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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 213. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Ihnen die Rechtsgründe umständlich entwickele, welche gegen die Rittergutsbesitzer sprechen. Die Regierung hat diese Rechts gründe bereits im Jahre 1824, wie sie von allen weltlichen Justizbehörden unseres Vaterlandes seit längerer Zeit anerkannt und ohne Abweichung zur Norm ihrer Entscheidungen genom men worden, in der Beilage zu dem allerhöchsten Dekret vom 9. Januar 1824 den Ständen vorgelegt. Es haben sich auch damals die Abgeordneten der Städte mit diesen Grundsätzen einverstanden erklärt, und nur die Abgeordneten der Ritter schaft die entgegengesetzten Ansichten ausgesprochen. Zur Recht fertigung der angegriffenen Entscheidung, zur Vertheidigung der, richterlichen Befugnisse, muß ich aber doch kürzlich diese Gründe berühren. Die Verbindlichkeit der Rittergutsbesitzer, zu den Parochiallasten beizutragen, geht aus ihrem Verhält- niß zu den Parochialkirchen hervor. Die Mitglieder jeder Gesellschaft sind rechtlich verbunden, die Mittel, welche der Gesellschaftszweck erheischt, aufzubringen und zu gewähren. Dasselbe findet bei der Kirchengesellschaft statt. Es geht aus der Natur des Gesellschaftsverhältniffes hervor, das kanonische Recht setzt dasselbe fest, und dasselbe ist in mehreren Sächsischen Gesetzen vorgeschrieben. Unsere Gesetze legen im Allgemeinen den Eingepfarrten, den Parochianen, die Verbindlichkeit auf, den Aufwand des Kirchenwesens zu tragen, welcher aus dem Kirchenvermögen nicht bestritten werden kann. Die Ritter gutsbesitzer sind Mitglieder der Kirchengemeinden, Parochia nen, wie die Besitzer steuerbarer Grundstücke, da sie, wie diese, an dem Gottesdienst Theil nehmen, die Ksorn genießen, ja sogar in dieser Beziehung einem Zwange unterworfen sind. Sie müssen also auch eben so zu den kirchlichen Lasten beitra gen. Weil sie aber in den Gesetzen nicht speziell als Verpflich tete erwähnt.werden, was doch bei der Gleichheit ihres Ver hältnisses mit dem Verhältniß der übrigen Parochianen nicht nöthig war, so haben sich die Ansichten der Rechtsgelehrten über die Frage: Ob die Rittergutsbesitzer zu den Parochialla sten beitragen müssen? schon in dem 17. Jahrhundert getheilt. Carpzov hat uns in seinen Schriften Entscheidungen aus dem 17. Jahrhundert für und gegen die Rittergutsbesitzer aufbe wahrt, und es ist auch in den 6oä«x ^vKusteus ein Reskript vom Jahre 1636 übergegangen, welches beweist, daß die Be hörden zu dieser Zeit die Rittergutsbesitzer für beitragspflichtig erachteten. Carpzov vertheidigte aber die entgegengesetzte An sicht, und später trat Hommel dieser Ansicht bei. Es bekann ten sich aber sehr bedeutende Männer für die entgegengesetzte Meinung; Justus Henning Böhmer, Pufendorf, Stryk, Schiller und Kind haben alle die Rittergutsbesitzer für beitrags- pflichtig gehalten; und prüfen wir die Gründe, welche für und wider ausgestellt worden find, so kann ich den Gründen, welche für die Rittergutsbesitzer sprechen sollen, schlechterdings kein Ge wicht beilegen. Carpzov vertheidigt die Immunität der Ritter gutsbesitzer deshalb, weil sie Ritterdienste zu leisten und Nichts zu den Steuern, weder in oräianrüs, noch in extrsorömnriis beizutragen hätten. Nun, meine Herren, die Ritterdienste, welche sie sonst dem Lehnsherrn leisteten, können sie der Kirche gegenüber nicht als Compensationsobjekt anfähren. Die Lei stungen an die Kirche sind Communallasten, sie kommen einer Gesellschaft zu, welche von dem Ritterdienste schlechterdings keinen Vortheil hat. Die Befreiung von den Steuern zieht aber eben so wenig eine Befreiung von Leistungen an die Kirche nach sich. Diese Steuerbefreiung ist, wie jedes Privilegium, restriktiv zu erklären, so daß ich von ihr einen Schluß auf ir gend eine andere Befreiung nicht einräumen möchte. Wenn man aber daraus auch eine Consequenz auf andere Staatsla sten zieht, so kann solche doch auf Communallasten nie Platz ergreifen. Der geehrte Abgeordnete hat sich auf keine weitere Gründe bezogen; früher hat aber die Ritterschaft die behaup tete Immunität auf Observanz gründen wollen. Ich finde die rechtlichen Bedingungen einer Observanz oder eines Ge wohnheitsrechts hier nicht vor. Ein Gewohnheitsrecht ent steht, wenn die gemeine Meinung einer gewissen Klasse von Personen eine Norm für verbindlich anerkennt und solches durch lange, gleichmäßige Befolgung ausspricht. Im vorliegenden Falle hätten die Besitzer steuerbarer Grundstücke die Befreiung der Rittergüter durch gleichmäßige Anerkennung begründen müssen. Dazu fehlte es aber theils an Gelegenheit, theils fand die Anerkennung nicht statt. In älterer Zeit waren An lagen für Kirchen und Schulen selten zu machen; die Kirchen- ärarien reichten aus, den Aufwand zu bestreiten, und dies ist in den meisten Kirchengemeinden noch der Fall. Diese Ge meinden hatten also keine Gelegenheit, ihre Meinung über diesen Gegenstand auszusprechen. In vielen andern Gemein den, wo Anlagen gemacht werden mußten, verhinderte die Liberalität der Rittergutsbesitzer eine Aeußerung der steuerba ren Grundeigenthümer übet diese Frage; sie trugen freiwillig zu den Parochiallasten bei, und wenn die Besitzer steuerbarer Grundstücke sich mit einem geringer» Beitrage begnügten, so blieb es ungewiß, ob sie glaubten, der Rittergutsbesitzer sek gar nicht schuldig, Etwas zu geben, oder, er könne bei dem Mangel eines gesetzlich vorgeschriebenen Maßstabes nur zu einem höhern Beitrage nicht angehalren werden. In vielen Fällen, besonders seit Anfang des laufenden Jahrhunderts, belangten aber die steuerbaren Gutseigenthümer die Ritter gutsbesitzer und sprachen es aus, daß sie eine Immunität derselben von den Parochiallasten nicht anerkennen. Kam nun die Frage dadurch zur rechtlichen Entscheidung, so ent schieden die weltlichen Justizbehörden stets gegen die Ritter gutsbesitzer. Der Schöppenstuhl zu Leipzig, die Juristenfa kultät daselbst, das Appellationsgericht haben diese Ansicht stets befolgt. Kind belegt dies in seinen Quästionen mit Bei spielen, welche bis ins Jahr 1801 zurückgehen. Die Landes regierung hatte dieselbe Ansicht, und nur bis zum Jahre 1805 sind einige Fälle vorgekommen, in welchen die letztgedachte Behörde eine abweichende Ansicht ausgesprochen und entge gengesetzte Entscheidungen der Consistorien durch Rejektion der dagegen eingewandten Appellationen bestätigt hat. Später hat sie die Appellationen, welche gegen Consistorialentscheidun- gen über diese Frage eingewendet worden, jedes Mal zur Ju- 3
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