputa tions-Vorschlage, so wie mit allen Anträgen der Deputation einverstanden ist. Präsident: Ich weiß nicht, ob die übrigen Mitglieder der Deputation mit dem Anträge des Bürgermeister Hübler einverstanden sind? Die anwesenden Deputations-Mitglieder bejahen dies. Präsident: Sonach würde ich die Frage auf das De-, putations-Gutachttn zu richten und beide Anträge zusammen zu fassen haben: Ist die Kammer geneigt, den 2. Satz der §. 33. dahin zu verändern: „Der Ausbringer hat zwar diese Kosten beim Gerichte zu verlegen, es ist jedoch die Vollstreckung von der Leistung des Verlags nicht abhängig zu machen"? Wird einstimmig bejaht, und hierauf die §. 33. selbst mit dieser Veränderung allgemein angenommen. ß. 34. (8. Geldstrafen.) „Wenn in dem zur Exekution gelangenden Erkenntnisse Geldstrafen bestimmt sind, bei welchen dem Verurtheilten Etwas zu leisten auferlegt worden ist, so ist die erste Auflage unter Androhung des im Erkenntnisse ausge sprochenen Satzes Zu erlassen, auch wenn derselben nicht Folge geleistet worden, die Strafe nach dieser Hohe einzubringen." §° 33. „Bei ferneren Strafandrohungen, welche der Rich ter zu verfügen hat, wenn der Verurlheitte Per ersten Auflage nicht Folge geleistet, oder einem verbietenden Erkenntnisse zu wider gehandel: hat, ist die Bestimmung erhöhter Gelosirafen dem richterlichen Ermessen anheim gegeben, wobei theils auf die Wichtigkeit des Streitgegenstandes, theils aber auch auf die besondem Verhältnisse des Verurtheilten das Absehen zu rich ten ist." h. 36. „Sobald die Geldstrafe verwirkt ist, hat das Gericht dieselbe, ohne vorgängige weitere Verfügung, aus dem Vermö gen des Schuldigen durch Auspfändung oder ein anderes zu Beitreibung von Geldschuloen geeignetes gesetzliches Mittel ein- Zubringern" §. 37. „Wird eine Wiederholung der Auflage bei Geldstrafe nöthig, so ist der bereits verwirkte Betrag einzuziehen, ohne den Erfolg der neuen Strafauslage abzuwarten." §. 38. „Ist der Betrag einer Geldstrafe aus dem Vermö gen des Verpflichteten nicht zu erlangen, so tritt an die Stelle derselben bürgerliches Gesängniß, wo bei einer Geldstrafe von sechzehn Groschen ein Lag Gesängniß gleich zu achten ist." (Beschluß folgt.) Druck und Papier von W. G. Keubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gretsch et.
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