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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 238. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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der von der Deputation vorgeschlagsnen Fassung, wie nach dem gemeinen Sprachgebrauchs, als ein Dieb anzusehen und zu bestrafen sein wird. Könnte noch ein Zweifel über die Rich tigkeit der Fassung der Deputation obwalten, so dürste sich die ser auf das evidenteste dadurch erledigen lassen, daß die Depu tation auf Art. 230. des Entwurfes verweiset. Bekanntlich unterscheidet sich der Diebstahl von der Veruntrauung bloß dadurch, daß der VeruNtrauende schon im Besitze der Sache ist, der Dieb aber diesen Besitz erst sich verschafft. Die Absicht dagegen ist bei Beiden gleich und geht dahin, „sich die Sa che rechtswidrig zuzueignrn". Diese Worte hat aber der Ent wurf Art. 230. von der Veruntrauung selbst gebraucht. Ehe die Deputation sich dazu entschließen könnte, der Fassung des Entwurfes beizupflichren, würde sie noch lieber die Fassung des preußischen Landrechtes (Theil H. lit. 20. Art. 1108.) annehmen, welche so lautet: „Mer um seines Gewin nes, Vortheilrs oder Genusses willen, eine (fremde — oder: ihm nicht gehörige) bewegliche Sache aus dem Besitze eines An deren ohne dessen Vorbewußt oder Einwilligung entwendet, ist u. s. w." Eventuell rathet die Deputation zu Annahme die ser Bestimmung, b. Durch die Aufnahme einer besonderen Un- terabtheilung für ganz kleine Diebstähle ist die erste Kammer ei nem früheren Beschlüsse der Deputation entgegengekommen. Die Letztere nimmt ihn daher wieder auf und empfiehlt der Kammer den Beitritt zum Beschlüsse der ersten Kammer, jedoch unter Herabsetzung des Maximum der Strafe auf sechs Wo chen. «. Auch hier kann die Deputation, ohne jedoch dadurch dem Art. 11. eine präjudizielle Deutung zu geben, der Kammer vorschlagen, der ersten Kammer bei'zutreten- Dagegen em- psiehlr sie dringend, bei ä. bloß die Worte: „bis drei Mona ten" ausfallen zu lassen, im Uebrigen aber, und bei s. die Be stimmungen des Entwurfes anzunehmen. Staatsminister v. Könneritz: Es liegen hier mehrere Anträge der geehrten Deputation vor, und es wird nothwendig sein, jeden einzeln zu diskutiren. Zuerst hat die geehrte De putation gegen die Begriffsbestimmung des Diebstahls, wie sie der Entwurf giebt, Bedenken erregt. Der Entwurf sagt nämlich: „Wer wissentlich gewinnen." Die Deputa ¬ tion will einmal die Worte: „oder Andere" aus dem Artikel entfernt und anstatt der Worte: „um dieselbe für sich zu ge winnen," gesetzt wissen: „um sich dieselbe rechtswidrig zuzu eignen." Zuvörderst hat sich diegeehrteDeput. gegen dieSprach- richtigkeit der Worte: „eine Sachegewinnen" ausgelassen; es wird aber die geehrte Kammer nicht erwarten,daß ich mich über die Sprachrichtigkeit oder Sprachunrichtigkeit eines Ausdrucks ver breite. Es sollen die Worte: „für sich zu gewinnen" so viel heißen, als: „als Eigenthümer zu benutzen." Ob der Aus druck bisher gewöhnlich gewesen ist, oder nicht, o-b er sich in andern Gesetzbüchern vorsindet, oder nicht, darauf wird Nichts ankommen. Der Gesetzgeber muß oft dahin trachten, Begriffe, für welche bisher die Umschreibungen ausländischen Sprachen entnommen waren, durch andere passendere Ausdrücke wiederzu geben, kurz, sich einen Gesetz sprach geb rauch zu bilden. Was die Aenderungen im Materiellen