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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 213. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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wenn ich in meiner frühem Bemerkung darzuthun suchte, daß es an einem Maßstabe der Beiziehung mangele; wo aber kein Maßstab ist, kann das Prinzip ohne Ungerechtigkeit nicht ausgesUrt werden. Man hat sich zwar auf das Ueberein- kommen berufen, was meist die Parochialverhältnisse unter den einzelnen Klassen der Gemeindemitglieder regle, und er innert, es sei kein Gesetz über die Modalität vorhanden. Allein das beweist ebenfalls Nichts gegen den Rittergutsbe sitzer. Wenn irgendwo ein Uebereinkommen zwischen dem Rittergutsbesitzer und der Gemeinde über die Modalität der Beitragspflichtigkeit vorhanden war, so hat sich der Ritter gutsbesitzer dort der Immunität begeben, und dann sind meine Bemerkungen auf ihn nicht weiter anwendbar. Allein, wenn der Rittergutsbesitzer ein Uebereinkommen mit der Ge- me'mde nicht traf, so kann für ihn ein etwaiges Uebereinkom- men der Gemeindeklaffen unter sich nicht präjudizirlich sein. Der geehrte Königliche Commiffair hat gefragt, was denn nun überhaupt unter solchen Verhältnissen die Behörden zu thun habm würden? Die Frage, scheint mir, läßt sich ein fach auf eine Weise beantworten, die den Behörden selbst nur ehrenvoll sein kann. Ich sollte meinen, die Behörden hätten in solchen Fällen die höchste Instanz mit der Bitte anzugehen^ die Gesetzgebung zu vervollständigen und demgemäß das Nöthige an die Ständeversammlung ergehen zu lassen. Das ist aber auch Alles, was ich ihnen zugestehen kann; denn ich wiederhole: so lange der Ständeversammlung ebenfalls ein Antheil an der Gesetzgebung zusteht, und so lange die Staats regierung die Mangelhaftigkeit der Gesetzgebung dadurch beur kundet, daß sie einen Gcsetzvorschlag an die Ständeversamm lung bringt, so lange werden die Behörden füglich abwarten müssen, was das auf verfassungsmäßigem Wege erlassene Ge setz über die zweifelhafte Frage bestimmt. Bürgermeister Wehner: Michaufdas, was der Herr von Carlowitz gesagt hat, speziell einzulaffen, ist meine Absicht nicht, denn die Widerlegung ist durch den Königs. Hrn. Com- rnissair erfolgt. Wenn er aber dem Ministerium des Cultus den Vorwurf gemacht hat, es hätte seine Befugniß überschrit ten und nach Willkühr gehandelt, so kann ich dem durchaus nicht bripflichten. Es liegt ein Streit zwischen Herrschaft und Unterthanen vor, wie die Petition an die Hand giebt; dieser Streit kam zur Entscheidung der Kreisdireklion und endlich an das Ministerium, und was sollten und mußten nun diese Be hörden thun? Sie mußten eineEntscheivung geben,dazu waren sie befugt und verpflichtet. Von einer Ueberschreitung des Be- sügnifses kann daher nicht die Rede sein, eben so wenig von einer Willkühr, da der Entscheidung Gründe untergelegt wor den sind, welche die höchsten Justizbehörden als richtig aner? kannt haben. Aus Allem aber ist mir so viel klar geworden, daß es höchst nothwendig sei, nunmehr bei gegenwärtigem Landtage noch eine Entscheidung über das, was in Frage ist, zu geben, und diese Nothwendrgkeit stellt sich namentlich im S Interesse der Rittergutsbesitzer heraus. Nachdem nämlich Z diese Angelegenheit hier hervorgerufen und so, wie es geschehen,' erörtert worden ist, so kann es nicht fehlen, daß nun bei sol chen Differenzen die Gemeinden auf Entscheidung sich berufen werden, von der zu erwarten steht, daß sie zu ihren Gun sten aussallen werde. Die Streitigkeiten zwischen Ritter gutsbesitzern und Parochianen werden daher durch die heutigen Auseinandersetzungen bedeutend vermehrt werden. Es ist da her nothwendig, daß nunmehr über das Parochialqcsetz, wel ches uns vorliegt, ein fester Entschluß bei den Ständen gefaßt werde, was ich im Interesse der Rittergutsbesitzer und der Be theiligten für nothwendig halte. Aus diesem Grunde wünschte ich, daß der Antrag, welchen die Deputation vorgeschlagen hat, in der Hauptsache bis zu den Worten: „erfolgen sollte" angenommen werden möchte und der Nachsatz in Wegfall komme, da er weiter zu Nichts führen kann. Ich trage daher darauf an, daß die Frage gespalten werden möchte und über den ersten wie über den letzten Satz eine besondere Abstimmung erfolge. Bürgermeister Ritterstadt: Der Herr v. Carlowitz hat sich bereits mit dem Schlußantrag der Deput. einverstan den erklärt, hat auch erklärt, daß, wenn in Zukunft durch ein Gesetz ausgesprochen werde, daß auch dir Rittergutsbesitzer zur Deckung der Parochiallasten mit beitragen sollten, er sich nicht entgegensetzen würde. In dieser Beziehung kann ich keine Veranlassung finden, mich dem, was er geäußert hat, entge- genzusteüen; wohl aber dem, was er über die Natur des rich terlichen Amtes ausgesprochen hat. In dieser Beziehung kann ich nicht beistimmen. Er hat in Beziehung auf den vorliegen den Fall gesagt, daß die richterliche Behörde, wenn sie hier entschieden, insofern gefehlt habe, als sie gegen die bestehende Immunität der Rittergutsbesitzer gesprochen habe. Allein ich muß behaupten, daß diese Immunität erst auf eine rechtsbe gründete Weise erwiesen werden muß. Es liegt also eine Streitfrage vor. Liegt nun eine solche vor, und giebt das Gesetz keine Entscheidung, so glaube ich, daß der richterlichen Behörde auf keine Weise abgesprochen werden kann, eine solche streitige Rechtsfrage Nach ihren besten Ansichten zu entschei den. Herr v. Carlowitz hat zwar gemeint, es sei ihre Pflicht, bei der Staatsregierung auf Erlassung eines Gesetzes anzutra gen, welches eine solche streitige Rechtsfrage zur Entscheidung bringe. Nun will ich nicht in Abrede fern, daß man einen solchen Antrag von den Justizbehörden, wenn dergleichen strei tige Rechtsfragen vorkommen, erwarten kann; allein ich kann nicht glauben, daß zu gleicher Zeit die Behörde behindert sein sollte, einen vorliegenden Fall zu entscheiden, und daß die Rechte zweier einander grgenüberstehender Parteien davon abhängig zu machen sein sollten, was ein künftig zu erlassendes ' Gesetz darüber entscheiden würde, u. zwar um so weniger, danach derconstitutionellenVerfassunggar nicht vorausgeschen werden kann, zu welcher Zeit dieses Gesetz erscheinen werde, indem nach dieser Verfassung zur Erlassung eines Gesetzes eine Ueberein- stimmung der Regierung mit den Standen nothwendig ist und diese möglicherweise mehrere Landtage hindurch über einen sol chen streitigen Punkt nicht herbeigeführt werden kann. Daher
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