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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 178. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Hierbei macht der Referent noch bemerklich, daß vor dem letzten Worte derParagraphe „entschädigt" die Worte durch einen Druckfehler ausgeblieben seien: „ aus Staatskassen." Abg. Atenstädt: Ich kann mich mit der tz. 3K. schon aus d,em Grunde nicht einverstehen, weil dieser Bestimmung entgegen steht, was bereits §. 3d. von der Kammer beschlos sen worden ist. Hier heißt es unter d.: „die Entschädigung wird geleistet durch Gewährung und Ermittelung des wirklich erlittenenen Schadens." Diese Bestimmung ist von der Kam mer angenommen worden, es soll also der wirklich erlittene Schade^ vergütet werden. Hier steht nun aber wieder, nicht der wirklich erlittene Schaden soll vergütet werden, sondern nur von dem Ausfall des entzogenen reinen Gewinnes ein A- his höchstens Der Beschluß ist einmal gefaßt, wir müs sen demselben nun auch hier treu bleiben, eine solche Bestim mung kann nicht mehr ausgenommen werden. Auch dasPreu- ßische Gesetz hat eine solche Bestimmung nicht, im Gegentheil soll dort, wenn der Nachweis einmal geführt woroen, der wirklich erlittene Schaden vergütet werden. Ueberdem hat, wie ich annehmen muß, die Kammer jenen Beschluß gefaßt, weil sie mit mir die Ansicht theilte, daß hier ein Recht in Frage fei, welches durch tz. 31. der Verfassungsurkunde verbürgt worden. Zn dieser Paragraphe ist der doppelte Grundsatz aus gesprochen, daß, wenn der Staat ein solches Recht entzieht, volle Entschädigung von ihm zu geben, und bevor diese nicht gewährt worden, Niemand verpflichtet sei, das Recht abzutre ten. Was die Deputation zu diesem Vorschläge veranlaßt hat, ist die Bestimmung, welche später bei dem Mahlzwange vorkommt. Ich bitte aber, die Motiven nachzulesen, warum die Regierung dort den Grundsatz aufgestellt hat: nicht unter ein Sechstheil und über ein Drittheil des entzogenen Gewin nes könne vergütet werden. Dort sind die Verhältnisse ganz anders als hier; man nimmt an, daß der Gewinn auch nach dem Wegfall des Zwangsrechtes sich nicht erheblich vermindern werde, weil eine Mühle noch Mittel habe, die ihr nun über flüssig gewordenen Kräfte auf andere Weise zu benutzen, und daß Diejenigen, die zeither zwangspflichtig waren, schon um hes nähern Weges willen bei der Mühle bleiben, daß also niemals der volle Schaden zu veranschlagen sein werde. Allein bei o-en Brauereien der Städte ist das etwas- ganz Anderes; wie soll diesen möglich sein, die Kräfte noch zu andern Zwecken zu verwenden? Die ganze Anlage ist nur bestimmt, um Bier zu brauen. Wenn sich auch annehmen läßt, daß sich immer noch ein Theil der Bierzwangspflichtigen in der Stadt" mit dem Bedarf dahin wenden wird; so handelt es.sich hier nicht allein von den Bewohnern der Stadt, sondern auch von Den jenigen in der Bannmeile. Von diesen Letzeren aber ist kaum zu erwarten, daß sie einen weiten Weg machen werden, wenn sie das Bier näher haben können. Ueberdem müßten diese Brauereien ein anderes Bier für die Städter, ein anderes für die Dorfbewohner brauen; für die Bewohner auf dem Lande wird ein anderer Begehr sich darstellen. — Ich muß meine Bemer kung dahin erläutern: wenn man sich in einer städtischen Brauerei darauf legt, ein starkes oder sogenanntes Bairisches Bier zu brauen, so kann man wohl versichert sein, daß dies in der Stadt reichlichen Absatz finde; allein wenn Sie glau ben, daß nun auch alle'Consumenten in der Bannmeile Bai risch Bier entnehmen würden, so würden Sie sich sehr irren; auf dem Dorfe wird gewöhnlich ein leichteres Bier begehrt,- weil man es dort zu gleicher Zeit auch wohlfeil haben will. — Noch bleibt die Frage übrig, die auch von einem andern Ab geordneten berührt worden ist, wer die Entschädigung leisten soll? Ferner ist auch darüber im Deputations-Gutachten Nichts erwähnt worden, ob, wenn der Schaden bewiesen worden ist, der Ersatz rückwärts auf die 5 Jahre nach der Aufhebung gerechnet werden solle, was doch nothwendig erscheint. Alles dieses hat mich bestimmt, folgendes Amendement zu stellen: „Ist auf solche Weise ein Ausfall an Bierabsatz wirklich darge- than, so wird der denBerechtigten durch den Ausfallgemeinjäh rig entgehende Braugewinn durch eine zu jeder Zeit mit dem fünf und zwanzigfachen Betrage ablösliche Jahresrente ent schädigt. Die Entschädigung wird aus der Staatskasse und zwar von der Zeit an gewährt, von welcher an das Bier zwangsrecht aufgehoben worden ist." Präsident: Es würden nach dem vorliegenden Amen dement, die Worte §. 3K.: „Ist auf solche Weise ab ¬ lösliche Jahresrente" stehen bleiben, die Worte jedoch: „welche nicht weniger betragen darf," wegfallen; nun folgt noch ein Zusatz, welcher dahin lautet: „diese Entschädigung wird rc." (s. vorstehend.) Ich frage die Kammer: Will sie dies Amendement unterstützen? Es erheben sich 19 Mitglieder zur Unterstützung. Abg. Adler: Nur eine Berichtigung wollte ich mir er lauben; der geehrte Abg. Atenstädt hat erwähnt, daß Baier- sches Bier nur in der Stadt getrunken werde, und auf dem Lande nicht; ich kann Fälle anführen, wo auf dem Dorfe eben so wie in der Stadt gutes Bakersches Bier geschenkt wird. Präsident: Ich muß bemerklich machen, daß sich aller dings nicht die Hälfte der Mitglieder zur Unterstützung des Atenstädtschen Amendements erhoben hat. Abg. Sachße: Obschon das Amendement nicht unter stützt worden ist, so ist doch nicht ausgeschlossen, gegen die Ein schaltung der Worte: „welche nicht weniger — betra ¬ gen darf," zu stimmen. Gegen diese Bestimmung würde ich mich allerdings erklären; ich bitte daher das verehrte Präsi dium, die Abstimmung in dieser Maße zu trennen. (Der Präsident erklärt sich hiermit einverstanden.) Ich finde diese Einschaltung um so unpassender, nachdem man von allen Seiten den Beweis des Schadens für einen diabolischen Be weis anerkannt hat. Wird der Beweis dennoch geführt, so scheint es nach der hier fraglichen Bestimmung, als werde vorne Etwas zugesichert, was hinten wieder weggenommen werden soll. Auf der andern Seite halte ich dafür, daß der Staat selten in den Fall der Entschädigung kommen werde. . Die größer» Städte werden nicht im Stande sein, den Beweis zu führen, selbst nicht einmal alle Mittlern Städte; mehrere klei-
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