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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 179. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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lagen, haben würden. Jene könnten Conzession bekommen, diese nie, obschon der Nachtheil für die Stadt gleich sei. Darauf wurde von dem hohen Staatsminister erwiedert, man solle nicht glauben, daß ein solcher Fall unberücksichtigt bleiben würde; wenn er je eintrate, würde man Bedenken tragen, die Conzession zu ertheilen. Abg. v. Thielau: Ich erlaube mir auf das, was der Abgeordnete so eben angeführt hat, zu erwiedern, daß die Erklä rung des Königl. Commissairs hier gar nicht angezogen werden kann. Es kommt hier auf den Beschluß und auf die Ansichten der Kammer an. Der Königl. Commissair hat zwar dies da mals aufgestellt, von mir ist aber dieser Ansicht widersprochen wor den. Man hat nur Meinungen angeführt. Die Kammer hat aber noch keinen Beschluß gefaßt. Wenn gesagt worden ist, daß durch dieses Amendement den Städten ein Unrecht geschehe, so ersuche ich die von der Kammer angenommene §. 2. nachzu lesen, und man wird finden, daß diese mit dem übereinstimmt, was ich gesagt habe. (Der Sprecher verliest die tz. 2. des Ge setzentwurfs.) Man wird also finden, daß mein Amendement Mit dieser §. unter s. und b. vollkommen übereinstimmt, und daß man mir keinen Vorwurf machen könne, daß ich inkonsequent ge gen die Städte sei. Gesetzt, daß das Amendement nicht so viel Unterstützung finden würde, daß es angenommen, so kann ich doch von meinem Grundsätze mich nicht trennen. Abg. Sachße: Ich mache noch auf einen finanziellen Grund für den Vorschlag der Deputation aufmerksam. Nimmt mqn an, daß innerhalb der Bannmeile neue Brauereien auf Conzessionen angelegt werden dürfen, so würde eine hohe Ent schädigungssumme aus der Staatskasse erforderlich sein. Die Städte, deren Brauurbar sich durch solche neue Brauereien schon in den ersten zehn Jahren nothmendig schmälerte, wür den einen großen Schaden nachweisen können; durch Annahme des Vorschlags der Deputation wird das aber beseitigt. Es wird in der Zeit der Beweisführung eine Verminderung der Braunahrung nicht eintreten. Die Städte werden in jenen zehn Jahren, wo es nvthig, ihre Malz- und Braueinrichtun gen verbessern, um jede Concurrenz mit Vortheil aushalten zu können. Es fehlt auch nicht an Brauereien weder in den Städten noch auf dem Lande, und bedenkt man, daß man aus Baiern 20 — 30 Meilen weit Bier hereinbringt, so läßt sicherwarten, gesetzt auch, es fehlt an einer Brauerei und es könne das Bedürfniß dazu vorhanden sein, daß dieser Ort an gutem wohlfeilen Biere aus einer oder der andern nähern oder entfernteren Brauerei nicht Mangel leiden wird; denn es wird von vielen Seiten von den Stadt- und Landbrauereien einge führt werden. Die Entschädigung selbst, welche den Städten geleistet werden soll, ist höchst mangelhaft; sie ist es in doppel ter Hinsicht, nämlich gering und zugleich unsicher; denn sie hängt von dem Wechselfalle eines Prozesses ab, wo vielleicht Zufälligkeiten Ursache sind, haß der Kläger bei einer übrigens gerechten Sache dennoch sachfällig wird. Und ist der Pro zeß glücklich durchgeführt, dann soll höchstens des durch Wegfall des Bierzwangs entzogenen Gewinns gewährt werden. Abg. v. Leyßer: Zur Entgegnung habe ich zu bemer ken, daß, wenn der Abgeordnete anführt, daß so viel Bier aus Baiern komme, so ist das gewiß ein Beweis, daß wir das Bier nicht so gut fertigen, als es gewünscht und erheischt wird. Das liegt jedoch nicht in der zu geringen oder zu häufig en Zahl der Brauhäuser, sondern in der mangelhaften Betreibung die ses so wichtigtigen Zweiges der städtischen und ländlichen In dustrie. Es läßt sich aber erwarten, daß, wenn künftig bes seres Bier gebraut wird, man den Brauurbar sich reichlicher verzinsen und mehr Abnehmer finden wird. Einzelne können das niemals leisten, was vereinte Kräfte bewirken, das ist eine ausgemachte Sache. Das zeigt sich sowohl bei uns bei allen dergleichen Unternehmungen, wie in vielen Städten in Preussen und in Baiern. Es giebt in Baiern Städte, die früher, als sie Bier von geringer Qualität fabrizirten, unter gleichen Bannverhältnissen, sehr geringen Absatz hatten, jetzt aber dessen nicht genug fertigen können. Ich führe nur Würz burg an; es giebt deren aber noch sehr viele, von denen sich dasselbe sagen läßt. Abg. Cuno: Je weiter wir in der Berathung des vor liegenden Gesetzes vorschreiten, desto schwieriger wird es, mit unbefangenem Blick das Ganze zu übersehen, desto bedenkli cher wird die Frage, wie es möglich sein könne, aus diesen zu sammengewirrten Fäden etwas Ganzes und Geordnetes herzu stellen. Bei tz. 2 s. ist bereits der Vorschlag der Staatsregie rung angenommen worden, nach welchem das Recht der brau berechtigten Häuser in den Städten, daß nicht auch andere Haus besitzer Brauerei in der Stadt treiben dürfen, fernerhin stehen bleibt. Jetzt geht das Amendement des Abg. v. Thielau da hin, daß, wenn ich recht verstanden habe, nach zehn Jahren dieses Recht wieder aufhören und das Befugniß der Staatsre gierung, auch in den Städten Conzession zu ertheilen, eintre ten möge. Dieser neuere Antrag geht offenbar gegen den frühem Beschluß, und wenn man daher diesem Amendement beipflichtet, so wird man dem widersprechen, worüber man sich früher fest vereinigt hat. Ich würde unbedingt auch der ganzen tz.7. meine Zustimmung nicht gegeben haben. Nur dann, wenn man eine vollkommene Gewerbsfreiheit im Bierbrauen eintreten läßt, kann man die Entziehung des städtischen Rechts ohne Entschädigung gewissermaßen rechtfertigen. Sollen aber nur, wie der Gesetzentwurf will, außerhalb der Städte durch be sonder Conzessionsertheilungen Brauereien entstehen können, so wird den Städten ein großer Nachtheil zugefügt werden. Werden dergleichen Conzessionen gegeben, so vermehrt sich die Anzahl der Brauereien auf dem Lande. In den Städten werden sie sich dagegen nicht vermehren, die städtischen Brau- communen können, davon bin ich überzeugt, mit den Land brauereien nicht gleichen Schritt halten, also ist es ein ganz einfaches Exempel, auf welcher Seite der Vortheil und auf welcher Seite der Nachtheil sein wird. Abg. v. Thielau: In meinem Amendement ist von zehn
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