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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 213. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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durch administrative Maßregeln dieser Art noch mehr Nachtheil zugefügt werde, als durch irgend ein Gesetz werde vorgeschrie ben werden. Diesen letztem Punct namentlich erklärt Herr v. Schönfels dahin, daß die noch ganz unentschiedene Frage über den Bei tragsfuß der Rittergüter entweder Prozesse oder anderweite will- kübrliche Entscheidungen oder (wie er durch sein eigenes Beispiel erläutert) einen indirekten Zwang zum Vergleiche herbeiführen werde, und er stellt sodann der Ständeversammlung anheim: „ob nicht an die hohe Staatsregierung der Antrag zu stellen sei, bis zur Promulgation eines Gesetzes über die Vertheilung der Parvchiallasten und insbesondere bis zur gesetzlich geschehenen Rcgulirung der Beitragsleistung der Collatoren als Ritterguts besitzer zu denselben die zeitherige Verfassung der Immunität derselben bei Aufbringung von Parochiallasten beibehalten und hiernach bis dahin entscheiden zu wollen." — Herr von Schön fels verbindet damit noch das Gesuch, die Berathung seines An trags, unerwartet der ständischen Verhandlungen über den vor gelegten Gesetzentwurf wegen Vertheilung der Parochiallasten vorzunehmen, damit eine Sicherstellung des Jmmunitätsbesi- Hes der Rittergüter bis zu dem noch problematischen Eintritte der Gesetzeskraft eines neuen Gesetzes hierdurch gewährt werde. Was nun den vorliegenden Fall anlangt, so ist er bereits rechtskräftig entschieden, und die Deputation kann daher der verehrten Kammer nur anrathcn, über den vorliegenden speziel len Fall, auf welchen auch Herr von Schönfels einen Antrag nicht gestellt hat, ganz hinwsgzugehen. Sie wendet sich daher zu dem zweiten Gegenstände, zu der von dem Herrn Beschwer deführer angeregten Frage: „ob und was geschehen könne und solle, um die von dem Herrn Beschwerdeführer behauptete Be freiung der Rittergutsbesitzer und Collatoren von derTheilnahme an den Parochiallasten bis zum Erscheinen eines neuen hierüber entscheidenden Gesetzes zu erhalten." Die D putation glaubt einer Erörterung der für und ge gen die Existenz und rechtliche Begründung einer solchen Be freiung sprechenden wohl ausreichend bekannten Gründe, über deren W rlh ihre Mitglieder selbst unter sich nicht vollkommen einverstanden sind, überhoben zu sein; sie begnügt sich daber, zu bemerken, daß es in Sachsen an ausdrücklichen gesetzlichen Be stimmungen über die Beitragspflichtigk.it der Rittergutsbesitzer und Collatoren bei den Parcchiallasten fehlt, daß die Staatsre gierung di-.sen Gegenstand schon längst als einen zweifelhaften, der gesetzlichen Entscheidung bedürfenden, anerkannt hat und diese Entscheidung durch die unterm 9. Januar 1824 und 15. Februar 1830 an die damaligen Stände erlassenen Dekrete zu bewirken bemüht gewesen ist. Leider ist indessen dieses Bemü hen an der Verschiedenheit der Ansichten der ständischen Curien von 1824 und 1830, welche zwar die Willigkeit eines Beitrags einstimmig anerkannten, sich aber über die Verpflichtung zu demselben und den dabei zur Anwendung zu bringenden Maß stab nicht verein'gm kennten, gescheitert, und so sieht das Va terland emer gesetzlichen Entscheidung noch entgegen, die es durch einen bereits vorgelegten Gesetzentwurf von der gegenwär tigen Srandeversammlung erwartet. — Da es nun an einer ge setzlichen Bestimmung fehlt, die über den vorliegenden Gegen stand entstehenden Streitigkeiten aber nicht unentschieden blei ben konnten, so haben sich die Behörden lediglich an allgemeine Grundsätze und daraus gezogene Folgerungen halten müssen, uno diese haben denn allerdings zu sehr verschiedenen Ansichten und Entscheidungen geführt, und es haben sich, wie der Fall bei RuppertSgrün zeigt, die böhern