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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 170. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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27 tungen zu. — In den alten Erblanben bestehen nun zwar, so viel der Deputation bekannt ist, zur Zeit nur wenig dergleichen Stiftungen, doch dürfte es nicht unangemessen erscheinen, eine Andeutung ins Gesetz zu legen, daß dergleichen Stiftungen in die Hande der Kreisstande gelegt werden können, indem viel leicht dadurch die Begründung solcher Stiftungen hervorgerufen werden könnte, was der Deputation um so wünschenswerther scheint, da sie eben in der ständischen Verwaltung solcher Fonds eines der wirksamsten Mittel zu Beförderung des Gemeingeistes und einen Beweis dafür in den Verhältnissen der Oberlausitzer Provinzialstände erblickt. — Diese Bestimmung könnte nach dem Dafürhalten der Deputation in folgende Zusatzparagraphe gebracht werden: tz.4e. „Den Kreisständen oder einzelnen Korporationen derselben oder auch der Ritterschaft allein steht die Verwaltung derjenigen zum Besten des Kreises errichteten Stiftungen zu, deren Stifter sie ihnen ausdrücklich anvertraut haben." Diese Zusatzparagraphe wird"von der Kammer sofort ein stimmig angenommen. Hierauf wird von dem Hrn. Referenten Folgendes aus dem Deputations-Berichte vorgetragen: Endlich hat es noch der Deputation zweckmäßig geschie nen, wenn den Kreisständen eine Concurrenz bei der Besetzung gewisser provinzieller Beamtenstellen eingeräumt würde, und sie glaubt, daß hierzu dir Amtshauptmannsstellen— oderdieStel- len der bei einer künftig eintretenden Veränderung an ihre Stelle tretenden Beamten — am geeignetsten sein würden. — Die Gründe für diesen Vorschlag sind folgende: 1) dürste Nichts so geeignet sein, den Gemeingeist zu beleben und die kreisständische Wirksamkeit zu erwecken, als ein solches Recht, dessen Bedeu tung Jedem einleuchtet. 2) Durch ein solches Recht würde das Vertrauen und das gegenseitige Entgegenkommen der Kreis stände und der Provinzialbehörden auf eine dem Ganzen zuträg liche Weise gefördert werden. 3) Würde dadurch nebenbei eim mehrere Parisizirung mit der Oberlausitz bewirkt, welche dieses Recht — obgleich, wie eingeräumt werden muß, auf besonde rer vertragsmäßiger Basis beruhend — genießt; endlich 4) be steht auch im Königreich Preußen und zwar erst seit neuerer Zeit eine ähnliche Einrichtung in Bezug auf die Besetzung der Land rathsstellen.— Zwar könnte gegen diesen Vorschlag eingewendct werden, daß dadurch die Regierung in der freien Wahl ihrer Beamten zu sehr beschränkt würde, ja ihr ungeeignete Personen aufgedrungen werden könnten. Diese Bedenken werden aber schwinden, wenn —wie die Deputation sich zu beantragen er laubt — den Kreisständen bloß dir Wahl zwischen 3 von der Regierung vorzuschlagenden Kandidaten gestattet wird; indem Letztere es auf diese Weise ganz in den Händen hat, daß nur geeignete Manner zu dergleichen Stellen befördert wer den. Auch dürste diese letztere Bestimmung um so nöthiger sein, als es den alten erbländischen Kreisständen an einem Ele ment für die in der Oberlausitz (Provinzialständisches Statut tz. 28. und 29.) erwähnte Vorwahl — auch abgesehen von den jenem Verfahren entgegenstehenden Bedenken — fehlt; ein un bestimmtes Wahlrecht aber doch zu sehr den mannichfaltigen Wechselfällen der Abstimmungen unterliegen dürfte, um genü gende Garantie für irgend einbesriedigendes Resultat zu gewäh ren. — Zn Gemäßheit alles Dessen schlägt die Deputation end lich noch die Beifügung folgender Zusatzparagraphe vor: tz. 4 ü. „Den Kreisständen steht das Recht zu, zu den Amtshauptmannsstellen im Kreise oder den Stellen der das Geschäft derselben künftig besorgenden Beamten aus 3 von der Staatsregkemng vörgeschlagenen Kandidaten Einen zu er- 10 wählen. — Der Gewählte ist als Staatsdiener im Sinne des Gesetzes vom 7. Marz 1835 zu betrachten." Letztere Bestimmung dürste wegen der sonst aus §. 