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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 190. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-07-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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kapitel refignirten und abgetreten würden. Also schon vor der' Theilung ist man damit umgegangen, die Aufhebung auf dem Wege der Resignation vor sich gehen zu lassen. Wenn ferner entgegen gehalten worden, man werde das zns rstvrmmuli nicht so weit ausdehnen wollen, daß durch dasselbe Eingriffe in das Eigenthumsrecht gemacht würden, so hat das weder die Deputation vorgeschlagen, noch wird die Ständeversammlung sich dafür entschließen. Der Antrag geht nur dahin, den Nutz ungen eine zweckmäßigere Verwendung zu geben, nicht irgend' Jemandem sein Eigenthum zu entziehen. Ebensowenig glaube ich, daß ein Recht, welches durch Vertrag besteht, verletzt werde. Füglicherweise können die Domkapitel fortbestehen, nur dürften sie einer zeitgemäßen Umgestaltung zu unterwerfen sein. Das Eigenthum möge den Domkapiteln vor wie nach verblei ben, nur ihre Einrichtung möge zu einer dem ursprünglichen Zweck mehr entsprechenderen Form zurückgesührt werden, damit sie das bei ihrer Stiftung vorgesteckte Ziel, wenn auch nicht — denn das ist durch die Veränderungen der Zeit unmöglich gewor den— erreichen, doch sich demselben auf eine andere Weise mehr annahertt. Uebrigens ist mir entgegengesetzt worden, daß gerade der Umstand, daß das vor der Gründung der Verfassung ausgestellte Dekret vom I. März 1831 Nichts über den Genuß -er Revenüen in den Domkapiteln enthalte, beweise, daß man damals an keine Aenderung in der Verfassung derselben gedacht und einen Eingriff in ihre Vermögensrechte nichtfürmöglich ge halten habe; ich muß indessen darauf einwenden, daß dieses Dekret vom den Prälaten und Stiftern erbeten worden war, um die Verhältnisse zwischen ihnen und dem Landesherrn nach der nunmehr eingetretenen veränderten Landesverfassung normirt zu sehen. Gerade in einem solchen Falle muß man aber voraus- setz'en, daß die Stifter sich die Versicherung so bestimmt als möglich werden erbeten haben, und daß Alles, was ihnen nicht ausdrücklich zugesr'chert worden, nur gegen sie beweisen könne. Staatsminister v. Carlowitz: Die im Dekrete vom 1. März 1831 ertheilte Zusicherung war eine Vorbedingung der Einführung der neuen Verfassung. DiealleStaatendesDeutschen Bundes verpflichtende Wiener Schlußakte vom Jahre 1820 hatte festge setzt: „daß die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden Verfas sungen nur auf dem verfassungsmäßigen Wege abgeandert wer den können." Zu Begründung der neuen Verfassung war also die vollständige Zustimmung der die vorigen Stande bildenden Cu- riennöthig. EinedieserCurienbildetendiePrälaten,Grafenund Herren, als die staatsrechtlich am mehrsten bevorzugten Unter- thanen, und diese würden nicht haben beistimmen können, wenn nicht durch jenes Dekret deren Rechte und Freiheiten in der be- fchehenen Maße gesichert worden wären. Die diesfallstge Zu sage entsprach aber auch dem Interesse aller Theile, denn einer seits erlangte man das Befugniß, diese Rechte und Freiheiten, in so weit sie mit der neuen Verfassung nicht vereinbar gefunden wurden, zu entfernen, und andererseits die staatsrechtliche Garantie, daß auch unter den constitutionellm Staatsformen die damit vereinbaren unberührt bleiben, und die unvereinbaren wenigstens nicht anders, als auf dem Wege des freien Vertrags, beseitigt werden sollten. Abg. Atenstädt: Darauf habe ich nur zu erwiedern, daß ich nicht auf gänzliche Aufhebung angetragen habe und daß auch der Antrag des Abg. Eisenstuck nicht so weit gehe; es soll ihnen das Eigenthum .verbleiben, nur die Nutzungen sollen zeitge mäßer verwendet und überhaupt dem Stift eine zweckmäßige Umgestaltung gegeben werden. Won einem Eingriffe in das Eigenthum jener Korporationen ist nicht die Rede. Wenn erinnert worden ist, daß die Verfassung nicht anders zu Stande gekommen sein würde, als mit der Zustimmung der Domkapi tel, so muß ich bemerken, daß das Dekret bereits am I.Marz 1831 gegeben, die Verfassungsurkunde aber erst im September, und zwar ohne weitern Vorbehalt angenommen, daß also durch jenes Dekret die Verhältnisse des Kapitels definitiv gegen den Staat festgesetzt worden waren. Hat man weiter entgegengesetzt, daß, wenn von Aufhebung der Stifter die Rede gewesen wäre, diese gar nicht eingewilligt haben würden, ohne ihre Einwilli gung aber die Verfassungsurkunde nicht hätte zu Stande kom men können, so wiederhole ich, daß von einer Aufhebung jetzt so we nig als damals dieRede gewesen sei. Allein während der damali gen Stände ist — ich weiß das gewiß und berufe mich auf das Zeugniß der hier noch anwesenden Mitglieder der Referenten- Deputation— allerdings schon von einer Veränderung dieRede" gewesen. Denn tz. 60. der.Verfassungsurkunde, welche mei nes Wissens §. 57. des Entwurfs war, enthielt die Zusatze nicht, welche erst später auf Antrag der Stände und eben in Berücksichtigung möglicher Umänderung dieser Stifter und bes serer Verwendung ihres Einkommens zu Landeszwecken gegeben worden sind, was auch schon in der I. Kammer herausgehoben worden ist. Abg. v. Thiel au: Es ist nicht meine Absicht gewesen, über diese Angelegenheit zu sprechen, und ich erlaube mir auch nur Einiges auf die Aeußerungen zu bemerken, welche der Abg. Atenstädt bei dieser Gelegenheit gethan hat, indem ich in diesen Aeußerungen Grundsätze finde, die in der Ständeversamm- lung nicht ausgesprochen werden sollten. Der geehrte Abg. Eisenstuck hat einen Antrag gestellt, der ganz mit der Verfaf- sungsurkunde übereinstimmt; er hat gesagt, daß die Abände rung in der Verwendung des Einkommens mit Zustimmung der Bet heiligten erfolgen solle. Der Abg. Atenstädt sucht aber diese Ausdrücke auf eine Weise zu wenden, die meinem Rechtssinne völlig widerstrebt. Er erklärt, daß die Stiftskor poration nicht als betheiligt zu betrachten sei, weil die Einzelnen kein Eigenthumsrechthätten,sondern,daß es in der Machtvollkom menheit der Stande als Vertreter der Kirche liege, mit einem Machtspruch Rechte aufzuheben oder zu geben. Ich habe gar kein Bedenken, in dm Antrag des Abgeordneten Eisenstuck zu willigen; solche Grundsätze aber, wie sie der Abg. Atenstädt aufgestellt hat, zu verteidigen, dazu werde ich mich nie herge ben. Allerdings ist in der tz. 31. der Verfaffungsurkunde gesagt, daß Niemand gezwungen werden könne, sein Eigenthum an ders abzutreten, als in den gesetzlich bestimmten oder durch
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