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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 227. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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§.48. (Hülfsvollstreckung in den Nießbrauch.) „Von demjenigen Vermögen, an welchem der Schuldner nur den Nießbrauch hat, kann lediglich die Nutzung als Gegenstand der Hülfsvollstreckung in Anspruch genommen werden, und auch diese nur in soweit, als nicht davon die Kosten zu bestreiten sind, welche der Nutznießer auf die Erhaltung der Sache selbst zu ver wenden schuldig ist. Wird insonderheit die dem Schuldner gebührende Nutzung des Vermögens seiner Ehefrau oder seiner Kinder vom Gläubiger angesprochen, so ist im ersteren Falle zum Unterhalte der Frau, dafern selbige nicht noch anderes, dem Nießbrauchs des Schuldners nicht unterworfenes Vermögen be sitzt, und im zweiten Falle unter gleicher Voraussetzung zum Un terhalte der Kinder, ein hinreichendes Quantum auszusetzen, welches das Gericht mit Rücksicht auf den Betrag des Vermö gens, den Stand der Personen, und die etwa sonst zu beachten den Verhältnisse zu bestimmen hat." Wird mit der nach dem Vorschlag der Deputation belieb ten Veränderung für die Worte Zeile 4 und 5 des zweiten Sa tzes: „dafern selbige nicht noch anderes dem Nieß brauchs desSchuldners nicht unterworfenes Ver mögen besitzt" folgende zu setzen: „in soweit solcher nicht durch die Nutzungen andern dem Nießbrau chs des Schuldners nicht unterworfenen Vermö gens derselben gedeckt ist" einhellig genehmigt. §. 49. (Hülfsvollstreckung in das Jnventari- u m.) „Wenn dieHülfsvollstreckung in das bei einem Landgute vorhandene Vieh, Schiff und Geschirr und in die Vorräthe ge schehen soll, so istsie nur auf diejenigen Gegenstände zu beschran ken, welche bei Bewirthschaftung des Guts entbehrt werden kön nen. Es sind jedoch in dieserBeziehung die Einwendungen des Schuldners abzuwarten, und wenn die Entbehrlichkeit einzelner Gegenstände einem Bedenken unterlieget, das Gutachten Sach verständiger einzuziehen." tz. 50. (Sicherung der abgepfändeten Mobi lien.) „So ost die Hülfe i-r Mobilien vollstreckt wird, sind je desmal die abgepfändeten Sachen sogleich an Ort und Stells genau aufzuzeichnen und in sicheren Gewahrsam zu bringen. Sie können vom Gericht in öffentliche Verwahrung genommen, oder einer Privatperson zur Aufbewahrung übergeben, oder auch an dem Orte, wo sie sich befinden, unter gerichtliches Siegel ge legt werden." tz.51. (Verfahren bei Einsprüchen dritter Per sonen.) „Wird bei Vollziehung der Auspfändung eine in des Schuldners Gewahrsam befindliche Sache von einer dritten Per son als Eigenthum in Anspruch genommen, so ist die Beschlag nahme dieser Sache zu unterlassen, wenn a) das Eigentums recht des Dritten sofort durch eine Urkunde nachgewiesen wird, welche entweder des Anerkenntnisses nicht bedarf, oder von dem bei der Auspfändung etwa gegenwärtig-n Gläubiger als ächt anerkannt wird; oder wenn b) die Sache ihrer Beschaffenheit oder den Verhältnissen nach muthmaßlich zum Gebrauche des Intervenienten bestimmt ist. Außer diesen Fällen ist, der Ein wendung eines Dritten ungeachtet, mit Beschlagnahme der von ihm in Anspruch genommenen Sache, in Ermangelung anderer eben so tauglicher Befrndigungsmittel zu verfahren. - Mit Veräußerung derselben ist sidoch wenigstens vierzehn Lage lang anzuftehen, binnen welcher Frist der Intervenient das behaup tete Recht an der Sache, bei Verlust desselben, durch ein schlüssi ges Vorbringen zu verfolgen hat. Ueber dieses Vorbringen hat datz Gericht die Betheiligren nach Vorschrift der Pwzeßgefttze W härm und sodann selbst zu entscheiden. Bei geringfügigen Gegenständen, oder, wenn für das Anführer: des Dritten größere Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, kgnn derselbe auch sofort zur eidlichen Bestärkung des von ihm behaupteten Rechts gelassen werden." ' ' §. 