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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 237. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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dlg'Mg zu leisten hat, ha glaube ich, ist er auch hefutzt> 'zu? fragen: ist eine Vereinigung in angemessensrMaße zu Stands ge- ! bracht und ein derartiges Entschädigung squantum offerirt worden, was dem Verluste auch entsprechend ist; penn wenn der Staat unter den obwaltenden Umständen darnach zu fragen und über die Angermsserrheit der Entschädigungssumme zu ur- theilen nicht das Recht hätte, glaube ich befürchten zu müs sen, daß in Beziehung auf hie Entschädigung, die gewährt wer den müßte, eine ungerneine Ungleichheit hervortteten würde; denn in einigen Städten ist, wie mir zu Nhren gekommen, die Berechtigung mit bloß 8 Gr. xro Faß abgelöst werden, in an dern, wie wir so eben vernommen, mit .3 Thlr. Sonach scheint es sehr bedenklich, wenn man ohne Weiteres den Pripalvereini- gungerr, welche zu Stande gekommen sind, unbedingten Klau ben beimessen und darnach, hie künftige Entschädigung aus Staatskassen bemessen wollte, Hier ist es unerläßlich, daß wir uns darüber fest bestimmen, in welcher Maße hie Entschädigung in den Stählen zu gewähren sei, welche bereits eine Vereini gung getroffen haben, und wo ein unverhällnißmäßig hoher Ca non bestimmt worden sst , so daß er azrf eipey billiger!? Satz zu rückgeführt werde, Bürgermeister Schill: Ich habe allerdings bei dieser Paragraphe, die mich auch in Beziehung auf die Staatskasse bedenklich gemacht hat, dje Sache mix so gedacht, wie sie von Sr. König!. Hoheit her-ausgestellt worden ist. ° Misslich ist der Canon auf ewige Zeiten festgesetzt worden, ist bei dessen Be stimmung, wesche nach der zeitherigen Gesetzgebung die Einwil ligung der Regierung nicht bedurfte, der Canon zwischen der Brauerei und der Schankstätte in der Piermeile festgesetzt wor den, so glaube ich, kommt er unbestritten bei Schadenberech nung m Aufrechnung. Ist dagegen bloß ein Canon auf Auf kündigung festgesetzt worden, hat also bloß eine Suspension des Bierzwangs , keine Aufhebung stattgefunden, weil die Einfüh rung des Bierzwangs wieder Vorbehalten wax, so kann er nicht in Aufrechnung kommen. Eben so, glaube ich, kann die Lei stung und die Abgabe, welche bei der Einführung des fremden Hieres in die Stadt entrichtet Wochen ist, als Maßstab nicht gel ten, weil es ganz in der Willkühr der Städte lag, wje hoch sie die Abgabe nehmen wollten. Es war nicht eine Auflösung, sondern nur eine Suspension des Bierzwanges in den Städten selbst- Sollte man den Maßstab annehmen, welcher sich her ausstellt, wenn man diese Abgabe auftcchmt, so würde eine un- icherschwengliche Last auf die Staatskasse gewälzt, Zugleich aber große Ungleichheit m der Entschädigung der einzelnen Städte hxbeigesührt werden. Zch überlasse der Kammer, ob es bei die ser Ungewißheit der Paragraphe nicht zweckmäßig wäre, daß man sie ebenfalls unserer Deputation zur Berathung nochmals anheim gebe, damit sie diesen Zweifel beseitigen möchte. U. Crusius: Ich gestehe, daß ich dem Gegenstände kei nen so großen Werth beilegen kann, daß er veranlassen könnte, z tue Paragraph? zur anderweiten Fassung an die Deputation zu- S mckzu,geben, Es ist mehrmals erwähnt worden, daß die Pert- l lrchkeftßperhältmsse sehr verschieden sind, Md diese Verschieden-z Heitwird auch nothwendig einen sehr bedeutenden Einfluß auf die Ablösungsobjekte äußern. Was die jetzt vorliegende Frage aber zunächst anlangt, so sollte ich unmaßgeblich meinen, daß sie un bedenklich jetzt !n suspsflsy bleiben könne. Es wird Sache der künftigen Entscheidung über den geführten Schadenbeweis sein, auch darüber zu erkennen, oh die ln Folge von Privatveremigun- gm gegen die gestattete Einbringung fremder Biere bedungenen Leistungen oder vsnones befugter oder unbefugter Weise aufge legt waren, Waren sie unbefugter Weise aufgelegt, so versteht sich wohl von selbst, daß für ihren Wegfall eine Gntschadigungnicht gegeben werden kann; ist dies aber befugter Weise geschehen und hat nach der bisherigen Verfassung eine Beschränkung rücksicht lich der betreffenden Auflegung, namentlich in Bezug auf dis zu suchende Genehmigung der Regierung nicht stattgesunden, so scheint es dem Prinzips dxr tz. 31. der Verfassungsurkunde ange messen, daß die volle Entschädigung nach dem Durch schnittsbe- trag gegeben werde. Es kommt also Alles darauf an, ob die Auflegung dieser vanones oder Leistungen befugter oder unbefug ter Weise geschehen ist. Ist sie befugter Weise geschehen, so muß eine Entschädigung dafür gewährt werden; ist sie unbefugt auf gelegt, so kann Mchss dafür vergütet werden, und das wird je desmal nur in dem xonxreten Falle bei dex Beweisführung zu entscheiden sein. Bürgermeister Hübler: Zch muß mir hier die Frage er lauben, ob es forrpell gestattet sei, auf das Materielle dieser Pa- ragraphe jetzt noch einzugehen und Abänderungen zu beantragen, die den Sinn derselben verrücken würden. Die Paragraph? ent halt etwas Neues nicht, sie ist ausgenommen nach dem frühem Beschlüsse der l. Kammer, ihr Inhalt steht materiell fest, und ich halte daher die Diskussion dgrüher gegenwärtig sür nicht mehr zulässig. Was übrigens den Einwand des Herrn Staatsmini sters betrifft, so erinnere ich an die Bemerkung, die vorhin von dem König!. Commissair iy Beziehung auf dis im vorliegenden Gesetze erwähnte Bescheinigung gemacht wurde. Er bemerkte, daß das Gesetz in das Detail der Bescheinigung durchaus nicht habe Eingehen sollen und könne». Zch stimme ihm da völlig bei. Die Entgegnung des Herrn Staatsministers scheint mir aber eben in das bezügliche Detail zu gehören. Denn es wird lediglich Sache der Hegenbescheinigung des fiskalischen Prokurators sein, nachznweisen, daß die ftipulirten Gegenleistungen ohne Zustimmung der Staatsregierung nicht haben stipulirt werden können. Wenn endlich Bürgermeister Schill der Meinung war, es hätten die städtischen Behörden nach Suspension des Zwangsrechts die Abgaben auf das fremde Bier nach Willkühr aufgelegt, so muß ich dem widersprechen, da, was die hiesige Stadt betrifft, diese Abgabe unter höchster Genehmigung einge- führt worden ist. v. Po fern: Ich dagegen würde dafür stimmen, die Sache zur nochmaligen Berathung an die Deputation zu geben, da ich nicht dafür sein kann, wenn wir uns mit der Abfassung eines MMN Gesetzes abgebm, etwas dahin Gehöriges iy suspenso zu lassen, so daß man dm Beweis, dm Gegenbeweis, kurz alle die ! Umschweife im Wgewiffen läßt- Was die Aeußmmg des Herrn
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