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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 213. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Immunität der Rittergutsbesitzer in Bezug auf die Parochial- lasten als aufgehoben proklamiren dürfe, und 2. um die Frage: ob die in dem speziellen Falle gegebene Entscheidung sich werde rückgängig machen lassen. Was die I. Frage anlangt, so scheint es mir, als ob die Deputation selbst in ihrer Mitte über deren Beantwortung getheilter Ansicht sei. Mir gilt dies in- deß gleich viel, ich habe nie den Wunsch gehegt, in dieser Bezie hung erst meine Ansicht durch die geehrte Deputation bestimmt zu erhalten. Sie stand längst fest, ehe der Gegenstand der Erwägung der geehrten Deputation überwiesen ward, und geht dahin, daß die Behörden jene Immunität als aufgehoben nicht proklamiren durften. Allerdings scheint hier Alles wohl zunächst auf die Frage anzukommen, ob ein Gesetz vorhanden sei, das die Beitragspslichtigkeit der Rittergüter imBezug auf Parochiallasten anerkenne. .Die geehrte Deputation hat aber vollkommen recht, wenn sie behauptet, ein solches Gesetz sei nicht vorhanden. Es ist mir zwar zu Ohren gekommen, daß die Behörden, als es darauf ankant, ihre Entscheidungen zu rechtfertigen, 'auf irgend ein obskures, nicht einmal allgemei nes Gesuchen des Ooäex ^Iigustens sich berufen hätten; allein wenn so viel gewiß ist, daß der Gesetzgeber es ist, der zunächst und vor Allen berufen ist, die Frage zu beantworten, ob ein Gesetz vorhanden sei oder keines, so wird meine Ansicht, daß es kein Gesetz der Art gebe, gewiß als unwiderlegbar dastehen. Nie hätte in den Jahren 1834 und 1830 die Staatsregierung an die damalige Ständeversammlung eine Gesetzvorlage in der ausgesprochenen Absicht bringen können, nicht etwa, ein gegebe nes Gesetz zu erläutern, sondern eine vermeintliche, jawohl auch wirklich vorhandene Lücke in der Gesetzgebung auszufül len, d. h. ein neues Gesetz zu geben. Daß sich damals die ständischen Curien über die Modalität der Beitragspslichtigkeit nicht zu vereinigen vermochten, ist allerdings gegründet; al lein die geehrte Deputation hat unrecht, wenn sie glaubt, dies sei der Grund, weshalb bis jetzt nicht ein Gesetz habe ergehen können. Es war nämlich, wie allgemein bekannt, damals die Staatsregierung an die Zustimmung der Stände bei der Gesetzgebung noch keineswegs gebunden, und was das in Frage befangene Parochiallastengesetz anlangt, so weiß ich sehr gut mich zu entsinnen, daß die Staatsregierung sich ausdrück lich vorbehielt, dieses Gesetz unerwartet der Erklärung der neuen Stände in das Land ergehen zu lassen. Leider ist dies nicht geschehen, und es hat statt des Rechts die Willkühr einige Jahre länger in einem Staate gewaltet, der stets so gern mitGe- rechtigkeitsliebe sich brüstete. Denn Willkühr ist es unbestritten, wenn eine Behörde ohne gesetzliches Anhalten einen Stand zu Uebertragung von Staatslasten verurtheilt, ja noch dazu nach einem Maßstabe verurtheilt, der wechselt und denNiemand kennt. Immunität von Staatslasten muß meiner Ansicht nach stets die Regel bilden. Es stände schlimm um die Eigenthumsrechte der Staatsbürger, wenn es umgekehrt wäre. Ich halte also dafür: keine Abgabe ohne Gesetz! Was würden Sie sagen, meine Herren, wenn es irgend einer Behörde einsiele, zu irgend einem beliebigen Zwecke, in irgend einem ihr gefällt- * gen Maßstabe uns, die ständische Versammlung als politische Korporation ohne Weiteres zur Mitleidenheit ziehen zu wol len? Und in derKhat, wohin soll ein dergleichen Verfahren führen? Zu welchem Endzwecke berathen wir hier die Gesetze mit großem Kosten- und Zeitaufwand, wenn cs den Behör den frei steht, nach Gutdünken Gesetze zu suppliren? Ange nommen aber selbst, obschon nicht zugestanden, daß ein Gesetz vorhanden sei, welches die Immunität der Rittergutsbesitzer aufhebe, so ist doch so viel unbestritten, daß es kein Gesetz giebt, das Normen über die Modalität ihrer Beitragspflich- tigkeit enthält. Nun sehe ich aber in der That nicht ab, wie sich, ohne diese Modalität zu kennen , will man nicht wider Gesetz und Recht verstoßender Grundsatz selbst praktisch durchführen lasse. Gehe ich nun auf die 2. Frage über, auf die Frage: ob die gegebene Entscheidung zum Besten desHrn. Petenten sich würde umändern lassen, so gewahre ich, daß die gesammte Deputation diese Frage entschieden verneint. Und dennoch lassen sich dieser ihrer Ansicht meines Erachtens sehr gewichtige Gründe gegenüber stellen. Wenn es nämlich gewiß ist, daß eine gegebene Entscheidung aus Nullitätsgründen, d. h. wenn sie gegen das geschriebene Recht offenkundig verstößt, um geworfen werden könne, so sollte ich meinen, müsse auch eine Entscheidung rückgängig gemacht werden können, die auf gar keinem Gesetze, sondern auf Willkühr fußt; denn das ist im Er folge dasselbe. Wenn ich gleichwohl keinen Antrag auf Ab änderung der Entscheidung, die ich meines Orts nach dem oben Gesagten allerdings als ungerecht anzuerkennen habe, wenn ich, sage ich, keinen Antrag auf Abänderung dieser-Entschei- dung stelle, so geschieht es mehr deshalb, weil der Hr. Pe tent — dem wir übrigens nur dankbar verpflichtet sein können, daß er uns auf die Gefahr aufmerksam gemacht hat, welche dem Rechtsschutze in dieser Beziehung droht — selbst von Um änderung der ihn gravirenden Entscheidung abgesehen hat, als deshalb, weil ich glaubte, daß ihm nicht zu helfen wäre. Aber über die Motiven, welche die Deputation zu dieser Frage gegeben hat, erlaube ich mir doch auch noch einige Worte. Die Deputation beruft sich auf die Unabhängigkeit des Rich ters. Es ist eine schöne Sache, meine Herren, um diese Un abhängigkeit, aber ich sollte meinen, wir hätten sie nur an zuerkennen, wenn sie sich innerhalb der Grenzen bewegt, die ihr die Gesetzgebung, ja die Natur der Sache selbst gesteckt. Hüten wir uns, aus übel verstandener Achtung vor der Hei ligkeit des Rechts Unabhängigkeit des Richteramtes mit Un gebundenheit von jeder Verantwortlichkeit, mit Willkühr zu ver wechseln. Wie überall im Leben, so berühren sich auch hier die Extreme. Es liegt nach meinen Dafürhalten zwischen die sen beiden Begriffen eine nur Haarbreit gezogene Grenze mit ten inne, und daß diese Grenze streng inne gehalten werde, dafür zu sorgen, scheint mir nicht bloß der Beruf der hohen Staatsregierung in ihrer höchsten Instanz, sondern auch die Aufgabe der Ständeversammlung zu sein. Haben wir hierzu das Recht, so haben wir auch hierzu die Macht; unsere Be fugnisse in dieser Beziehung sind kein so leeres Schattenbild,
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