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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 191. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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noch mancher Strauß sich erheben wird. Ich fürchte, durch jene Aussetzung kommen wir dahin, daß die Sichtung dessen, was in das Gebiet der Gesetzgebung und Verordnung gehört, immer verwickelter und schwieriger wird. Mich dünkt, wenn einmal dieser Gegenstand hier angeregt ist, man thut am besten, man läßt es so dabei bewenden und begnügt sich von Seiten der Kammer mit der vorliegenden Einschaltung, damit in die ser Beziehung nicht eine neue Unsicherheit in das Grenzgebiet zwischen Gesetz und Verordnung gebracht werde. Königl. Commissair Wehner: Es ist vorhin eine An frage an die Regierung gemacht worden, warum diese Be stimmungen in das vorliegende Gesetz ausgenommen worden seien. Der Grund liegt in dem Prinzips, welches zeither be folgt wurde, nämlich in das Abgabengesetz bloß die allgemei nen, die Obliegenheiten der Abgabenpflichtigen betreffenden Bestimmungen zu bringen, in die Verordnungen aber die, jene Bestimmungen des Gesetzes erläuternden Vorschriften aufzu nehmen. Was dagegen die Strafbestimmungen anlangt, so hat man den Grundsatz angenommen, daß solche stets in ei nem besonderen Gesetze ausgesprochen werden sollen. Man hat daher sämmtliche Strafbestimmungen für alle indirekte inneren Steuern in dieses alleweile der Kammer vorliegende Gesetz ausgenommen. Die Staatsregierung hat es aber um so mehr für angemessen gehalten, gerade die chausseepolizeilichen Be stimmungen in dieses.Gesetz mit aufzunehmen, weil von jeher die Erlassung und Handhabung chausseepolizeilicher Vorschrif ten bekanntlich zum Ressort des Finanzministeriums gehört ha ben und die chausseepolizeilichen Vergehungen auch stets von den diesem Ministerium untergeordneten Verwaltungs- und zwar von denAbgabenbehördcn untersucht und bestraft worden sind. Die fraglichen Bestimmungen sind übrigens keineswegs neu, sie stehen fast durchgängig in den Zusätzen, die demChaus- seegeldertarif beigefügt sind; es schien aber der Staatsregie rung rathsamer und besser, solche in vorliegendes Gesetz mit aufzunehmen. Sie gehören dahin, weil die Chausseeabgaben in die Kategorie der indirekten Abgaben fallen, und dies ist der Grund, warum solche hier zu finden sind. Wicepräsident 0. Deutlich: Da die Staatsregierung diesen Grundsatz aufgestellt hat, so glaube ich, daß es bei der Kammer nicht angemessen erscheinen dürste, diesen Grundsatz anzufechten, daß höhere Strafen und solche, die nicht reine Polizeistrafen sind, in das Gesetz ausgenommen werden sollen. Darum würde ich mich gegen den Antrag erklären. Prinz Johann: Ich erinnere nur, daß ich mich über den Hauptantrag hier nicht auslassen will. Es kann zweckmäßig sein, wenn er in ein besonderes Gesetz kommt, es kann aber auch zweckmäßig sein, ihn hier aufzunehmen. Darüber muß ich mich aber aussprechen, daß ich nicht glaube, daß alle und jede Strafbestimmungen im Gesetz ausgenommen werden müs sen. Ich glaube, daß solche ebenfalls auf dem Wege der Verordnung erlassen werden können. Es sind Strafbestim mungen, die zur Aufrechthattung der bürgerlichen Ordnung dienen, die jede Polizei durch Verordnung bekannt machen und anschlagen lassen kann. Daß es also nothwendig sei, sie in das Gesetz aufzunehmen, dem kann ich nicht bekstimmen. Vicepräsident 0. Deutrich: Wenn sie rein polizeilicher Natur sind, bin ich einverstanden, aber es kommen auch welche vor, die nicht rein polizeilicher Natur sind. Secr. Hartz: Ich habe das Bedenken desHrn.v. Groß mann dadurch zu erledigen geglaubt, daß ich zugleich auf Er. theilung der nöthigen Autorisation zu Erlassung der beabsichtig ten Strafbestimmungen antrug. Vicepräsident v. D eu tri'ch: Dann gehören diese Be stimmungen auch in das Gesetz, und nicht in eine Verordnung. v. Carlo witz: Es kommt darauf an, wie der Antrag steller sich bei diesem Gegenstände erklärt, ob er ihn in das Ge setz oder in die Verordnung ausgenommen wissen will. Denn wenn man ihn in die Verordnung aufnehmen will, so würde es nicht der ständischen Zustimmung bedürfen; glaubt man aber, daß hierzu die Zustimmung der Stände nöthkg sei, so muß man ein.Gesetz wollen. Prinz Johann: Man könnte es so fassen, daß diese Paragraphen durch eine gesetzliche Bestimmung erlassen würden. Ich verwahre mich aber dagegen, daß es unbedingt nothwen- vig wäre, sie durch ein Gesetz zu erlassen. Referent Bürgermeister Ritterstädt: Mir scheint es, als sei die Grenze schwer zu ziehen zwischen den polizeilichen Strafen, die durch Gesetz, und denen, die durch Verordnung angedroht werden können. Will man die Festsetzung durch das Gesetz für nöthig halten, so wären hierbei, wie es mir scheint, zwei wesentliche Merkmale fest zu halten für die Stra fen,^ welche bloß von Polizeibehörden cufferlegt werden können, und deren Bestimmung durch Verordnung erfolgen kann. Es sind dies entweder Strafen, die nicht eine allgemeine Gül tigkeit erhalten, oder die nicht fortdauern sollen, sondern mehr durch das augenblicklicheBedürfniß nöthig werden. Sollen sie aber fortdauern und haben sie auf das ganze Land Bezug, dann scheint mir es wohl nöthig, daß sie durch ein Gesetz fest gestellt werden, und ich kann nicht leugnen, daß es mir schon früher aufgefallen ist, daß die Strafen bei den Bestimmungen der Chauffeegeldersätze nur beiläufig mit bekannt gemacht wur den. Also würde es immer rathsam sein, wenn der Antrag so gestellt würde, daß deshalb ein besonderes Gesetz erlassen werde. Graf H oh ent Hal: Es ist vom Secr. Hartz, als er den Antrag stellte, hauptsächlich herausgehoben worden, daß er ihn darum stelle, weil man in dem Steuerstrafgesetze solche Bestimmungen nicht suchen werde, welche über an Chausseen begangene Frevel handelten. Es ist von ihm erklärt worden, daß er seinen Antrag dahin modifizire, daß diese Bestimmun gen in einem besonder» Gesetze ausgenommen werden möchten. Ein besonderes Gesetz deshalb zu beantragen, halte ich bedenk lich; es würde unsere Arbeiten noch vermehren, die Staatsre gierung würde das Gesetz noch vorlegen müssen, und es würde die Masse der vorgelegten Gesetze vermehrt. Ich glaube fast, daß der Antragsteller sich beruhigen würde, wenn in die Ueber- 2
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