1. des Civilstaatsdienergesetzes abzuleitenden Folgerungen erforderlich sein. — Auch ist zu gedenken, daß, »penn, wie solches jetzt mit der ersten Amtshauptmannschaft im Dresdner Kreisdireknons- bezirke der Fall ist, ein amtshauptmannschaftlicher Bezirk in mehrere Kreise eingreift, dann die Regierung zu bestimmen ha ben würde, welcher kreisständischen Korporation das Wahlrecht zustehe. Referent Prinz Johann: Gegen diesen Vorschlag sind mehrere Einwendungen gemacht worden, und da Mehrere hier über sprechen werden, werde ich mir erlauben, spater einige Worte zu Vertheidigung des Deputations-Gutachtens zu sagen. Vicepräsident v. Deutrich: Ich habe mich bereits gegen diesen Antrag ausgesprochen, und ich kann nicht umhin, noch mals der hohenKammer auf das angelegentlichste vorzustellen, daß es hier darauf ankommt, die Prinzipien des Staatsrechts meinem konstitutionellen Staate auf das bestimmteste festzu halten. Die Ernennung der verwaltenden Beamten ist gewiß das erste Recht der Staatsbehörde. Die Gründe, welche die Deputation dafür aufgeführt hat, scheinen mir nicht diese in Antrag gebrachte Ausnahme von einem so hochwichtigen Grundsatz zu rechtfertigen. Die Deputation sagt, es werde Nichts so geeignet sein, den Gemeingeist zu beleben; ich weiß nicht, wie der Gemeingeist dadurch sehr belebt werden soll, wenn es den Kreisständen gestattet wird, aus drei Personen einen Amtshauptmann zu wählen, wenigstens hangt dies nicht unmittelbar mit dem Gemeingeist zusammen, Es ist ferner gesagt worden, es solle dadurch die kreisständische Wirksamkeit erweckt werden. Dem muß ich aber entgegnen, daß mir es eben nicht wünschenswerth erscheint, daß die kreis ständische Wirksamkeit auf diese Art durch eine Einmischung in die Verwaltung erweckt werde. Ich muß auf die Nachtheile Hinweisen, welche aus der Vermischung der Staatsgewalten in einem konstitutionellen Staate entstehen müssen. Es ist ferner noch bemerkt worden, daß durch ein solches Recht das Vertrauen und das gegenseitige Entgegenkommen der Kreis stände und Provinzialbehörden befördert werden würde. Dies kann ich ebenfalls nicht zugeben. Es folgt ja noch nicht, daß die drei Personen, welche von der Staatsbehörde vorge schlagen wurden, jedesmal solche sein werden, welche sich des Beifalls der Kreisstände zu erfreuen haben. Wenn das nicht der Fall ist, so wird auch das Vertrauen weiter nicht hervor gebracht werden, wenn sie das Recht haben, aus diesen drei Personen eine zu wählen. Wenn übrigens diese Wahl vor über ist, dann sind die Verhältnisse, des Erwählten zu dert Kreisständen gelöst. Der Amtshauptmann als Staatsdiener hat gar keine Rücksicht auf die Kreisstände zu nehmen; er soll es auch nicht, er hat nur seine Pflicht zu erfüllen. Dann hat man auf die Parisizirung mit der Oberlausitz hingewkefen. Ich habe aber zu entgegnen, daß die Deputation die Kreis stände der alten Erblande mit -en Ständen der Oberlausitz nicht gleichsiellm, sondern Erstere üb er dix Letztem stellen will,
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