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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 168. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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2674 unsere Deputation beigetreten äst, einverstchen, sondern-ver- Lleibe, wie ich nochmals erkläre, bei dem, wasichbeidervori- gen Diskussion hierüber näher auseinandergesetzt habe. Abg. Clauß (aus Chemnitz): In Beziehung auf die Aeußerungen des geehrten Rednexs vor mir erlaube ich mir meine Meinung zu entwickeln und mich für die von der Deputa tion beantragte Fassung der §. I. zu erklären!, Ich muß, um das, was von dem Abgeordneten vorgebracht wurde, zuwider legen, darauf Hinweisen, daß der Unterschied, welcher zwischen bestätigten und unbestätigten Actienvereinen nach dem Gesetzent würfe beabsichtigt war, im Laufe der Berathung beseitiget wor den ist, indem auf sehr angemessene Weise nur eine Erwähnung von unbestätigten Actienvereinen bei der Schlußparagraphe vor kommen soll. Bin ich auch der bei den Berathungen in der I. Kammer scharfsinnig entwickelten Ansicht, daß ein unbestätig ter Actienverein die Mitglieder desselben keineswegs in die Ge fahr bringen.könne> in Bezug auf dieVereinsverbindlichkeiten dritten Personen gegenüber nach den in den gemeinen Rechten bestimmten Grundsätzen des Gesellschaftsvertrages — wie der Entwurf dies andeutete— bcurtheilt zu werden; so glaube ich doch, daß andererseits die hohe Staatsregierung sehr richtig das einschlagende Verhältnis! aufgefaßt hat, indem sie schon nach dem Gesetzentwürfe den unbestätigten Actienvereinen durch aus den Zwang nicht auferlegen wollte, um Bestätigung nach zusuchen. Es wird Vereine von sehr verschiedener Richtung geben, die wirklich als Actienvereine auftreten oder wenigstens solchen ähnlich sind; derartige Vereine in so vielfältiger Wirk samkeit, dass es den einen sehr wünschenswerth sein kann, die Bestätigung bei der hohen Staatsregierung nachzusuchrn, wäh rend esdenanderen völlig gleichgültig sein wird, ob ihnen die Be stätigung ertheilt wird oder nicht. Soweit ich das Verhältniß überschaue, glaube ich, daß der Hauptgrund, welcher einen von Regierungseinflüssen unabhängigen Actienverein bestim men dürste, seine Bestätigung bei der hohen Staatsregierung nachzusuchen, nur darin zu finden sein wird, daß ein solcher Verein das öffentliche Vertrauen gewinnen, seinen Kredit heben will. Aus diesem Grunde haben wenigstens bereits früher, ehe eine Bestimmung, wie dies Gesetz sie hervorrust, vorhanden war, Vereine um ihre Bestätigung gebeten. Man hatte mit Recht die Ansicht, daß, indem man der hohen Staatsregierung die Statuten über einen Actienverein zur Prüfung vorlegte, dem betheiligten Publikum die Überzeugung beizubringen sei, daß nach stattgefundener Prüfung nur ein dem öffentlichen Wohle muthmaßlich nützliches, kein überflüssiges, geschweige kenn gemeinschädliches oder von Hause ays bedenkliches Unterneh men die Bestätigung erlangen werde. Ich kann also mit den Ansichten, welche man vor mir entwickelt hat, nicht überein stim men und .bin dafür, daß man dem Beschlüsse der I. Kam mer nach dem Vorschläge der Deputation beitreten möge, eben weil dadurch die unbestätigten Vereine ihrer Freiheit sich keinesweges beraubt sehen. — Referent v. Friesen: Es ist bei den Verhandlungen der H. und I. Kammer die Sache so vielseitig erwogen worden, daß ichmiMleügneuwB, Hchß sich eben durch die verschiede nen Diskussionen in ? deruKammer die Ansichten über die Ac tienvereine sehr geläutert haben, und man ist auf diesem Wege zu der Überzeugung gekommen, VdG -die Bestätigung der Ac tienvereine nothwendig sei, nicht sowohl zum Bestehen derVer- eine, als vielmehr zu ihrem rechtlichen Bestehen, zu ihrer rechtlichen Existenz. Ein Actienverein wird durch die Be stätigung erst eine Gesellschaft im rechtlichen Sinne, eine Ge sellschaft, die im Staate, bei den Behörden und beim Publikum als solche bekannt ist. Nun erst erlangt er das Recht, nach die sem Gesetze beurtheilt zu werden und als Actienverein vor al len Behörden und Gerichten erscheinen zu können. Wäre er nicht bestätiget, so würde die Behörde bei jedem Geschäft alle mal erst erörtern müssen, in welcher Qualität der Verein be stehe, was der Zweck des Vereins, welches sein Fonds sei, und wer die Personen sind, welche daran Eheil nehmen. Alle diese Fragen werden durch die Bestätigung der hohen Staats regierung umgangen, und der Verein besitzt durch dieselbe alle die rechtlichen Eigenschaften, die Jemand besitzen muß, der vor einer Behörde Etwas zu verhandeln hat. Der Abgeord nete gab selbst zu, daß eine Gesetzgebung über das Recht der Actienvereine nothwendig sei; hierdurch giebt er von selbst zu, daß die Staatsregierung das Recht haben müsse, wenn der Verein mit ihr Etwas verhandeln wolle, zu verlangen, daß der Verein alle die Eigenschaften habe, welche in dem Gesetze ausgesprochen worden sind. Er gab ferner zu, daß ein solcher Verein von seiner Begründung eine Anzeige bei der Obrigkeit zu machen habe. Etwas Weiteres ist das Ansuchen um Be stätigung auch nicht; denn die Bestätigung ist nicht sowohl eine Erlaubniß zur Vereinigung, sie ist nicht eine Garantie ge gen das Publikum, sie hat nicht einmal eine Erhöhung oder Befestigung des Kredits zum Zweck, sondern weiter Nichts, als eine Erklärung der Staatsregierung, daß der Verein sich constituirt, daß die Staatsregierung die Statuten geprüft, und daß er alle die Eigentümlichkeiten habe, die das Gesetz vorschreibt. Denn hat er diese, so wird er bestätiget, und nun erst existirt er als ein gesetzlicher Verein. Ich glaube, wenn der Abgeordnete diese Umstände ins Auge fassen wollte; so würde er nicht gegen.die Fassung der I. Kammer sein, da die selbe, wie ich überzeugt bin, die richtige Ansicht vollkommen ausdrückt. Abg. v. Dieskau: Zwischen der Anzeige des Bestehens eines Actienvereins und zwischen der Bestätigung desselben möchte wohl ein bedeutender Unterschied vorwalten. Denn wenn zur Bedingung gemacht ist, daß der Verein nicht anders bestehen kann, als durch die Bestätigung der hohem Behörde, so kann ohne diese das Bestehen deSVereins nicht realisirt wer den ; hingegen eine bloße Anzeige des Vereins bei der Obrig keit giebt derselben kein Recht, das Bestehen deSVereins zu verweigern und zu verhindern. Staatsminister v. Könn eritz: Mir scheint es zu die ser Diskussion nicht mehr an derZeit zu sein. Es hat derGe- setzentwurf vorgeschlagen, daß nur die Actienvereine, welche
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