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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 230. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Mitteilungen über die Verhandlungen des Landtags. 230 Dr-Sd-N, am 22. August. 1837. Acht und neunzigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 26. Juli 1837. (Fortsetzung.) Die Schrift wegen des Gesetzes über dleWahl derVertreter des Han dels und Fabrikwesens betr. — Mehrere Anzeigen der 1. De putation. — Schlußberathung über den Gesetzentwurf, das Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in pri vatrechtlichen Streitigkeiten betr. (§Z. 65. — 90.) — Fort setzung der Benutzung über das Aus gabe - Budjet. L. De partement der Finanzen. — Bürgermeister Ritterstüdt: Es ist der Gesetzentwurf wegen der Wahl der Vertreter des Handels- und Fabrikstandrs anderweit bei der H. Kammer in Berathung gezogen worden, bei welcher man sich nunmehr mit den diesseitigen Beschlüssen einverstanden erklärt hat. Somit hat sich diese Sache erledigt, und es ist die Schrift in der II. Kammer gefertigt worden; ich habe selbige durchgegangen und mit den Beschlüssen allenthal ben übereinstimmend gefunden, und sie kann nunmehr zur be liebigen Einsicht ausgelegt werden. Die Schrift selbst ist nur kurz, und es dürfte deshalb auch nur kurze Zeit zur Auslegung erforderlich sein. Man beschließt, diese Schrift drei Lage lang auszu legen. Prinz Johann: Ueber das Gesetz in Betreff der Actien- vereine findet in gleicher Maße Einverständniß zwischen bei den Kammern statt, und es wird nunmehr in der ll. Kammer dir Fertigung der Schrift zu bewirken sein. Ferner bitte ich im Namen der 1. Deput. um die Erlaubniß, über das Gesetz, wegen der Lotterieen und des Lottos keinen besonder« Bericht erstatten zu dürfen, indem der Bericht der H. Kammer aus den Vereinigungsbeschlüffen beruht und ganz dem diesfallsigen Vereinigungsbeschlusse gemäß abgefaßt worden ist. Der be treffende Referent würde sich daher erlauben, ganz nach dem Leitfaden deS jenseitigen Berichts der Kammer Vortrag zu er- erstatten. Man geht nunmehr zur Tagesordnung über, nämlich zur Schlußberathung über das Gesetz, das Verfahren bei Voll streckung gerichtlicher Entscheidungen in privatrechtlichen Strei tigkeiten betreffend. Der Referent Bürgermeister Wehner beginnt mit der tz. 65. b) wegen einer vorzunehmenden Hand lung. „Wenn Jemand verurtheilt worden ist, eine gewisse Handlung vorzunehmen,. so ist nach Verschiedenheit der Fälle folgendermaßen zu verfahren: ») Kann der Zweck der Entscheidung erreicht werden, wenn die vorzunehmende Hand lung im Unterlassungsfälle für geleistet geachtet wird, (z. B. bei der Verurtheilung zu Auflassung der Lehn an einem Grund stücke, zur Erklärung wegen Bestellung oder Löschung einer Hy pothek und dergleichen) so ist dem Verpflichteten die Vollziehung der Handlung lediglich mir der Andeutung aufzulegen, daß sel bige, wenn er sie binnen der dazu eingeräumten Frist nicht vorneh men würde, für wirklich vollzogen werde geachtet werden.— Diese Andeutung tritt nach Ablauf der Frist, wenn die Auflage unbefolgt geblieben ist, ohne Weiteres in Kraft. Es haben übrigens die Gerichte und Spruchbebördur in dergleichen Fäl len die Erkenntnisse künftig so zu fassen, daß es einer solchen Auflage wcht erst bedarf." Die Deputation hat hierbei Nichts erinnert, und es wird die Paragraphe nach vorher gestellter Frage einstimmig ge nehmigt. tz. 66. ,,b) Ist hingegen zu Befriedigung des Berechtigten die wirkliche Vornahme der Handlung oder doch die Gewäh rung einer Entschädigung dafür erforderlich, so hat das Gericht dem Verpflichteten die Vollziehung des Geschäfts bei einer dem Gegenstände angemessenen Geldstrafe aufzulegen. Wird diele Auflage nicht befolgt, so hat der Berechtigte aa) wenn die Handlung von e-nem Andern eben so gut, wie von dem Ver pflichteten srl.'-.t verrichtet werden kann, (-. B. die Herstellung eines Wegs, Wegnahme eines Schlagbaums und dergleichen) zu erklären, ob er dir Vollziehung derselben durch eine andere Per son, oder statt der Leistung Schadenersatz verlange. Will er das Erstere, so ist die Besorgung des Geschäfts durch eine dazu befähigte Person Gerichtswegen auf des Verpflichteten Kosten zu veranstalten, deren ungefährer Betrag aus dem Ver mögen desselben sofort beigetrieben werden kann. Verlangt aber der Berechtigte Schadenersatz oder statt dessen Vergütung des Wenhs der Arbeit, so ist der Betrag der Entschädigung, wenn nicht die förmliche Ausführung des Schädenanspruchs von dem Berechtigten vorgezogen, oder vom Gericht aus be sonders anzugebenden Gründen für nöthig erachtet wird, durch Gutachten Sachverständiger oder einen von dem Berechtigen zu leistenden Schatzuagscid sofort sestzustellen und von dem Verpflichteten einzubringen. db) Kann die Handlung von einem Andern gar nicht oder doch nicht mit gleichem Vortheile für den Berechtigten verrichtet werden, so stedt es diesem frei, entweder, wie im vorigen Falle, Schadenersatz von dem säu migen Gegner zu verlangen, oder denselben zu gefänglicher Haft bringen zu lassen, um ihn dadurch zur L.istung selbst zu nöthigen. Der Verhaftete ist wahrend des Arrests auf eigene, oder nöthigenfalls auf öffentliche Kosten zu verpflegen. Ist der Gefängnißzwang sechs Monate lang vergeblich angewendet wor den, oder tragt der Berechtigte noch früher auf Wiederaufhe- bung desselben an, so ist der Verurtheilte zwar derHalt zu cnUas- sen, bleibt jedoch in beiden Fällen seinem Gegner zur Entschä- digung verpflichtet. — Zu solchem Gefängnißzwange darf auch in dem unter ss. erwähnten Falle geschritten werden, wenn der
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