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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags. I. Kammer. 41. Dresden, den 22. Januar 1846. Drei und vierzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer am 14. Januar 1846. Inhalt: Vortrag aus der Registrande. — Fortsetzung der Berathung der Berichte der zur Begutachtung des Entwurfs einer Wechselordnung niedergesetzten Deputation der ersten Kammer. (Besondere Berathung der neuen Fassung des §. 211 d. und der §§. 233 — 255.) Die Sitzung beginnt nach 2II Uhr unter Anwesenheit des Staatsministers v. Könneritz und des Königl. Com- missars 0. Einert, so wie von acht und dreißig Kammer mitgliedern mit Verlesung des über die vorige Sitzung aufge nommenen Protokolls durch den Secretair v. Biedermann. Präsident v. Carlowitz: Ist etwas gegen das Protokoll zu erinnern? — Wo nicht, so ist es für genehmigt zu achten. Die Mitvollziehung liegt den Herren v. Heynitz und Bür germeister Wehner ob. Es folgt nun der Vortrag aus der Registrande: 1. (Nr. 252.) Eingabe des Kaufmanns Christian Hey zu Leipzig, die von demselben und mehrer« Einwohnern Leipzigs wegen der Strafproceßreform eingegangene Petition, und die in Bezug auf Petitionen in der Sitzung der ersten Kammer vom 5. dieses Monats geschehenen Aeußerungen betr. Präsident v. Carlowitz: Der Herr Beschwerdeführer, Kaufmann Christian Hey zu Leipzig, hat eine Petition unter zeichnet und auch zunächst auf die Bahn gebracht, die, im ver gangenen Jahre eingegangen, die Einführung von Geschwor- nengerichten zum Gegenstände hat. Er hat sich nun gegen wärtig durch eine Aeußerung des Herrn Staatsministers v. Könneritz in dieser Kammer und zwar in einer der letzten öffentlichen Sitzungen verletzt gefühlt. Der Herr Staats minister hatte nämlich darauf aufmerksam gemacht, daß die Petitionen an die Ständeversammlung nicht immer aus eine Weise zu Stande gebracht würden, wie dies zu wünschen sei, und dies durch einzelne Beispiele nachzuweisen gesucht. Das Petitum des Herrn Beschwerdeführers, der wohl der Meinung ist, es habe der Herr Minister seine Petition hierbei im Auge gehabt, geht nun dahin, den Herrn Staatsminister v. Könneritz 1.41. zu veranlassen, „Beweise, daß, und bei welcher von Leipzig ausgegangenen Petition mansogarLehrlingezur Unterschrift aufgefordert, ja selbst Männer, die gar nicht zu Sachsen gehören, namentlich einen Engländer veranlaßt habe, seinen englischen Na men in'sDeutsche zu übersetzen und eine Petition zu unterschrei b.en, beizubringen." Später wiederholt er dieses Petitum mit folgenden Worten: „Den Herrn Staats minister v. Könneritz zu veranlassen, entweder seine Behaup tungen über die Leipziger Petitionen in der Sitzung vom 5. Januar d. I. in Betreff der von mir veranlaßten oben an gezogenen Petition zu beweisen oder öffentlich zurück- zunehmen." Das Direktorium hat nun nach reiflicher Er wägung — denn jede Beschwerde eines Unterthanen verdient eine solche — sich in der Ansicht vereinigt, daß diese Eingabe zur Competenz der Ständeversammlung nicht gehöre, daß sie also beizulegen, jedoch noch an die zweite Kammer abzugeben sei. Gegründet ist allerdings, daß den Ständen verfassungS- mäßig das Recht zusteht, Beschwerde gegen die Herren Minister zu führen, aber nach der Berfaffungsurkunde und der Land tagsordnung ist dieses Recht beschränkt auf den Fall, wo ent weder eine durch die Minister verhangene Verletzung der Ver- faffungsurkunde vorliegt, oder wo Ungehörigkeiten bei Anwen dung der Gesetze in der Landesverwaltung und Rechtspflege vorgekommen sind. Beides ist hier nicht der Fall, es handelt sich hier vielmehr von einer rein persönlichen Angelegenheit, und daß die betreffende Aeußerung in öffentlicher Sitzung der Kammer vorgekommen, kann in Bezug auf die Competenz der Sländeversammlung nichts ändern. Sofern also nicht die Kammer beschließen sollte, diese Ansicht, denn eine andere kann doch wohl nicht gefaßt werden, durch die vierte Deputation aussprechen zu lassen, ist der Vorschlag des Direktoriums dahin gerichtet, diese Eingabe beizulegen und an die zweite Kammer gelangen zu lassen. Ich werde also die Frage an die Kammer stellen: ob sie diesen Vorschlag des Direktoriums genehmige? v. Welck: Ich Litte um das Wort. Ich glaube wohl, daß es die Ansicht der Kammer sein werde, den Vorschlag des Direk toriums zu genehmigen, denn die Verweisung der Beschwerde an eine Deputation könnte die Vermuthung begründen, es wolle die Kammer auf die Petition selbst eingehen, was der Verfassung nach in keinem Falle statrsinden kann. Ich würde wünschen, daß bei der zu erlassenden Resolution der Beschwerde- 1
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