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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 163. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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zu haben. Es heißt nämlich dort r „es versteht sich" — „ge nommen werden muß." Da ist meine Erinnerung hauptsäch lich gegen den Satz gerichtet, daß auch Diejenigen von den Wahlmännern, welche inmittelst im Laufe dieser Jahre in die Körperschaft der Stadtverordneten, oder als ihre Ersatzmänner oder in den größeren Bürgerausschuß eingetreten sind, nicht mehr als Wahlmänner bei den spätern Wahlen mitzurechnen sein dürsten. Ich habe erklärt, daß ich wenigstens so viel wünsche, daß dieser Satz noch einer genauem Erwägung un terworfen werden möge; denn es wäre möglich, daß es sich dann vielleicht als unbedenklich und thunlich herausstellte, daß auch Diejenigen, welche unter die Stadtverordneten, oder un ter die Ersatzmänner für dieselben, oder in den großem Bür gerausschuß eingetreten sind, noch ferner als Wahlmänner betrachtet werden könnten. Es würde mir dies um deswil len unbedenklich erscheinen, weil die seitherige Erfahrung ge lehrt hat, daß bei der Wahl der Wahlmänner die Stadtverord neten und die Mitglieder des größeren Bürgerausschusses meist immer wieder mit unter der Zahl der Wahlmänner sich befunden haben. Was sich wohl daraus erkläret, daß die ein zelnen Bürger ihre Wahl auf die Männer, welche bereits ihr Vertrauen bei früheren Wahlen von Seiten der Bürgerschaft genossen haben, auch bei anderweiten Wahlen wieder richten. Um deswillen würde es nicht bedenklich erscheinen, auch die Stadtverordneten, welche zu den Wahlmännern früher gehört haben, auch bei den folgenden Wahlen, welche innerhalb des 3jährigen Zeitraumes vorkommen können, mit zu benutzen. Jedoch will ich darüber nicht mit Bestimmtheit entscheiden, sondern es wird dazu Zeit sein, wenn von der hohen Staatsre gierung uns ein Gesetzvorschlag über diesen Punct vorgelegt wird. Viceprasident v. Deutrich: Ich bin dem geehrten An tragsteller sehr dankbar, daß er schon jetzt einen Gegenstand zur Sprache bringt, den ich in der Folgezeit jedenfalls zur Sprache gebracht haben würde. Denn es ist von mir in Hinsicht auf die Stadt Leipzig nur zu bestätigen, was die geehrte Deputa tion in ihrem klaren und umfassenden Berichte über die Kosten und Zeitaufwand und die Verminderung der Theilnahme bei den wiederholten Akten der Wahlen sehr richtig dargestellt hat. Es bleibt ohnedem jedenfalls noch ein Geschäft übrig, was zur Vollendung der ganzen Wahlhandlung zur rechnen ist, näm lich die jedesmalige Rektisizirung der Listen der zu Stadtver ordneten Wahlfähigen. Durch Annahme des Antrags würde eine größere Erleichterung, namentlich für die größeren Städte, erfolgen, und es ist sehr zu wünschen, daß man auch während dieses Landtages noch diesen Beschluß fasse. Was die Be merkung betrifft, die der geehrte Antragsteller jetzt gemacht hat, so glaube ich auch, daß, ohne dem Geiste der Stadteord- nung entgegen zu treten, wohl möglich sein würde, diese Indi viduen in der Liste der Wahlmänner zu lassen. Es wird aber allerdings dies dann erst in Berathung und Erwägung zu zie hen sein, wenn die Regierung dem Wunsche der Kammer ge mäß einen solchen Gesetzentwurf an die Stände brächte. Auch will ich deshalb nur im Vorbeigehen eines Bedenkens erwäh nen, welches aus der gemachten Bemerkung entnommen wer* den könnte, daß bei der Wahl der Wahlmanner Mancher der Wähler nur die Erstem, denen er seine Stimme giebt, sorgfäl tig heraussucht, dies aber bei den Letztem weniger thut, daher sich oft die Stimmen sehr zersplittern. Indessen das ist lÄ- was, worauf kein so großes Gewicht zu legen ist, da doch im Allgemeinen anzunehmeü ist, daß Zeder, der einen Stimmzet tel ausfüllt, bei Jedem, den er in die Wahl bringt, gleiche Rück sichten nehmen werde. Ich erkläre mich für das Deputations- Gutachten. Referent Bürgermeister Hüblerr Auf die Bemerkung des Bürgermeister Ritterstädt habe ich zu erwiedern, daß die von ihm angezogene Stelle des Berichts aus seiner eigenen Petition in dm Bericht übergegangen und nur noch etwas mehr ausge führt worden ist. Die Deputation glaubte allerdings, daß es mindestens zweifelhaft sein und der reifsten Erwägung bei Ab fassung des Gesetzentwurfes bedürfen werde, ob bei der vorge schlagenen Modalität, in deren Folge dieselben Wahlmänner im 2. und 3. Jahre die Körperschaft der Stadtverordneten durch ihre Wahl zu ergänzen haben, es noch zulässig erscheine, daß die Stadtverordneten und deren Ersatzmänner an dieser Er gänzung Lheil nehmen und so gewissermaßen sich selbst ergän zen. Wenn die Deputation im Berichte von der Ansicht ausge gangen ist, daß die Concurrenz der Stadtverordneten und Er satzmänner in diesem Falle nicht angemessen erscheine, so hat sie keineswegs damit dem Ermessen der Stäatsregierung und der Stände vorgreifen wollen, und es wird bei der Vorlage des Gesetzes darauf ankommen, in welcher Maße die Regierung und die Stände über den fraglichen allerdings wichtigen Punct sich vereinigen. Bürgermeister Schill: Ganz einverstanden mit der Zweck mäßigkeit des Antrages, so wie mit dessen Nothwendigkeit, glaube ich jedoch, daß er an und für sich etwas weiter extendirt werden müsse, als bloß darauf, daß alle drei Jahre eine neue Wahl stattsinden solle. Der Zweck ist eines Theils Zeit-, an- derntheils Kostenersparniß. Hauptsächlich sind es die Vorar beiten, welche Zeit und Kosten erfordern und diesen Aufwand nach sich ziehen. Um nun das, was man will, vollständig zu er reichen, dürfte es erwünscht sein, wenn zugleich dahin eine ge setzliche Bestimmung getroffen würde, daß das Verfahren, wel ches in §. 130. der Städteordnung enthalten ist, ebenfalls einer Revision unterliegen und vielleicht dahin modifizirt würde, daß man das jährliche Bürgerverzeichniß bloß in der Zeit, wo die selben Wahlmänner wieder wählen, ergänze, aber nicht ein neues Bürgerverzeichniß anfertige. Dies würde unerläßlich sein, wenn man den Antrag stellte, daß dieselben Wahlmänner drei Wahlen hintereinander besorgen sollen, da die Wahlmän ner von Jahr zu Jahr Anspruch haben, ein vollständiges Bürgerverzeichniß vorliegen zu haben, um daraus ihre Ab stimmung zu modisiziren. Ganz ohne Nachtheil würde es ge schehen können, daß diese Bürgerverzeichnisse bloß einer jährli chen Revision unterlägen, aber auch dieses würde ein Mittel
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