52. (Hülfsv ollstreckung in Forderungen.) „Verlangt der Gläubiger seine Befriedigung: aus einer dem Schuldner zustehenden For d erunA so hat er, dem Gericht an- zuzeigen, worin selbige überhaupt bestehe, bei wem sie zu erhe ben sei, und wie viel sie seines Wissens betrage." Diese Paragraphen werden ohne Diskussion unverändert einstimmig angenommen. Z. 53. „Nach dieser Anzeige bat das Gericht dem angege benen Schuldner des Werurtheilten schriftlich aufzulegen, daß er bis auf weitere gerichtliche Anordnung von dem Betrage seiner Schuld, bei Vermeidung nochmaliger Erstattung, an seinen Gläubiger, oder dessen Bevollmächtigten oder Cessionar, wenn die Cession ihm nicht vor Behändigung der Auflage bekanntwor« den, Nichts auszahlen oder abliefernj vielmehr diesen Schuldbe trag, oder doch so viel davon, als zu Tilgung der ausgeklagten Schuld seines Gläubigers erforderlich ist, zur.Verfallzeit des Ganzen oder der zunächst zahlbaren Theile beim Vollstreckungs gericht niederlegen solle. Zugleich ist derselbe zu bedeuten, et waige Erinnerungen gegen hie getroffene Anordnung binnen 8 Tagen dem Gericht mitzutheil'mi' Diese Verfügung ist ohne allen Verzug dem Schuldner zuzustellen, oder, dafern derselbe einem andern Gericht unterworfen ist, mittels Ersuchungsschrei bens an dieses Gericht abzusenden,, welches sodann die Einhän digung sofort zu bewerkstelligen hat." Wird nach dem. Gutachten der Deputation, wonach für die Worte: „oder dessen Bevollmächtigten oder Cessionar" gesetzt wird: „oder dessen Cessionar oder deren Bevoll mächtigte", allgemein genehmigt. H. 54. „Dem Verurteilten selbst hat das Gericht gleich zeitig anzudeuten, daß er sich jeverVerfügung überdie alsHülfs- gegenstand angegebene Forderung enthalte, auch die etwa dar übervorhandenen und in seinem Besitz befindlichen Urkunden, bei Vermeidung gerichtlicher Wegnahme derselben, in einer zu bestimmenden kurzem Frist an das Gericht abgebs." K. 55. „Durch Einhändigung der Verfügung an den Schuldner des Berurrheilten (§. 53.) erlangt der obsiegende Theil an der in Beschlag genommenen Forderung dasselbe Recht, welches ihm zustehen würde, wenn sein Schuldner ihm selbige zum Behuf der Befriedigung freiwillig abgetreten hätte." §. 56. „Ist die Forderung eine hypothekarische, so hat das Gericht zugleich dafür zu sorgen, daß die Angabe derselben zum Hülfsgegenstande im Verpfändungsbuche angemerkt werde. Durch diese Handlung der zuständigen Hypothekenbehörde geht das mit der Forderung verbundene Unrerpfandörecht auf den daraus zu besriedigendm Gläubiger über." H. 57. „Wenn die angegebene Forderung entweder gar nicht, oder doch nicht in dem bezeichneten Umfange besteht, oder wenn sie schon vor Erlassung des Verbots mü Vorwissen des Schuldners einem Andern abgegeben oder verpfände! worden ist; gleichwohl aber der Schuldner dies binnen der ihm zum Vor bringen seiner Einwendungen gesetzten Frist (§. 53.) anzuzeigen unterläßt; so wird er zwar hierdurch der Einreden, welche ihm hinsichclich des Anspruchs selbst zustehm, nicht verlustig; er haf tet jedoch für dm vergeblichen Kostenaufwand, den etwa jeneUrst terlassung.M Folge hat." . §° 58. „Bringt der Schuldner Einwendungen vor, so hat das Gericht sie beiden Parteien mitzutheilm und dem obsiegen den Theile es zu überlassen, ob derselbe den Anspruch an die Dor fi tzemng aufgebM und andere BefmdigMgsmittel rvqhlm, oder
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