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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 227. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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sind, in sofern die von ihnen verübten Handlungen nicht in grö ßere Verbrechen ausarten, die Anstifter, Anführer und diejeni gen Theilnehmer, welche sich mit Waffen versehen haben, mit vier-bis zehnjähriger Zuchthausarbnt ersten Grades, die übri gen Theilnehmer aber mit zwei- bis vierjähriger Zuchthausarbeit zweiten Grades zu belegen. Mit gleichen Strafen ist es zu ahnden, wenn eine Anzahl Personen unter Um ständen, welche einen Widerstand gegen die Ci- vil- und Militairbehörden erwarten lassen, sich zusammenrotten, um Rache an amtlichen oder Privatper sonen zu nehmen, oder Gebäude oder Anlagen zu zerstören oder andere Gewaltthätigkeiten zu verüben.K)." Die Deputation sagt in ihrem neuesten Gutachten Fol gendes: Dir Deputation hat durch das, was in der I. Kammer ge gen die im diesseitigen Berichte entwickelten Ansichten und Gründe gesagt worden ist, eine andere Ueberzeugung nicht ge winnen können. Sie vermag daher weder den Beitritt zum Entwürfe, noch zu dem Beschlüsse der I. Kammer anzurathen. Ist in jenem der Begriff des Aufruhres schon viel weiter gefaßt, als in der bisherigen Sächsischen, ja als in irgend einer anderen neueren Gesetzgebung, so sind in diesem ausdrücklich alle und jede Fälle der öffentlichen Gewalt ausgenommen, mit der Erwei terung, daß zum Begriffe und zur Bestrafung des Aufruhres Nichts weiter erforderlich sein soll, als: eine Anzahl Perso nen, die Absicht, irgend etwas Gewaltthätigcs zu unternehmen, und solche Umstände, welche die Möglichkeit eines Widerstan des besorgen lassen. Hiernach aber würde jedes Verbrechen, wenn es von einer Anzahl Personen zu verüben beabsichtigt wird, unter die Strafbestimmungen des Aufruhres subsumirt werden können. Dies dürfte zu weit führen. Der Aufruhr wird darum so hart bestraft, weil er gegen die Obrigkeit selbst gerichtet ist, und zum Sturze der Herrschaft des Gesetzes die rohe Gewalt der Massen in öffentlicher Zusammenrottung pro- vozirt, weil dadurch eine nahe Gefahr der Auflösung aller gesell schaftlichen Ordnung herbeigeführt, und etwas entfernter die Existenz des Staates selbst bedroht wird. Ist die gewaltsame Auflehnung gegen die Obrigkeit nicht erfolgt, oder mindestens nicht unbezweifelt beabsichtigt gewesen, so kann wohl von Landfriedensbruch, Gewalt, Auslauf, Selbsthülfe, Banden diebstahl und anderen von Banden verübten Verbrechen, nie mals aber von Aufruhr die Rede sein. Ist es aber theoretisch unrichtig, wie selbst in der I. Kammer zugestanden worden, so kann es auch keine prakt'schen, gerechten Gründe der Zweckmä ßigkeit dafür geben, die Strafen des Landfriedensbruches und der öffentlichen Gewalt mit denen des Aufruhres zusammen und somit minder schwere Verbrechen einem der schwersten Ver brechen gleichzustellen. — Die Deputation empfiehlt daher wiederholt die in ihrem früheren Berichte enthaltene Fassung (stoben) zur Annahme. Königl. Commissair v. Groß: Das Ministerium kann nur die Ansicht der!. Kammer thcilm. Es ist wirklich durch den Vorschlag der geehrten Deputation, die Strafbestimmung dieses Artikels zum Theil in spätere Artikel aufzunehmen, Nichts gewonnen. Im Wesentlichen ist durch die Fassung des 110. Artikels nach dem Vorschläge der