Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 193. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-07-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Referent0. Haase: Ich bemerke, daß auch schon früher eine, allgemeine öffentliche Instruktion ertheilt worden ist; na mentlich findet sich eine solche im Mandat vom 8. November 18U , und in diesem ist wieder nur Bezug genommen auf die Instruktion im Censurregulativ von 1779. Hier und vis hier her liegen überall die Borschriften gedruckt und klar vor, nach welchen sich die Censoren zu richten haben; von dem Vorbehalt einer geheimen Instruktion findet sich dort Nichts und nirgends Etwas. Staatsminister,v. Lindenau: Die fragliche Instruktion möchte wohl nicht als eine geheime, sondern nur als eme^pezielle anzusehen sein. Solche Anweisungen werden nur dann stattsin- deN, wenn auswärtige Verhältnisse dazu Veranlassung geben. Wahrend ich Minister des Innern, späterhin auch des auswärtigen Departements war, erinnere ich mich mancher Fälle, wo solche spezielle Anweisungen ertheilt werden mußten. Es kommen Wünsche fremder Regierungen, ungewöhnliche Verhältw'sse vörMoelche nicht füglich öffentlich berührt oder ünberücksichtiget bleiben können, ohne Erstere zu verletzen. Die Staatsklugheit gebietet, solchen Wünschen thunlichst zu entsprechen. Darum muß ich Dasjenige bestätigen, was mein Herr College sagte, daß die Staatsregierung in manchen Fällen es nicht vermeiden kann, den Censoren spezielle Anweisungen zugehen zu lassen. Referent 0. Haase: Was der Herr Staatsminister so eben geäußert hat, bestärkt mich nur noch mehr, daß wir ein Preßgesetz sehr nöthig haben. Wenn wir ein solches haben, dann wird die Staatsregierung aller solcher Anträge überhoben sein, wodurch sie in Verlegenheit kommen könnte. Die Ausnahme bestärkt auch hier die Regel. Abg. Roux: Wie schon der Referent bemerkte, so zeigt sich hier recht deutlich der Mangel eines Preßgesetzes. Da wir nun aber ein Preßgesetz noch nicht haben, und also die Instruk tion ein Werk der Verordnung ist, so muß ich allerdings der Meinung des Herrn Staatsministers beipflichten, daß dasBe- fugniß, eine Bescheidung oder sonstige Verordnung an den Ccn- sor zu erlassen, der Regierung überlassen bleiben müsse, und daß es, schon in Rücksicht auf die Zeit nicht allemal möglich sein wird, so eine Bescheidung drucken zu lassen. Präsident: Sonach kann die Diskussion für geschloffen angesehen werden, und ich würde das Deputations-Gutachten in zwei Fragen theilen, 1) darauf: „Die hohe Staatsregierung zu ersuchen, die beziehendlich in den erwähnten Hh. 10. und 15. der Verordnung und Instruktion enthaltenen Bestimmungen, wornach neben der allgemeinen veröffentlichten Instruktion der Censoren noch eine besondere Instruktion statksinden solle, nicht weiter stattsinden zu lassen," und dann 2) yb die Entscheidun gen in Preß- und Censursachen ohne Entscheidungsgründe nicht ertheilt werden sollen? Die erste der nurgedachten Fragen wird von 55 gegen 8 Stimmen, dagegen die zweite Frage einstim- mig bejaht Die Deputation sagt ferner Folgendes: 4) (zu §8- 1. 2. 3.22.32.33,35. 42. dex Verordnung.) Wenn bei diesen Z§. van der Deputation in dem frühem Be richte, im Abschnitts, und 6.s. geäußert worden, daß die in die' sen der Verordnung bestimmten und gegen sonst erhöheten, sowohl künftig zur Erhöhung vorbehaltenen Leistungen eine Vertheuerung der Produkte der Kunst, insonderheit der Presse, zur Folge haben und beziehendlich die Natur von neuen, der stänvischen Bewilligung bedürfenden Abgaben an sich tragen möchten, (die Z. 33. würde mit hierher zu ziehen sein, wenn je der in den daselbst angegebenen-Fällen nachzusuchende besondere Censurschein auch besonders zu bezahlen wäre), so muß,sie diese Aeußerung auch in dem gegenwärtigen Berichte wiederholen mit der Bemerkung, daß, wenn, wie ZZ. 1.2.3. bestimmen, Alles und auch die kleinste Kleinigkeit der Censur und der Censurgebühr künf tig unterliegen soll, daraus offenbar eine bedeutende Beschwerde für das Publikum erwachsenmüsse. Zwarist in der Z. 22. die or dentliche Censur für jetzt nur auf2 Groschen vom Bogen be stimmt, auch, wie das allerhöchste Dekret besagt, der Erhebung der ß. 42. geordneten Abentrichtung von rücksichtlich 12 Groschen und l Thlr. für jetzt Anstand gegeben worden, allein nichts desto weniger dürfte, abgesehen von andern Rücksichten, zu wünschen sein, daß statt dergleichen provisorischer und interimi stischer Maßnahmen, die Erhöhung der bisherigen Censurge bühr, so wie die Einforderung jener Abentrichtung von der ho hen Staatsregierung definitiv aufgegeben werde. Die Deputat, kann demnach nicht umhin, den Antrag an die hohe Staatsre gierung bei der Kammer in Anregung zu bringen: a) daß die tzZ. 1.2.3. enthaltenen allgemeinen Bestimmungen, welche alle Erzeugnisse der Presse, des Stein- und Kupferdrucks, so wi? aller anderen Arten der Schriftvervielfältigung der Censur unter werfen, beschränkt und die Erzeugnisse der gedachten Art der Censur nur in solchen Fällen unterworfen werden, welche in Be rücksichtigung des in der §. 1. der vorerwähnten allgemeinen Instruktion der Censoren ausgesprochenen Zweckes der Censur und mit Hinsicht auf die ß. 3.—13. daselbst angegebenen Grund sätze der Cognition der Censurbehörden zu unterlegen; d) daß die tz§. 22.32. (33.) 35. und 42. angeorvneten Zahlungenund Leistungen, in soweit diese darinnen gegen die bisherigen erhöht, auf das Bisherige zurückgeführt, und, in so weit sie neu, hin wiederum aufgehoben, auch v) diese Ermäßigung und Aufhe bung definitiv ausgesprochen und bekannt gemacht werde. Referent v. Haase: Seiten der hohen Staatsregierung ist die Abentrichtung der §. 42. der Verordnung angeordneten Zahlung für Censur- und Verlagschein interimistisch wieder Wirt worden. Was aber den Inhalt der hier berührten tztz. 1.2. und 3. der Verordnung anlangt, so sind in dem frührrn Berichte die Gründe ausführlich angegeben, warum so strenge Bestimmun gen, wie sie in den genannten Paragraphen enthalten sind, nicht angemessen erscheinen. Präsident: In Fall Niemand das Wort begehrt, würde ich auf die einzelnen Unterabtheilungen des Deputations-Gut achtens sud a., b. und v. die Frage zu richten haben. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Es kommt hier darauf an, ob die jetzt bestehenden gesetzlichen Bestimmun gen abgeäüdert werden sollen. Nach dem Censurregulativ darf Nichts ohne Censur gedruckt werden. Sollte der Antrag geneh migt werden, so würde das eine Abänderung der jetzigen Gesetze sein. Ich gebe das der sorgfältigten Erwägung anheim. — Referent v. Haase: Hierauf habe ich zu bemerken, daß ' sehr viele a lte Bestimmungen in der Verordnung zu finden sind. Aber auch darunter sehr viel v eraltete, und auch letz-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder