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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 213. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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als die Deputation uns glauben machen zu wollen scheint. Noch steht uns das Recht der Beschwerdeführung zur Seite, und wo dieses nicht ausreicht, das Recht, die Bewilligung für eine Justiz zu versagen, die ihren Zweck nicht erfüllt. Aber wenn wir dieses schöne Ziel je erreichen wollen, so werden wir Eines nicht aus den Augen verlieren müssen. Jeder einzelne Fall eines solchen Unrechts, der zu unserer Kenntniß gelangt, wird einem Sonderinteresse anzugehören scheinen; allein wenn wir uns daran erinnern, daß eine Justiz, welche sich einmal daran gewöhnt, die Grenze ihrer Befugnisse zu überschreiten, heute dem, morgen jenem Stande Wehe thut, so wird uns diese Rücksicht nicht abhalten können, alle unsere Kräfte auf zubieten, die Behörden in die ihnen gestellten Schranken, wenn sie sie überschreiten sollten, zuräckzuweisen. Das, meine Herren, sind meine unmaßgeblichen Ansichten über die Frage, die uns vorliegt; scheinen sie Ihnen zu schroff zu sein, wohlan, so pflichten Sie ihnen nicht bei, ja mißbilligen Sie dieselben sogar, allein geben Sie es auf, sie jemals wankend machen zu wollen; sie beruhen auf, ich möchte sa gen, mir angeborenen und insofern vielleicht auch ganz eigen-- thümlichen Rechtsbegriffen, sind aber ebendeshalb auch uner schütterlich. Referent Secr. Hartz: Der verehrte Sprecher, welcher so eben über das Gutachten der Deputation seine Ueberzeugung darlegte, ist dem gestellten Anträge vollständig beigetreten, und ich dürfte mich kaum berufen fühlen, Etwas auf das, was er gesprochen hats zu erwievern, da ich Vie Vertheidigung derjeni gen Grundsätze, welche die entscheidende Behörde in vorliegen dem und analogen Fällen geltend gemacht hat, billig der hohen Staarsregierung zu überlassen habe. Nur um die Ansicht über das Faktische zu berichtigen, sei es mir erlaubt, Folgendes bei- zubrrngen. Es wurde von dem Sprecher die Existenz, und zwar nicht bloß die faktische, sondern auch die rechtliche Existenz einer Befreiung der Rittergüter von den Parochiallasten voraus gesetzt. Das ist nun freilich das, was die Urthelsversassrr nicht zugeben. Eben so wenig, als sie für sich Entscheidungen an ziehen können, nach welchen früher, namentlich bis zum Schlüsse des vorigen Jahrhunderts, die Rittergutsbesitzer und Collatoren zur Eheilncchme an den Parochiallasten verurtheilt worden wä ren, ebenso wenig kann ein Erkenntniß angezogen werden, wel ches die Rittergutsbesitzer frei spricht. Einige Reskripte aus den Jahren 1621 und 1636, auf die sich von den Urthelsverfafsern bezogen zu werden pflegt, sind so undeutlich, daß daraus wohl Nichts mit Sicherheit gefolgert werden kann. Allein, da es in dieser Sache an einem klaren, geschriebenen Gesetze fehlt, so ha ben die Urthelsverfasser nichts Anderes thun können, als aus all gemeinen Grundsätzen Folgerungen ziehen. Darüber, ob diese Folgerungen richtig sind, hat sich die Deputation nicht ausge sprochen, sie war darüber selbst nicht einer Meinung; aberden Jdeengang zu entwickeln, dem die Urthelsverfasser folgen, er lauben Sie mir mindestens. Sie sagen: Parochiallasten sind Staatölasten; sie sind Leistungen der Kirchengemeinve, also.al- hr Derjenigen, welche zu dieser Gemeinde gehören. den Vortheilen der Gemeinde Thril nimmt, zu welcher er ge hört, hat also auch zu den Lasten derselben beizutragen, oder seine Immunität zu beweisen. Nun fehlt ein solcher Beweis der Immunität der Rittergutsbesitzer, folglich sind sie bei tragspflichtig. Das sind die Gründe, welche die Urthelsver- fasser in der oder jener Art angeführt haben. Sie sind, wie be merkt, in Ermangelung eines geschriebenen Gesetzes in der Noth- wendigkeit gewesen, sich Nechtsgrundsätze zu bilden, sie haben sie auf diese Weise gebildet, und ich glaube nicht, daß man ihnen den Vorwurf machen könne, daß sie hierbei irgend die Grenze ihres Ressorts überschritten, Etwas gethan hätten,- was ihnen nicht zukäme. Ob sie richtige Folgerungen gemacht ha ben, dies zu untersuchen, lag außer dem Bereiche der Deputa tion, weil es für den jetzt vorliegenden Zweck nicht nothwendig war. Es ist der Deputation Schuld gegeben worden, daß sie zu enge Grenzen für die Befugnisse der Ständeversammlung ziehe. Daß sie dieses thue, da sei Gott vor! aber giebt es et was Heiligeres und Höheres im Staate als die administrative Gewalt, das ist das Recht, und dieses stellt das Gesetz oder, wo es fehlt, die Anwendung der Rechtsidee durch den Mund der Urthelsverfasser unter Autorität des Staats fest. Eine auf dem Rechts- oder Administrativjustizwege ertheilte Entscheidung durch einen Machtspruch, er geschehe mit oder ohne Austim? mung der Kammern, ungültig zu machen, würde jeden Rechts schutz vereiteln, und das wird gewiß nicht in der Absicht des v. Carlowitz liegen. Die Deputation hat übrigens selbst gesagt, es würde ein Mittel geben, die ertheilte Entscheidung unkräftig zu machen, wenn die Nullitätsklage mit Grund angestelll wer den könnte. Die Deputation glaubt aber, daß eine Nullität nicht vorliege; denn es kann die Entscheidung nicht contra jus in tllesi sein, da Alle darin einig sind, daß es an einem Gesetze fehlt, sonach auch gegen keines gesprochen werden konnte. Dies zur Rechtfertigung der Motiven der Deputation; ihre Anträge sind nicht ang-griffen worden. König!. Commiffair v. Hübel: Der geehrte Abg. v. Carlowitz hat sich mit den Anträgen der Deputation einver standen, und insofern bin ich ganz seiner Ansicht; ich halte diese Anträge für ganz sachgemäß; wenn er aber die Motiven dazu verwirft, so bin ich anderer Meinung, da ich mich auch zu den Motiven, welche für die Anträge der Deputation aufgestellt werten sind, bekennen muß. Der geehrte Abge ordnete behauptet, die Entscheidung, welche zu der vorliegen den Beschwerde Veranlassung gegeben hat, sei ein Akt der Willkühr; er bestreitet der Behörde das Recht, so zu erkennen, wie hier erkannt worden ist, Vie Gesetze, auf welche man sich bezogen, so auszulegen, wie man sie ausgelegt hat. Seine ganze Deduktion beruht aber auf einer pctitio xrlneipü; er sagt: die Rittergüter sind von den Parochiallasten frei; kein Gesetz legt ihnen eine solche Verbindlichkeit auf, es kann also auch kein Richter eine solche Verbindlichkeit aussprechen. Das ist aber eben die Frage: ob eine solche Immunität der Ritter güter bestehe? und diese Frage ist immer verschieden beapt- Sie erwarten nicht, meine Herren, daß ich Wer an wertet worden.
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