I. Kammer Das selbe erreicht, was die Deputation bezweckt hat. Es ist im mer zu berücksichtigen, daß bei den in diesem Artikel bezeich neten Handlungen die Absicht des Verbrechers, gegen die öffentliche Autorität Widerstand zu leisten, sich an den -Tag gelegt haben muß, rmd hierin stehen hie in dem letzten Satze des Artikels angegebenen Handlungen den übrigen gleich. Es ist immer vorauszusctzen, daß die Ausführung solcher Gewalt- thaten unter Verhältnissen und von einer solchen Anzahl Per-, sonen erfolgt, wo ein ernstlicher Widerstand gegen dieMili- tair- und Civilbehörden zu erwarten ist, wenn diese versuchen würden, die Verbrecher davon abzuhalten. Werden aber dabei größere Verbrechen verübt, z. B. Brandstiftung und Mord, so treten die Strafen dieser Verbrechen ein, weshalb die Bestimmung beigefügt worden ist: „In sofern die von ih nen verübten Handlungen nicht in schwerere Verbrechen aus arten." Dadurch scheint das Bedenken der Deputation be seitigt zu sein, und die Regierung kann sich nur für die An nahme des 110. Artikels, sowie er von der I. Kammer gefaßt worden ist, aussprechen. Referent0. v. Mayer: Darauf muß ich mir doch erlau ben, zu erwiedern, daß diese Absicht, den Obrigkeiten Wi derstand entgegenzusetzen, durch die Fassung der I. Kammer nicht ausgedrückt ist. Bloß die Furcht der Obrigkeit, es könnte wohl Gewalt geübt werden, soll darnach schon hinreichen, das Verbrechen zum Aufruhr zu stempeln. Das dürfte wohl zu weit gehen. Es ist nicht wohlgethan, den Begriff dieses Verbrechens gegen die bisherige Doktrin und Praxis so weit auszudehnen, daß man den größten Theil der andern Ver brechen darunter subsumiren kann. Dazu ist das Gesetzbuch da, daß jedes Verbrechen seine bestimmte Bezeichnung habe. Die Fassung der Deputation ist in allen neuern Gesetzbüchern enthalten, kann sogar klassisch genannt werden. Es dürfte daher nicht gut sein, mit einer neuen Definition der bisherigen Doktrin und Praxis und den Gesetzgebungen anderer Länder entgegenzutreten. Was das Wort „öffentlich" anlangt, so hat der Königl. CoMMlssair Nichts dagegen erinnert, und ich glaube, daß er damit einverstanden ist, zumal der Stübelsche Entwurf für Sachsen ganz diese Bestimmung, wie sie die Deputation ausgenommen hat, enthält. Der Stübelsche Entwurf sagt Art. 317.: „ Das Verbrechen ist für vollbracht zu achten, wenn alle Verbündeten oder wenigstens so viele derselben, als nach den Artikel 314. und 315. enthaltenen Bestimmungen solches verüben können, öffentlich erschei nen , und durch Drohungen rc." Das öffentliche Ausbrechen ist von jeher zu dem Begriff des Aufruhrs erfordere worden, und es ist nothwendig, um den Aufruhr von andern Verbre chen zu unterscheiden. Daß sich von einer Anzahl von Per sonen unter allen Umstanden ein Widerstand erwarten läßt, muß ich leugnen. Seit der Rezeption des Römischen Rechts hat man die Ansicht angenommen und festgehalten, daß es mindestens 10 Personen sein , müssen, welche einen Aufruhr machen können. Schon davon geht der Gesetzentwurf sehr zurück, daß nun auch 3 oder 4 Personen einen Aufruhr ver ursachen können- Es würde dies nicht füglich zu verantwor ten sein, wenn nicht dagegen die andere schützende Bestim mung der Oeffmtlichkeit beibshallen würde. Königl. Commissair v. Groß: Gegen den Zusatz des Wortes „ öffentlich " habe ich mich deshalb nicht ausdrücklich
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