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Mittheilrrngerr über die Verhandlungen des Landtags. I. Kammer. 57. Dresden, den 26. Februar 1846. Neun und fünfzigste öffentlicheSitzung der ersten Kammer am 12. Februar 1846. Inhalt: Vortrag aus der Registrande. — Entschuldigung. — Be- rathung des Borberichts der zweiten Deputation über den Entwurf zu einem Gesetze, den Schluß der Land rentenbank bett. (Vrgl. Mittheilungen zweiter Kammer S.880flg.und S. 1211 flg.) — Schlußabstimmung. Berathung des Berichts der dritten Deputation über die Petition des Ordinarius Domherrn v. Günther um Er richtung ein er Lehranstalt in Sachsen für junge Männer, welche sich dem Studium der katholi schen Theologie widmen und zu Geistlichen oder Schullehrern bei den katholischen Kirchen und Schulen hiesiger Lande ausbilden wollen. — Sch lußabstimmung. Die Sitzung beginnt 411 Uhr mit Verlesung des Proto- colls über die letzte Sitzung, welches auf Präsidialfrage von der Kammer genehmigt und vom Bürgermeister Gott schal d und Herr v. M e tz s ch mit unterzeichnet wird. Anwesend sind der Staatsminister v. Ze sch au und der König!. Commis- sar o. Schaarschmidt, so wie fünf und dreißig Kam- mermitglieder. Die Registrande enthält: 1. (Nr. 344.) Petition der Gemeinde Lannewitz, Benja min Rümler und Gen., um nachträgliche Zulassung zur An meldung steuerfreien Grundeigenthums. 2. (Nr. 345.) Petition Johann Christoph Pfeifer's zu Oberforchheim, denselben Gegenstand betr. 3. (Nr. 346.) Protocolsixtract der zweiten Kammer vom 9. Februar 1846, die Abgabe o) einer Beschwerde Karl Au gust Reichel's ztr Dberstrahwalde wegen eines von der Königl. Commission für Ausmittelung des steuerfreien Grundeigen- thüms ertheilten abfälligen Bescheids in einer Grundsteuer entschädigungsangelegenheit, und K) einer Petition der Ge meindevorstände zu Podelwitz und 6 andern Orten um nach trägliche Steuerfreiheitsentschädigung. Sämmtliche Eingaben werden an die dritte Deputation verwiesen. Nachdem hierauf der Präsident der Kammer angezeigt hat, daß Bürgermeister o. Gross noch für heute wegen Un wohlseins sich habe entschuldigen lassen, schreitet man zum Vortrage des Vorberichts der zweiten Deputation über den Gesetzentwurf zu einem Gesetze, den Schluß der Land rentenbank betreffend. Die zweite Kammer, an welche der vorgenannte Gesetzent wurf zuerst gelangt ist, hat dessen Berathung, nachdem solche be reits begonnen hatte und in zwei Sitzungen den 13. und 14. No vember v. I. fortgesetzt worden war, wegen des nahen Zusam menhangs und nothwendigen Einflusses der Beschlußfassung über den mittelst Decrets vom 1. November v. I. ebenfalls ihr zuerst vorgelegten Gesetzentwurf: „einige nachträgliche Bestim mungen zum Ablösungsgesetze betreffend" solange ausgesetzt, bis die letztere erfolgt sein wird, jedoch dessen unerwartet einige An träge an die hohe Staatsregierung beschlossen und zu Veranlas sung des diesseitigen Beitritts zu diesen Beschlüssen unterm 8. Januar d. I. die betreffenden Protocollextracte der ersten Kam mer mitgetheilt. Es wird daher auchnurhierauf der nachstehende Bericht, zu dessen Erstattung der unterzeichneten Deputation Auftrag ertheklt worden ist, vorläufig sich zu beschranken haben. Der obgedachte Gesetzentwurf bezweckt hauptsächlich: einen Zeitpunkt, mit welchem die Landrentenbank keine Renten mehr übernehmen, daher nur noch als Cassen- institut, bis zu Amortisation der bis dahin übernomme nen Rentenschuld fortbesteheir soll, festzusetzen, und hierdurch zugleich die Beschleunigung der noch unerledig ten Ablösungsangelcgenheiten zu veranlassen. Es soll deshalb a) die den Berechtigten gesetzlich zustehende Wahl zwischen Annahme von Rentenbriefen und unmittelbarer Erhe bung der Renten von den Verpflichteten rücksichtlich der jenigen Ablösungsrenten wegfallen, welche von einem späternTermine, als vom I.April l 849, oder, zufolge einer neuerlich in der zweiten Kammer mündlich erfolgten Mi- nifterialerklärung, vom 1. April 1851 für die Bank zu laufen anfangen, und b) die auch den Verpflichteten durch die Verordnung vom 9. März 1837 zugestandene Befugniß der Ueberweisung der auf ihre Grundstücke gelegten Ablösungsrenten an die Landrentenbank nach Ablauf der in der Verordnung vom 22. December 1842 festgesetzten Frist, folglich mit dem 31. December 1845, wiederum erlöschen. Hatte nun die Ansicht, daß diese Bestimmung eine Zurück setzung der Verpflichteten enthalte, schon eine Spaltung des jen- feitigenDeputationsgutachtens veranlaßt, so wurde auch bei den betreffenden Kammerverhandlungen lebhaft und allgemein der Wunsch ausgesprochen, daß gleichergestalt, wie den Berechtigter^ l. 57. 1