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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 212. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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cher die angeführte Dekretale ausdrücklich spricht, ist sehr allge mein ; es ist durchaus kein Anhalt vorhanden, ihn auf ein so enges Feld zurück zu führen, wie es im Berichte geschehen zu sein scheint. Es kann nämlich auch die Rücksicht der Kir- chendisziplin, der kirchlichen Ordnung, der Pflicht, kirchliche Mißbräuche abzustellen, eine imwvutio oder üemmutiv beae- Lvü rechtfertigen. Ferner ist nicht denkbar, daß ein ausge zeichneter Geistlicher die Superintendur in Oschatz deshalb ausschlagen werde, weil das Recht der Collatur auf einige andere Stellen davon weggenommen sei. Die Superintendur in Oschatz ist eine der einträglichsten im Lande, und es läßt sich auch nicht denken, daß Einer nur darum um sie bitten werde, weil er glaubt, es wäre das Recht jener Collatur noch damit verbunden. Nur in einem Falle könnte vielleicht dieser Beweggrund mächtig genug sein, wenn nämlich der Geistliche einen Sohn hätte, den er mit einer solchen Stelle glücklich machen wollte; allein gerade diese Absicht wird in dem kanonischen Rechte ausdrücklich gemißbilligt und wird bei Strafe der Einziehung des Collaturrechts verboten. Ich be ziehe mich auf Kap. 6. X. üs Hure putionstus. Es ist ein Reskript des Papstes Alexander HI., welches er an einen Englischen Bischof, den von Exeter, erließ und welches dahin lau tet: Hum 6Ieriei guillaw uavocatiuz Lcelesmrum oomparunt, vel, guovungue moäo possrmt, neguiruut, ut xostmvünm eorum Mi, vei oepotes aä 6N8ä6m klevlesias praesenteutur: prse- vipiwus, ut iä sretiuZ iukibere procura, eosckem aävvoa- tioaibus taliter aeguisitis, sppeUstione postposits spvliauäo. Was die Untersuchung der Sache betrifft, so glaube ich, daß die geehrte Deputation sehr recht hatte, in diesen Punct nicht tiefer einzugehen, weil es hier deren nicht bedarf, da das Ver- hältniß an sich so klar vorliegt. Ein ferneres Erforderniß, nämlich die Zustimmung des Patrons, soll indem vorliegenden Falle nach dem Deputations-Berichte darum nicht vorhanden sein, weil der Rath von Oschatz weder um seine Zustimmung zur Einziehung des Collaturrechts angegangen worden sei, noch solche ertheilt habe, und weil unbezweiftlt derselbe Com- patron des Pfarrers zu Oschatz sei. Ich muß aber dies sehr bezweifeln. Es ist zwar begründet, daß der Stadtrath bei der Besetzung der Pfarr- und Superintendentenstelle von Oschatz mit dem Amtmann gemeinschaftlich die Notation aus stellt; allein es ist in dem Berichte schon darauf hingewiesen worden, daß daraus ein Schluß auf das Cvllaturrecht nicht gezogen werden könne. Ferner ist es wahr, daß der Stadt rath von Oschatz die Mitaufsicht über das Vermögen der Kirche, über das geistliche Aerarium zu führen hat. Wenn aber einer seits gegründet ist, daß Derjenige, welcher Patron ist, eine solche Aufsicht mit Recht führen dürfe, so kann man doch nicht umgekehrt sagen, daß, wer eine solche Aufsicht zu führen habe, auch darum schon Patron sei; sonst würde jeder In spektor über das kirchliche Vermögen, jeder Superintendent und Amtmann, jede oberaufsehende Behörde, auch hinsichtlich der Stellen, welche unter Privatpatronat sich befinden, als Pa tron angesehen werden müssen. Dabei muß ich zugleich die Versicherung für ungegründet erklären, daß dem Kultusmini sterium nicht eine solche Aufsicht über die Kirche zu Oschatz, über die Einkünfte, Nutzungen und Gebäude der dortigen geistlichen Anstalten zustehe; sie steht ihr schon als Oberaufsicht führende Behörde zu; diese Aussicht wird aber auch faktisch wirklich ausgeübt, und zwar durch das Justizamt in Oschatz, und ist erst neuerlich mit Einverständniß des Justizministerium unter gewissen nähern Bestimmungen diesem Amte von neuem übertragen worden. Das Cultusministerium hat unbezwei felt das Cvllaturrecht über das Pfarramt zu Oschatz; eben darum steht ihm auch die Präsumtion zur Seite, daß es auch Patron dieser Stelle sei. Das Cvllaturrecht ist der wesent lichste und hauptsächlichsteBestandtheil des Patronatrechts und ist in der Regel mit demselben verbunden. Wer außer dem Collator noch ein Compatronat in Anspruch nehmen will, hat dies zu beweisen; dies ist aber von dem Stadtrathe von Oschatz im vorliegenden Falle nicht geschehen. Hierbei halte ich mich für verpflichtet, noch einen Umstand nachträglich zu erwähnen, der darthut, daß der Stadtrath zu Oschatz, abgesehen davon, ob er berechtigt oder nicht berechtigt bei dieser Angelegenheit sek, in die getroffene Maßregel eingewilligt habe. Es ist nämlich dem Stadtrath zu Oschatz gemeinschaftlich mit dem Ephorie- verweser und dem Justizbeamten durch Verordnung vom 22. Juni 1835 aufgegeben werden, dem v Facilides die Probe abzunehmen; es ist ihm hierbei ausdrücklich eröffnet worden, daß das Cvllaturrecht, welches seither mit der Pfarrstelle ver bunden gewesen war, eingezogen werden solle und v. Fack- lides sich demselben unterworfen habe. Darauf hat der Stadtrath angezeigt, daß die Probe erfolgt sei; er hat die Vokation eingereicht und gegen die erwähnte Maßregel keine Einwendung erhoben. Ich gehe nun mit Wenigem auf die Aeußerungen des Antragstellers über, welche er bei Auseinan dersetzung der Gründe seines Antrags hat einfließen lassen. Er bemerkt, es scheine auf ein Gefühl von Rechtsunsicherheit hin zudeuten, daß man erst die Einwilligung des v. Facilides ver langt habe, als man das Cvllaturrecht eingezogen. Von dem Referenten ist schon bemerkt worden, daß nicht von seiner Zustimmung oder Einwilligung die Rede war, sondern ihm nur diese Maßregel eröffnet worden sei. Ich glaube aber, wenn das auch nicht wäre, so würde man es doch nicht für eine Rechtsunsicherheit, sondern nur für eine rücksichtsvolle Schonung von Seiten der höchsten Behörde erkennen können, die, so lange die Superintendur in Oschatz besetzt war, die Aus übung des Rechts nicht gehindert hat, sondern erst bei eintreten der Vakanz vorgeschritten ist, um nicht persönliche Gefühle zu verletzen oder dem Neueintretenden Veranlassung zur Klage zu geben, daß ihm zu spät bekannt gemacht worden sei, daß ein früher ausgeübtes Recht von ihm nicht mehr ausgeübt werden solle. Es ist ferner bemerkt worden, es sei eine solche Stelle als Geschenk anzusehen, welches, sobald es aus der Hand des Schenkers sei, nicht mehr revozirt werden könne. Nun habe ich schon erwähnt, daß nicht von Revokation der Stelle selbst die Rede ist, sondern von Einziehung einer zufälligen
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