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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 196. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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über die Verhandlungen des Landtags. 196. Dresden, am 13. Juli. 1837. Neun und achtzigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 26. Juni 1837. ' (Beschluß.) Berathung des Berichts der l .Deputation überdas Dekret, den Ent wurf eines Regulativs wegen Ausübung des weltlichen Hoheits rechts über die katholische Kirche betreffend. — König!. Commiffair v. Hänel: Eine Verordnung des Cultusministerium, nach welcher die Vollziehung des Gesetzes in Beziehung auf die katholischen Schulen im Allgemeinen suspendirt worden wäre, ist nicht ergangen. Was aber den Gegenstand anlangt, welchen der geehrte Redner in spezieller Hinsicht auf die Schulväter erwähnt hat, so hat es damit fol gende Bewandtniß: Das Cultusministerium traf Einleitung, um die Errichtung von Schulvorständen für die katholischen Schulen in gleicher Maße einzuführen, wie sie bei den prote stantischen Schulen vorgeschrieben worden ist. Da ergab sich aber, daß eine ähnliche Einrichtung für die katholischen Schu len schon früher eingeiührt war, und das sind eben die Schul väter. Nämlich es ist für jede Schule eine Anzahl von Fami lienvätern ernannt, welche die Aufsicht über die Schule füh ren, besonders über die ökonomischen Angelegenheiten dersel ben. Es ergab sich, daß unter dieser communlichen Aufsicht, wenn ich sie so nennen soll, seither die Sache gut gegangen war, so daß das Cultusministerium sich veranlaßt fand, nicht aus irgend einer Begünstigung für die katholischen Glaubens genossen, sondern um eine bereits vorhandene Einrichtung, die sich als zweckmäßig erwiesen hatte, nicht zu stören, vor der Hand von Schulvorständen, wie sie das Schulgesetz voraus fetzt, abzusehen. Was aber die Bildung von Schulkaffen anlangt, so glaube ich, daß diese Angelegenheit mit der Bei- tragspsiichtigkeit der Katholiken zu Schulbedürfnissen über haupt zusammenhängt, welche bei Berathung des Gesetzes über die Parochiallasten zur Sprache kommen wird, und be merke nur noch, daß in dieser Hinsicht die Ausführung des Wolksschulgesetzes in den katholischen Gemeinden darum schwie riger ist, weil diese größtentheils weniger geschlossen sind, als die protestantischen. Prinz Jo Hann: Ich erlaube mir, den geehrten Antrag steller auf das Schulgesetz selbst zurückzuführen. Das Schul gesetz bestimmt, daß die Oberaufsicht jedes Mal dem Gemein derath mit übertragen werde; das ist nun für die Schulen der Katholiken unmöglich, weil diese keine geschlossenen Gemeinden bilden. Es hat das Schulgesetz über die Zusammenstellung der Schulvorstände gar Nichts bestimmt, sondern dies allein der Verordnung überlassen; dadurch ist das Verfahren des Cultusministerium vollkommen gerechtfertigt. v. Großmann: Ich kann mit dem, was angeführt worden ist, nur in sofern übereinstimmen, daß nicht der Aus druck „suspendirt" in jenem hohen Reskript stand, sondern es heißt: „es könne Anstand gegeben werden;" allein damit ist doch faktisch die Suspension ausgesprochen, wenn auch nicht förmlich. Dann aber kann ich in jenen Schulvätern durch aus kein Surrogat der Schulvorstände, wie sie das Gesetz vor schreibt, erblicken, weil sie bloß Werkzeuge in der Hand des Geistlichen sind. Dieser hat sie gewählt, kann sie also auch absetzen, und das Recht der katholischen Mitbürger wird dadurch beeinträchtigt, insofern, diesen die Wahl der Schulvorstande zukommt. Es ist aber noch aus dem andern Grunde nöthig, daß sie über die Schulkassen im Klaren sind; nämlich bis jetzt ist hier und da immer ein Zweifel über die Frage gewesen, ob nicht auch protestantische Kinder zuweilen in katholischen Schu len ausgenommen und unterrichtet würden. Daß das bei ge mischten Ehen der Fall ist, weiß ich; ich habe nachgeforscht, ob etwa über religiöse Erziehung der Kinder ein Vertrag ab geschlossen worden ist, habe aber darüber Nichts erfahren kön nen, da diese Verträge nicht an gerichtliche Formen gebunden sind. Das weiß ich aber, daß in katholischen Schulen nicht bloß freier Unterricht ertheilt wird, sondern auch noch Geschenke an Schulbüchern und Kleidungsstücken gegeben werden, was sehr leicht ein Lockmittel werden kann, um auch die Kinder rein protestantischer Aeltern, den gesetzlichenBestimmungen ent gegen, in diese Schulen hineinzuführen. Daß Anträge dieser Art gemacht worden sind, weiß ich; juridisch beweisen kann ich es aber nicht. Indessen eine Garantie ist doch für die Be- sorgniß zu wünschen, daß nicht Kinder protestantischer Aeltern wider den Willen eines derselben oder auch geradezu gegen das Gesetz dort Aufnahme finden, und dies kann nur durch Oeffent- lichkeit und Beaufsichtigung der Schulkassen geschehen. Die Aufsicht über die Schulkassen kann 'aber nicht stattsinden, wenn nicht Schulvorstände gewählt sind. Also kann ich jene Sus pension des Gesetzes nur für nachtheilig halten. Was endlich Se. Königl. Hoheit bemerkte, es sei die Anwendung des Volksschulgesetzes in den katholischen Parochieen nicht möglich, weil sie sich über mehrere Gemeinden erstrecken müßten, so muß ich dem widersprechen. Möglich ist die Anwendung des Volksschulgesetzes allerdings in allen geschloffenen Ge meinden, wie in Dresden, Leipzig und Bautzen; auch
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