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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 238. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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MrLLHß-TrrUKSU über die Verhandlungen des -Landtags. 238. Dresden, am SI. August. 1837. Hundert und erste öffentliche Sitzung der I. Kam mer, am 1. August 1837. (Beschluß.) Schlußberathuug über den anderweiten Bericht, .den Gesetzentwurf wegen Aufhebung der Bannrechte belr. — Secretair Hartz: Ich kann mich von der Unzuläßlichkeit und Unrichtigkeit meiner Ansicht unmöglich überzeugen. Wer unbefangen die Stellung der Frage im Protokolle vom 18.Febr. l. I. betrachtet, muß sich überzeugen, daß bereits über die Sache ein Beschluß besteht. Der Referent leitete seinen heutigen Vortrag über die §. 4. damit ein, daß dieselbe bloß das umfasse, was der 2. Lheil der §. 4. des Gesetzentwurfs unter b. enthalt. Nun haben wir beschlossen, es solle die Bestimmung der §.4. unter b. auch auf die städtischen Brauereien sich erstrecken. Das scheint mir vollkommen klar und unzweideutig. Daß eine dop pelte Entschädigung eintreten kann, glaube ich nicht. Die ß. 3 k. spricht von einer vollen Entschädigung; was also mehr ist, wird durch den Gegenbeweis vermieden werden können und ohne große Schwierigkeiten zu vermeiden sein. Durch Abgehen von unserm frühem Beschlüsse werden wir aber die Sache im Dunkeln lassen und einzelne Städte benachtheiligen. Ich ver sichere, daß, so viel mir bekannt, bei der Stadt, der ich angehöre, dies keinen Einfluß haben wird. Ich spreche also nicht pro sr!s 6t kovis, sondern lediglich für das, was mir als recht erscheint. Prinz Johann: Ich erwähne, daß der Gegenbeweis nicht angetreten werden, kann, wo die Stadt die erste Mo dalität einschlägt; und in diesem Falle würde sie doppelt ent schädigt werden: denn es werden 10 x. 6. gewährt, und sie ver liert nicht mehr als das Zwangsrecht. Es ist aber allerdings begründet, wenn eine Stadt kein weiteres Recht als auf ein zelne Schankstättrn hat, daß sie dann für diese Anspruch auf Entschädigung machen könne. Dann würde man auch an nehmen müssen, daß dann eine Provokation stattsinden könne; und dann würde das anzuwenden sein, weshalb ich mir er laube, den Vorschlag zu machen, das Wort: „Land" vor Braue rei wegzulassen. Secretair Hartz: Ich würde mich sehr gern mit dem Vor schläge Sr. König!. Hoheit vereinigen. Ich habe gleich ge sagt, daß die Fassung mix ganz gleichgültig sei, wenn nur der Zweck erreicht wird. Wenn Se. Königl. Hoheit anführen, daß in dem Fall, wenn das Vergleichsquantum angenommen wird, eine doppelte Entschädigung gegeben werde, so kann ich nicht beistimmen; denn die Annahme eines Verlustes von 10 p. 6. betrifft bloß die Biermeile, nicht das, was außer derselben liegt. In dem Falle also würde eine Stadt auf eine größere Entschädi gung als von 10 x. 0. allerdings Anspruch zu machen haben. Prinz Johann: Die 10 x. 6. beziehen sich keineswegs auf die Biermeile, sondern beziehen sich auf das Zwangsrecht überhaupt. Es ist ja hier keine geographische Meile. Präsident: Es ist von Sr.Königl. Hoheit «»getragen worden, in der 1. Zeile bei dem Worte: „Landbrauerei" die Sylbe: „Land" Hinwegzulassen. Wird dieser Antrag unter stützt? Erfolgt ausreichend. Bürgermeister Ritterstadt: Ich glaube, man kann sich bei diesem Gegenstände nicht auf früher gefaßte Beschlüsse be ziehen, wenn durch neue Vorschläge sich das Verhältniß wesent lich verändert hat. Früher, wo eine Entschädigung nach Kö pfen angenommen wurde, konnten andere Umstände, als jetzt eintreten; nämlich früher würde in einem solchen Falle keine doppelte Entschädigung herausgekommen sein, weil jene Berech nung nach Köpfen erfolgen sollte, und folglich das, was au ßerhalb der Biermeile sich befindet, bei Berechnung der in letzte rer befindlichen Kopfzahl nicht mit in Anschlag gekommen sein würde. Jetzt ändert sich aber das Verhältniß, weil der ganze Vertrieb von Bier innerhalb eines fünfjährigen Zeitraums durchschnittlich angenommen wird, und hiernach ist das Bier, was außerhalb der Biermeile verschenkt wird, auch mit in der Summe dessen enthalten, was überhaupt vertrieben worden ist. Daher würde eine doppelte Entschädigung in so einem Falle her auskommen, und ich fürchte, das würde auch dann eintreten, wenn der Vorschlag Sr° Königl Hoheit angenommen und das Wort „Land" hier weggelassen würde. Um deswillen würde ich für diese Veränderung mich nicht erklären können. Es ist hiernächst darauf hingewiesen worden, daß in einem solchen Falle der Staat sich durch den Gegenbeweis helfen könne. Nun ist aber erstens bereits bemerkt worden, daß der Gegenbe weis nicht eintreten könne, wenn die vergleichsweise vorgeschla gene Entschädigung angenommen wird. Zweitens würde auch da, wo der wirkliche Beweis des Schadens gewählt wird, der Gegenbeweis auf den hier in Rede stehenden Umstand sich nicht erstrecken können, weil nach der Bestimmung, die von der Kam mer angenommen wurde, der Gegenbeweis sich nur darauf be ziehen soll, daß der Verlust durch andere Ursachen, als durch die Aufhebung des Bannrechts, oder daß er durch Verschulden der Berechtigten herbeigeführt worden sei. Beide Fälle wür den sich hier nicht annehmen lassen; denn allerdings würde ein solcher Verlust, wie er hier in Frage ist, durch das aufgehobene
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