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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 237. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Commissair entwickelt hat, nicht Lurch ein Gesetz bestimmt wer den, errichtet sich nach dem jedesmaligen Verhältnisse, und die, ses ist der Gegenstand des besonder» Beweises der Betheiligten. Secr. Hartz: §. 3k. bestimmt, daß volle Entschädigung für den nachgewiesenen Verlust geleistet werden soll. Wenn wir fragen: Was ist in dem vorliegenden Falle der Verlust? so kann er nichts Anders sein, als das, was die Brauberech tigten der Städte durch die neue Einrichtung weniger an Ge winn haben, als sie muthmaßlich gehabt haben würden, wenn die alte Einrichtung fortbestanden hätte. -Ich glaube also, daß bei einem solchen Beweise die städtischen Taxen ganz dem gegen wärtigen Verhältnisse zum Grunde gelegt werden müssen, denn so viel ist gewiß, daß, wenn das vorliegende Gesetz nicht durch geht, Lieft Taxen fortbestehen. ' Das, was nach Aufhebung der jetzigen Einrichtung der Braucommun weniger zu Gute gehr, ist nun der Verlust, der vergütet werden muß. Das ist meine Ansicht, und ich glaube, daß der Beweis mit nicht zu großen Schwierigkeiten durchzuführen sein wird. Daher finde ich mich vollkommen beruhigt, wenn auch genauere Be stimmungen hier nicht vorliegen. Bürgermeister Ritterstädt: Ich glaube, es ist aller dings von Wichtigkeit, daß, wenn man sich über die ganze Sache entschließen soll, man auch im Voraus mit möglichster Deutlichkeit übersehen müsse, wie sie sich in der Ausführung gestalten wird, und es kann nicht gleichgültig sein, zu wissen, wie der nachgelassene Beweis zu führen sei. In dieser Be ziehung muß ich mich den Ansichten anschließen, welche von dem Königl. Commissair ausgesprochen worden sind. In for meller Hinsicht wird das Gesetz den Anhalt für den zu führen den Beweis geben, in materieller Hinsicht muß die Sache aber lediglich und allein der juristischen Beurtheilung überlassen Klri. ben. Wer den Beweis führen will, muß erwägen, wie er ihn zu führen hat, und auf welchem Wege er am schicklichsten und leichtesten den Verlust nachweisen kann, den er durch die neue Einrichtung zu haben behauptet. Geht man von diesem Gesichtspunkte aus, so wird sich allerdings in Bezug auf das Materielle des Beweises auch in der künftig zu erlassenden Ver ordnung keine Vorschrift geben lassen, sondern es muß allemal der Beurtheilung des einzelnen Beweises überlassen bleiben. Bürgermeister Schill: Ueber die Formalien war ich nicht zweifelhaft, und meine Frage richtete sich nur auf das Mater rielle. Darüber, wer den Verlust zu beweisen hat, war ich auch gewiß; nur glaubte ich um der Deutlichkeit willen eine Erläuterung mir erbitten zu müssen, wie von Seiten der Be rechtigen der Beweis zu führen sei, und ich kann mich vollkom men einverstanden erklären, daß der Beweis nicht bloß auf den Ausfall, sondern auch auf den Schaden selbst zu richten ist, daß die Größe des Schadens nachgewjesen werden muß. Ob die Taxe noch unterzulegm sein möchte, möchte ich bezweifeln; indessen das wird Sache des Gegenbeweises sein, und ich habe darüber Nichts zu bemerken. Präsident: WmnNichts weiter über dieParagraphe ^gesprochen wird, so könnte ich die Annahmefrage auf die 3s. richten. Wird einstimmig angenommen. Die nun folgenden von der Deputation vorgeschlagenen Zusatzparagraphen, (die von der II. Kammer angenommene Fassung derselben s. in Nr. 178. d. Bl. S. 2851. Splt. 2. flg.) lautenfolgendergestalt: . Z. 3 k. (Fortsetzung.) „Wird diese.Bescheinigung von den Brauberechtiglen genügend geführt, so wird ihnen aus der Staatskasse volle Entschädigung für den nachgewiesenen Ver lust gewahrt. Diese Entschädigung besteht ebenfalls in einer jährlichen Rente, über deren Zahlungstermin und Ablösbar keit die §. 3b. und 3e. enthaltenen Bestimmungen gelten." §. 3 g. (Frist zur Erklärung. — Wem die Wahl unter den beiden Entschädigungsarten zustehe.) „Die Brauberech- tigttn haben sich binnen Jahresfrist von Publikation gegenwär tigen Gesetzes an zu erklären, ob sie die Z. 3b. gedachte Ent schädigungsweise annehmen, oder die Bescheinigung eines gro ßem Verlustes führen wollen. Erfolgt diese Erklärung binnen gedachter Frist nicht,' so wird die erstgedachte Entschädigungs weise für angenommen geachtet. Bei städtischen Brauconsort- schäften entscheidet wegen des über die zu treffende Wahl zu fassenden Beschlusses die absolute, nach den Antheilen an der Braugerechtigkeit (Bieren, Brauloofen) zu rechnende Stim menmehrheit." §. 3 b. (Die Rückkehr zur ersten Entschädigungsweise ist nicht gestattet.) „Treten die Braubcrechtigten die Z. 3e. nachgelassene Bescheinigung an, beweisen aber einen geringem Verlust, als ihnen nach der K. 3b. zugesicherten Entschadigungs- weise gewahrt worden sein würde, so steht ihnen der Rücktritt zu letzterer nicht weiter zu." §. 31. (Durchschnittszahl der Jahre.) „Zum Behuf der nach tz. 3s. zu führenden Bescheinigung eines großem Ver lustes haben die Braubercchtigten den Ausfall ihres Brauur bars in den letzten fünf Jahren vor Publikation des Gesetzes und den nächsten fünf Jahren nach Aufhebung des Bierzwangs nachzuweisen." §. 3 k. (Suspendlrtcr Bierzwang,) „Wo der Bier zwang suspendirt gewesen ist, fallen bei der nach vorstehender §. 31. vorzulegenden Berechnung die Jahre, in welchen diese Duspenston stattgefunden hat, aus, und ist damit um so viel weiter zurückzugehrn, als darnach an dem fünfjährigen Zeit räume mangelt." Ohne weitere Diskussion erlangen diese sammtlichen Pa ragraphen sofort die Genehmigung aller Anwesenden. 8- 31. (s. deren Fassung von Seiten der II. Kammer in Nr. 178. d. Bl. S. 2859. Splt. 2.) lautet nach dem Vorschlags der Deputation: §. 31. (Gegen einen Canon oder sonstige Leistung aufge gebener Bierzwang.) „Ist der Bierzwang einzelnen Brau ereien oder Schankstätten gegenüber gegen einen Canon oder andere Leistungen bisher bereits aufgegeben worden, welche in Folge der gesetzlichen Aufhebung des Bierzwangs in Wegfall kommen, oder genießen die Brauberechtigten unter gleicher Voraussetzung einen Antheil an den für die Erkaubniß, fremdes Bier einzubringen, etwa erhobenen Abgaben, so ist der fünfjäh rige durchschnittliche Betrag dieser Leistungen bei der nach §. 3s. zu führenden Bescheinigung und der in Folge der letzter» zu ge benden Entschädigung als Verlust mit in Aufrechnung zu bringen." Staatsmimster v. Zeschau: Es ist hierbei als selbst ver standen voraus zu setzen, daß es sich nur von solchen Canons
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