und höchsten Administrativjustiz behörden zur Zeit der Ansicht zugewendet, welche wider die Be freiung der Rittergutsbesitzer gerichtet ist. — Nun kann sich zwar diese Ansicht wiederum ändern, allein es giebt kein Mittel, eine solche Aenderung unmöglich zu machen oder sie herbeizuführen, als den Weg der Gesetzgebung, da die Natur der Sache, der Geist jeder konstitutionellen Verfassung und noch überdies die ausdrückliche Vorschrift der tz. 47. unfers Staatsgrundgesetzes jede Einwirkung auf rechtliche Entscheidungen auf dem Wege der administrativen Verfügung verbieten. Wäre man also auch, was bei der Deputation zur Zeit allerdings noch nicht ein stimmig der Fqll ist, der Ansicht, daß es wünschenswerth und angemessen sei, die Befreiung der Collatoren und Rittergutsbe sitzer bis zum Erscheinen eines Dezisivgesetzes ausgesprochen zu sehen, so könnte dies nur auf dem Wege der Gesetzgebung, nur durch einen an die Regierung zu richtenden Antrag auf Vorle gung eines Gesetzentwurfs in diesem Sinne geschehen. Zu einem solchen Anträge aber scheint jetzt, wo ein Gesetzentwurf über Aufbringung der Parochiallasten, der die Streitfrage zwar nicht entscheidet, aber doch erledigt, bereits vorliegt, nicht der geeignete Zeitpunct zu sein; er würde auch kaum den gewünsch ten Erfolg haben, da er noch der Zustimmung der ll. Kammer und der Regierung bedürfte. — Kann sich nun unter solchen Umstanden die Deputation auch für einen jetzt in der Sache thuenden Schritt nicht erklären, so wird doch aus dem Gesag ten mindestens so viel hervorgehen, daß die Beseitigung des der- maligen ungewissen Zustandes für alle Theile gleich wünschens werth ist. Sollten sich aber der Annahme des vorchrwälmten Gesetzes unüberstcigliche Hindernisse entgegenstellen, so würde es dann an der Zeit sein, mindestens auf eine interimistische ge setzliche Bestimmung über die Beitragspflichligkeit der Ritter gutsbesitzer und Collatoren anzutragen, was indessen nachher Überzeugung der Deputation unter den vorwaltendm Verhält nissen und nach den Erklärungen der gejammten Stände von 1824 und 1830, welche die Uebernahme eines Beitrags zu den Parochiallasten in allen Curien mindestens als billig anerkann ten, wohl nur dann von Erfolg sein dürfte, wenn nicht auf eine gänzliche Befreiung, soude n nur auf die LestimmuuNg eines mäßigen Beitragsverhältnisses angerragen würde, für welches theils in den Landtagsakten von 1824 und 1830, kheils in dm Beschlüssen der letzten Ständeversammlung d>s Herzogthums Altenburg vielfache Materialim vorliegen. Nach diesem Allen nun glaubt die Deputation ihren Vor schlag nur dahin richten zu können: „es wolle die hohe Kammer dem Anträge des Hrn. v. Schönsels vor der Hand eine Folge nicht geben, für den Fall aber, daß wider Verhoffen eine Ber einigung über die Annahme des Gesetzes in Betreff der Ver pflichtung der Kirchen- und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwandes nicht erfolgen sollte, auf eine interimistische billigmäßige Normi- rung des Beitragsverhaltnisses der Rittergutsbesitzer und Colla toren antragen." — Da im Uebrigen die Beschwerde des Hrn. v. Schönfels an beide Kammern ausdrücklich gerichtet ist, so wird solche annoch an die !l. Kammer abzugeben sein. v. Carlowrtz: Mit dem Schlußantrage der geehrten Deputation in der Hauptsache zwar einverstanden, bin ich es doch keineswegs durchweg mit den dazu gegebenen Motiven, und so möge es mir, der ich diese Petition bevorwortet habe und der ich dafür halte, daß sie der Consequenz halber keines wegs unwichtig sei, gestattet sein, meine Ansicht der verehrten Kammer mit wenig Worten darzulegen. Die geehrte Depu tation hat sehr recht, wenn sie meint, es handle sich hier um 2 gesonderte Fragen, einmal um die Frage: ob eine Behörde, ohne in den Wirkungskreis der Gesetzgebung hinüberzugreifen, die
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