Mittheilunge« über die Verhandlungen desKgndtags. I. Kammer. ''A4. Dresden, den 19. Februar '1846. Sechs und fünfzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer am 7. Februar 1846. Inhalt: Beurlaubung und Entschuldigung. — Vortrag und Genehmigung der ständischen Schrift auf das Allerhöchste Decret, die für den Zweck der Grundsteuerent schädigung creirten Staatsschuldencafsenscheine und deren Verwendung betr. — Wort rag und Genehmigung des Zustificatkonsscheines für den ständischen Ausschuß zur Staatsschuldentilgungscasse. — Fortsetzung der Be- rathung des Berichts der ersten Deputation über den Entwurf des Gesetzes, die Bestellung von Schieds mann e r n betr. (Besondere Berathung der 1—12.) Die Sitzung nimmt 411 Uhr mit Verlesung des über die letzte Sitzung durch den Secretair Bürgermeister Ritterstädt aufgenommenen Prvtocolls Wm Anfang in Anwesenheit des Staatsministers v. Könneritz und des Königl. Commissars Hänel, so wie von fünf und dreißig Kammermitglie- dern. Da gegen das Protokoll etwas nicht bemerkt wird, so wird dasselbe als genehmigt betrachtet und voy den Kammer mitgliedern v. Schönfels und v. Polenz mit vollzogen. Präsident v. Carlowitz: Auf der Registrande befin- . det sich heute nichts. Ich habe nur noch zu bemerken, daß sich für heute der Herr Graf Hohenthal-Königsbrück wegen Krankheit entschuldigt und Herr 0. Crusius wegen Privat geschäfte für heute um Urlaub gebeten hat. Ich frage die Kammer: ob sie ihm diesen Urlaub bewillige? — Einstim mig Za. Bürgermeister Hübler trägt nunmehr die ständische Schrift auf das Allerhöchste Decret, die für den Zweck der Grundsteuerentschädigung creirten Staatsschuldencafsenscheine und deren bisherige Verwendung betreffend, vor, und äußert: Die Schrift ist von der zweiten Kammer an uns gelangt und entspricht vollständig den bezüglichen Verhandlungen. Ein Bedenken gegen deren Genehmigung ist daher nicht vor handen. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie die eben verlesene Schrift genehmige? — Einstimmig Ja. l. 54. Bürgermeister Starke: Ich habe ein gleiches Gesuch in Bezug auf den Justificationsschein zu stellen, welcher für den ständischen Ausschuß zur Verwaltung der Staatsschuldencasse ausgefertigt worden und auch bereits in der zweiten Kammer Genehmigung gefunden hat. (Dieser Justificationsschein wird vorgetragen.) Ein Bedenken hat sich Seiten der Mit glieder der Finanzdeputation dagegen nicht herausgestellt, und ist zu erwarten, ob der Justificationsschein nunmehr auch von der geehrten Kammer werde genehmigt werden. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie diesen Justificationsschein gleich wie die jenseitige Kammer ge nehmigen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Wir können nun zur Tages ordnung übergehen, nämlich zur Fortsetzung des Vortrags der ersten Deputation über das Schiedsmannsinstitut. Referent v. Welck: Nachdem bereits gestern über den allgemeinen Eheil des Berichts Beschluß gefaßt worden ist, kann heute der Anfang mit Durchgehung der einzelnen Para graphen gemacht werden. §. 1 des Gesetzentwurfs lautet so: Das Amt eines Schiedsmanns besteht darin, daß er durch seine Vermittelung Rechtsstreitigkeiten in Güte beizulegen suche. Von der Depu tation ist zu diesem Paragraphen etwas nicht bemerkt worden. Präsident v. Carlowitz: Wenn nichts weiter in der Kammer bemerkt wird, so stelle ich die Annahmefrage. Ich frage die Kammer: ob sie §. 1 des Gesetzentwurfs annehme? — Einstimmig Ja. Referent v. Welck: 8-2. Die Schiedsmänner werden von den Gemeinden, und zwar in Städten, wo die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, durch die Stadtverordneten, in Dörfern und denjenigen kleinen Städten, welche die Landgemeindeordnung angenommen haben, durch den Gemeinderath gewählt. (Hierzu sind die bezüglichen Motive, gegeben; s. diesel ben in Nr. 41 der zweiten Kammer, Seite 1059, Spalte 2.) Der Bericht sagt dazu Folgendes: 1