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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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vorhin entwickelt habe. Diese ist die Basis aller Wechselgeschäfte. Dies ist auch der Grund, weshalb man in der zweiten Kammer so lebhaft auf diesem Satze bestanden hat. Glauben Sie wohl, daß es theoretischer Eigensinn gewesen ist, der jene Herren hierzu bestimmt hat? Nein.' gewiß nicht, sondern es war das gefühlte praktische Bedürfniß — es war das Anerkenntniß des fakti schen Satzes, daß gegenwärtig allgemein auf die Ansicht hin gehandelt worden ist, daß jeder Acceptant sich verbindlich mache, einen jeden rechtmäßigen Inhaber des Wechsels, sei er auch der Aussteller, zu bezahlen. Weiter ist bemerkt worden, daß in Bre men dieser Satz zwar angenommen wäre, jedoch nur in Be ziehung auf Platzwechsel. Für unsere Verhältnisse paßt dies durchaus nicht. Einen Grund, weshalb bei uns eine solche Be schränkung wünschenswerth sein könnte, vermag ich schlechter dings nicht zu erkennen. Es ist demnächst darauf Bezug ge nommen worden, daß der Aussteller, wenn er gegen den Be zogenen den Wechsel geltend machen wolle, sich die peremtorische Ausflucht entgegensetzen lassen müsse, daß keine Deckung ge geben worden sei. Ich will dahingestellt sein lassen, ob man dies eine peremtorische Ausflucht nennen könne; nehme ich aber an, es könnte der Acceptant sich dieses Hülfsmittels zu seinem Schutze bedienen, dann würde er höchstens nöthig haben, jene Behaup tung vorzuschützen: sie ist ein negativer Satz, bedarf also keines Beweises, und der Beklagte brauchte daher nur zu sagen, daß keine Deckung gegeben worden sei. Eigentlich aber wäre hier von einer Ausflucht gar nicht die Rede, sondern der Satz wäre: man müsse das Anführen, Deckung gegeben zu haben, gleich mit in die Klage aufnehmen und dasselbe beweisen. Das kommt aber darauf hinaus, was ich schon widerlegt habe. Ich habe ge zeigt, daß derjenige, welcher sich wechselmäßig verbindlich gemacht hat, im Wechselproceffe sich mit dem Leugnen, Valuta erhalten zu haben, nicht behelfen kann. — Endlich ist noch, und wenn ich nichtirre, in dem Gutachten Sr. Königl. Hoheit, bemerkt wor den, daß, wenn man dem Aussteller das Recht zusprechen wolle, gegen den Acceptanten ohne weiteres zu verfahren, der Ausstel ler in den Fall kommen könne, einen ihm nicht gebührenden Ge winn zu machen. Ich bemerke aber, daß dies durchaus nicht ge schehen kann. Das Aeußerste wäre, daß er augenblicklich in den Besitz einer Summe Geld käme, die er wieder herausgeben müßte. Das tritt aber bei Jedem ein, der einen Wechsel in der Hand hat, für welchen von ihm keine Valuta gegeben worden ist. Wenn em Wechsel, sei er ursprünglich an eine dritte Person oder auf eigne Ordre gestellt, girirt, acceptirt, aber nicht bezahlt, dann aber protestirt wird, und bis auf den Aussteller zurück kommt, so wird der Aussteller die Valuta zurückgeben müssen, und nunmehr erst in den Besitz des Wechsels kommen und den Acceptanten in Anspruch nehmen könnt«. Er hat aber auch hier kein Illcrum; denn hat er nicht gedeckt, so setzt er sich der Klage des Acceptanten aus, daß er das, was er erhalten hat, zurückzah len solle.— Auf diese Weise also glaube ich die Ansicht der De putation m allen Beziehungen, sowohl hinsichtlich des Verhält nisses des Acceptanten zum Aussteller, der an eigne Ordre gezo gen hat, als in Bezug auf den Acceptanten eines Wechsels, der auf fremde Ordre gestellt worden ist, gerechtfertigt zu haben. Ich füge nur noch Eins hinzu. Wenn der bisher herrschenden allge meinen Ansicht entgegen der §. 59, wie er im Gesetzentwurf enthalten ist, eingeführt werden sollte, was würde'jder Gewinn sein? Nichts: Die unter den Kaufleuten nun einmal allgemein herrschende Ansicht wird sich nicht verdrängen lassen. Die Be stimmung des Gesetzes würde für unrichtig gehalten und hinter zogen werden. Einen solchen Zustand herbeizuführen, kann man in keinem Falle rathen. Königl. Commiffar 0. Ein er t: Es sind einige categori sche Behauptungen ausgestellt worden, denen sich andere eben so kategorische entgegenzusetzen habe. Der geehrte Herr Refe rent hat, um den Satz zu widerlegen, daß der Gerichtsbrauch sich für die Meinung der Regierung verwendethabe, angeführt, daß er selbst wiederholt bei dem Handelsgerichte zu Leipzig ob- tinirt habe, wenn er aus dem Accept wider den Bezogenen ge klagt habe. Dem will ich nun zwar nicht widersprechen. Eine andere kategorische Behauptung stelle ich auf, daß, um der Sache gewiß zu sein, über den Gerichtsbrauch bei dem Handelsgerichte zu Leipzig Nachforschungen angestellt worden sind, auf deren Grund die Behörde an das Ministerium einen Bericht erstattet und die Erklärung ertheilt hat, daß bei dem Handelsgerichte und dem vormaligen Schöppenstuhle niemals anders erkannt worden ist, als aus Abweisung des Ausstellers, wenn er aus dem Accept wider den Bezogenen habe klagen wollen. Das ist eine Behauptung, die ich mit der größten Bestimmtheit aufstellen will, neben der aber wohl auch die des Referenten bestehen kann. Wer steht für alle Aussprüche eines Gerichts! zumal wo es sich, wie im Wechselprocesse, um eine Resolution handelt, die stehenden Fußes ertheilt wird. Eine andere Behauptung betraf den Animus, den der Herr Re ferent beim Bezogenen voraussetzt, wenn er acceptirt. Es ist behauptet worden, der Kaufmann thue es mit der vollständig sten Ucberzeugung, daß er daraus auch gegen den Aussteller zur Zahlung verbindlich werde. Dieser Behauptung will ich eine Geschichtserzählung entgegenstellen. Einem Hause in einer Seestadt, welches ich sehr gut kenne und welches nun mehr seit 40 Jahren etablirt ist, geschah von einem der größten Häuser in einer großen deutschen Handelsstadt bei einer persön lichen Anwesenheit eines Mitgliedes dieses letztem zu einer frühem Zeit, wo das erstgenannte Haus keine große Cclebrität erlangt hatte, sondern sich blos durch den zweckmäßigen Ge brauch seiner Kräfte und durch die verständige Leitung derselben auszeichnete, der Antrag, mit ihm gemeinschaftlich zu arbei ten. Der Antrag war zu ehrenvoll und versprach zu viel Ge winn, als daß nicht das Haus, dem die Anerbietung geschah, auf diesen Antrag hätte eingehen sollen. Es erklärte sich sehr bereitwillig, auf diese Geschäftsverbindung einzugehen, erkun digte sich aber doch danach, was im Laufe dieses Geschäfts vor kommen könnte, und der Associv des andern Hauses antwortete ihm darauf, es bestände die ganze Arbeit darin, daß, wenn sein Haus auf das andere ziehen würde, alle Tratten acceptirt wer-
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