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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 168. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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angenommen wird, wie sie Ihre Deputation gefaßt hat. Es wer den alle Stimmen, die man darüber hört, darin einverstanden sein, daß, wenn ein Actieninhaber wider seinen Willen wei ter gehalten werden soll, als er bereits eingezahlt hat, und ihm zugemuthet werden soll, in irgend einem Falle Nachschuß zu zahlen, nachdem er sich der Actie auf irgend eine Weise entäus- ftrt, oder selbst sie vernichtet hat, dann auch eine Actkengesell- schast nicht bestehen könne. Denn es liegt dies nun einmal in der Natur der Actienverein e, wo Aktien au xorteur ausge geben werden, daß Jeder mit Verlust dessen, was er eingezahlt, und mit Verzicht auf alle Rechte, auch zu jeder Zeit aus dem Vereine treten und weiterer Zahlungen sich entschlagen kann. Wenn dem nun aber so ist, so. kann man auch nicht sagen, daß das, was einmal für eine gewisse Kategorie gewerblicher Ver eine Rechtens ist und sein muß, darum unrecht sek, weil es mit der Analogie der früheren Rechtsprinzipien sich nicht vereinigen lasse; denn steht der Satz in H. 4. einmal fest, so ist er auch po sitiv Rechtens, und dann kann man auch nicht annehmen, daß seine Anwendung jemals ungerecht sein würde. Ein Fall, der nach dieser Bestimmung zu beurtheilen ist, kann nicht nach der Analogie anderer Geschäfte beurtheilt, es kann dabei weder! aus Sozietätsverhältnisse des Römischen Rechts, noch auf an dere Rechtsbestimmungen zurückgegangen werden. Dieser« Fall hat nun einmal ein verschiedenes, aber auch positives Recht. Ich komme nun zunächst auf die Verhältnisse, welche der Königl. Commissair erörterte, indem er darzustellen sich bemühte, Z daß der Gläubiger des Vereins in allen Fällen geschützt werden, und darum äußersten Falls auch der Attio'nair, den man aus findig mache, bis zum Nominalbetrag seiner Aktie dem Gläu biger gerecht werden müsse, wenn er auch selbst auf alle Vor theile des Vereins verzichte und seinen Austritt erkläre. Al lein zuvörderst hat der, welcher Aktien an portour besitzt, vom Anfang an nie mehr versprochen, als daß er so lange einzah len wolle, als es ihm gerathen scheine, sein Geld herzugeben. Auf das nichtEingezahlte hat sonach kein Gläubiger ein Recht. Dieser kann sich nur an den eingezahlten Fonds und an das gemeinschaftliche bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vereins halten. Ferner ist der Gläubiger des Vereins mit dem Actionair in ganz gleichem Falle gewerblicher Industrie. Jener leiht sein Geld oder seine Waare dem Verein, das thut der Actionair auch. Beide wollen gewinnen, nicht aber ver lieren. Da aber Beide ein gewerbliches Geschäft auf Gewinn und Verlust betreiben , so ist natürlich, daß Beide Dasjenige verlieren können, was sie hingegebcn oder geleistet haben. Die Chance ist aber für Beide gleich. Jeder mag daher sehen, was er thut und wie er seinen Nutzen befördert, Schaden aber vermeidet. In allen Geschäften der Wett wird dem Gewerb- treibenden vom Staate keine Bevormundung gegeben, sondern es wird Jedem überlassen, selbst zu sehen, mit wem er es zu thun hat. Wenn daher ein Eisenhandler oder ein anderer Lie ferant sich mit dem Actienverein in ein weit ausseh.endes Ge schäft einlaßt, oder unvorsichtig kreditirt, und verliert dabei aus« irgend einem Grunde, so kann er nur seine eigne Unvorsichtig ¬ keit beklagen, denn er konnte sich versehen und brauchte nicht zu kreditiren. Will er in weit aussehende Geschäfte sich ein lassen, so wird er erwägen müssen, ob der Verein solid ist oder nicht; er mag wachen, daß sein Interesse nicht verloren gehe, es ist nun einmal Grundsatz: vlAllautibns Hurs sunt sorspta. Ich will nicht davon sprechen, was der Königl. Commissair gegen die §. 4 b. angeführt hat. Der Fall scheint nicht zu passen. Wenn nämlich Jemand mit einem Direktor einer Ac- tiengesellschcrft, die gerade keinen baaren Fonds besitzt, ein weit aussehendes Geschäft macht und ein Dritter schlägt sich mit ei nem Darlehn von 40,000 Lhalern ins Mittel, so kann sich die ser nur an den Direktor, aber selbst persönlich halten, denn der Letztere hat über seine Instruktion gehandelt. Ich glaube näm lich nicht, daß der Direktor befugt war, das Darlehn aufzuneh men; hat er es dennoch ausgenommen und kann es aus den zusammengebrachten und noch eingehenden Wereinsbeiträgen nicht bezahlen, so wird er sür seine Person zu zahlen haben.. Dies ist gar kein Grund gegen die Fassung der 1. Deputation und bieder l. Kammer zur tz. 4., sondern gehört zur §. 5., wo von gegenwärtig nicht die Rede ist. Warum soll aber der, wel cher Actionair genannt wird und sein Geld zu einer gewerbli chen Unternehmung hergegeben hat, warum soll der schlechter stehen als ein Anderer, der ein Lieferungsgeschäft mit den Ac- tienvereinen abschließt? Es ist bemerkt worden, daß es ja nur im äußersten Falle dahin kommen könne, daß ein Actionairper sönlich für Schulden des Vereins in Anspruch genommen werde; allein in diesem Falle ist die Unternehmung nicht mehr solid, denn wenn ein Gläubiger in Verluste kommen kann, dann ist gewiß das Geschäft so unsicher, daß sich alle Diejeni gen zurückziehen, die damit zu thun haben. Werden die Ac- tienzahlungen nicht mehr geleistet, dann löst sich'die Gesellschaft auf und dann tritt Banquerot ein. Hier mag der Gläubiger des Vereins sich melden, es hieß ihn Niemand borgen. Wenn die Actien Niemand mehr haben will, oder sonst Gefahr ein tritt, so muß Jedem sogar freisiehen, seineActien zu vernichten. Soll das nicht erlaubt sein, so muß ich fragen, von welchem Zeitpunkt an geht das Verbot, seine Actien zu verkaufen, zu verschenken, wegzuwerfen, zu vernichten? Gleich von Anfang an? Dann wird der Fall eintreten, daß die Actien, welche au pyrteur lauten, nicht mehr au portuur sind. Sie werden dann - auf die Person lauten, der namentlichen Eefsion unterworfen sein und ins große Buch eingeschrieben werden, und Jeder bleibt verbunden für den ganzen Betrag seiner Actien; aber gleich von Anfänge an, nicht erst von dem Zeitpuncte an, in welchem Gefahr eintritt. In letzterem Fall wird aber Derje nige, welcher mit einem Actienverein zu thumhat, sich schon vorsehen. Wie kommt übrigens der einzelne Actionair dazu, daß er den vollen Betrag seiner Actie dann bezahlen soll, wäh rend die Uebrigen nicht auszumitteln sind? Sollte nicht das Recht des Actionairs, nicht noch mehr zu verlieren, eben so hoch stehen, als das Recht des Gläubigers? Er verliert ebenfalls, er ist nicht i«n Bortheile, er verliert vielleicht 60 Lhlr. Einzah lung auf eins 100 Thlr.-Actie, warum soll er nun gezwungen *
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