anlangt, so wird es darauf ankommen, was die Regierung unter dem Worte: „Diebstahl" versteht, und was die geehrte Kammer darunter verstanden wissen will. Die Regierung ist von der Ansicht ausgegangen^ haß man auch ferner an dem Grundsatz sesthal- SSIS ten müsse, daß die Absicht, einen Dortheil, einen Gewinn zu erlangen, schlechterdings mit dem Begriffe des Diebstahls ver bunden sei, während die geehrte Deputation daraus Etwas nicht setzt und vielmehr sagt, das Wesen des Diebstahls liege nur in der Zueignung, abgesehen von der Absicht, einen Vor- theil zu ziehen. Doch'sind ihre Gründe für dies« Annahme kei neswegs genügend. Dies geht schon aus dem Beispiele, welches die Deputation angeführt hat, hervor. Wenn Je mand nämlich dem Andern eine Uhr nimmt, lediglich um sie .zu vernichten oder in die Elbe zu werfen, nicht um sie als Ei- genthum zu haben, so wird die geehrte Kammer finden, daß kein Diebstahl vorliege. Die Deputation sagt zwar: „Wenn der Dieb eine goldene Uhr gestohlen und sie in die Elbe ge worfen hat." Dann wird er allerdings eben so gut ein Dieb sein, wie jeder andere Dieb, wenn er die Uhr gestohlen hat. In dem Worte „stehlen" liegt aber zugleich schon, daß er sie sich in der Absicht eines Gewinnes zugeeignet hat. Wenn die Deputation unter den Worten: „sich rechtswidrig zu zu, eignen" verstanden haben wollte: „als Eigenthum und mit allen Rechten des Eigenthums an sich zu bringen," wenn die Deputation das unter jenen Worten verstanden haben wollte, so würde ich gegen deren Aufnahme wenig ein zuwenden haben. Allein nach den Motiven, welche die De putation dazu gegeben hat, kann ich mich mit diesen Worten nicht einverstanden erklären. Es kommt dazu, daß dieselben, wie auch das vorige Beispiel zeigt, allzuschwankend sind, und daß man darunter auch andere Handlungen verstehen kann, die die geehrte Kammer gewiß nicht als Diebstahl betrachten wird. Gesetzt, es geht Jemand in ein fremdes Vorzimmer, er ist im Begriff wegzugehen, es regnet, er steht im Vorzimmer einen Regenschirm stehen, er nimmt ihn bloß, um trocken zu Hause zu kommen; bald darauf schickt er ihn dem Eigenthü mer wieder zurück. Dieser Mann hat sich nach dem Begriffe, wie ihn die Deputation aufgestellt wissen will, den Regen schirm „rechtswidrig zugeeignet." Insofern er aber die Ab sicht hatte, ihn nur momentan zu benutzen und wieder zurück zugeben, so kann man doch, dies wird Jeder finden, von ihm nicht sagen, daß er ihn gestohlen habe. Nach den Worten: „sich rechtswidrig zuzueignen," würde der, welcher einen Baum ausreißt, um seinem Nachbar einen Schabernack zu spielen und den Baum daneben ins Wasser zu werfen, ein Dieb sein, und doch wird die geehrte Kammer damit einver standen sein, daß man ihn nicht wegen Diebstahls, sondern nur wegen der Beschädigung fremden Eigenthums bestrafen könne. Die Worte: „für sich oder Andere" scheinen ebenfalls noth-. wendig, weil außerdem der Dieb, welcher die Sache wegnimmt, um sie einem Dritten zu geben, nicht getroffen werden würde. Stehen nämlich bloß die Worte da: „um sich dieselbe rechts widrig zuzueignen," so kann bloß der gestraft werden, der eine Sache „für sich" wegnimmt. Crispin also, der das Leder stahl, um armen Leuten Schuhe daraus zu fertigen, würde straflos geblieben sein. Das Kind, das Etwas stiehlt, um es seinem Vater zu geben, würde kein Dieb sein, da es die Sache
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