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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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1) die mehrer» Ausfertigungen eines Wechsels wörtlich gleichlauten, 2) mit einer und derselben Originalunterschrift des Aus stellers versehen, und 3) mit Prima, Secunda, Tertia, Quarta, Quinta u. s. w. bezeichnet sein müssen. Sie schlägt deshalb folgenden Paragraphen vor: „Ein Wechsel kann in einem einzigen Exemplare (Solawechsel) oder in mehrern gleichlautenden Exem plaren, welche als Prima-, Secunda-, Tertia-, Quarta-, Quinta- (Wechsel) u. s. w. bezeichnet sein müssen, aus gefertigt werden. Bon den besondern Rechtsverhält nissen, welche die Vervielfältigung der Wechsel herbei führt, ist im elften Capitel gehandelt." Zugleich trägt sie darauf an, daß dieser Satz gleich in dem von der Ausstellung der Wechsel handelnden zweiten Capitel als §. 59k. (was, wenn die Vorschläge der diesseitigen Deputation Genehmigung finden, §. 59 c. werden würde) seinen Platz an gewiesen erhalte. Mit dem jenseitigen Vorschläge selbst ist man im Ma teriellen einverstanden, ob aber der Zusatz gerade als §. 59b. (59c.) eingeschaltet werden solle, mag als Redactionsfrage auf sich beruhen. Der Nachbericht sagt: Der Paragraph, welcher beim Eingänge dieses Capitels von der jenseitigen Deputation aufgestellt worden, und als Zu satzparagraph 59K. (nach der diesseitigen Zählung 59 c.) einge schaltet werden soll, ist laut der Mittheilungen der zweiten Kammer Seite 807 einstimmig angenommen worden. Da man, wie schon im Hauptberichte bemerkt, im Materiellen einver standen ist, so kann man auch bei dem Vorschläge stehen bleiben, die Frage, an welchem Orte er eingeschaltet werden soll, als Re dactionssache auf sich beruhen zu lass en. Königl. CommiffarV. Einert: Einen solchen Paragra phen einzuschalten, führt zu einer höchst überflüssigen Veran staltung. Es soll das nach der Idee der zweiten Kammer abermals eine Nachbildung des 6oäc <Is cowmerc« sein. Der Oscle 6c commerce nämlich hat über die verschiedene Verviel fältigung der Wechsel ein einziges Wort gesagt, es heißt im 110. §.: „8i eile est par lere, 2<ls, 3me, 4ms etc., eile l'ex- xrime". Etwas Weiteres giebt also der französische Codex nicht an die Hand, als eine Bemerkung, daß, wenn ein Wech sel xrlma, secuucla, tertla, gnarta ausgegeben wird, dies auf dem Wechsel zu bemerken sei. Da im ganzen 6oäc äc com- mcrcs nichts weiter vom Dupliren gesagt ist, diese Materie also nicht auf die Bahn gebracht worden ist, so konnte dort allenfalls dieser Paragraph genügen, obwohl man sich nicht überzeugen kann, was er nutzen soll. Da aber der Entwurf eine zusammengesetzte Abhandlung haben soll über die Art der Duplirung, ihren Zweck und die dabei eintretenden Verhält nisse, so erscheint dieser Paragraph im Einklänge mit der Wech selordnung völlig überflüssig, und ich muß der hohen Kammer anheimgeben, ob nicht von der zweiten Kammer hierin abzu weichen ist, da mit Aufstellung eines solchen Paragraphen eine I. so. rein überflüssige Sache in bas Gesetz kommt, die wirklich nur als eine Nachbildung des französischen Gesetzes allenfalls in Betracht kommt. Referent Domherr o. Günther: DieSache ist allerdings an sich unbedeutend, indessen möchte ich doch nicht sagen, daß der Paragraph überflüssig fei. Es kann nämlich an dem Orte, wohin die zweite Kammer diesen Paragraphen verwiesen hat, nämlich nach §. 59, in Folge einer gewissen logischen Anord nung der Materie erwartet werden, daß über den Verfalltag des Wechsels gesprochen werde; es wird aber dort nicht hiervon gesprochen, weil der Herr Verfasser des Entwurfs es für zweck mäßig gehalten hat, diese Materie in ein besonderes Capitel zusammenzufassen; daraus aber folgt noch nicht, daß eine Be merkung überflüssig sei, daß es solche Wechsel gebe, und daß man das, was hinter §. 59 gesucht werden könnte, im elften Capitel finde. Also wird es der Redaction zu überlassen sein, wohin der Paragraph zu stellen ist, denn im Materiellen ist nicht die mindeste Differenz vorhanden. Königl. Commiffar v. Einert: Ich halte es für meine Person für völlig überflüssig, und darum für zu beseitigend. Alles, wovon sich durchaus ein erdenklicher Grund nicht auf bringen läßt, wie diese Bestimmung, die nicht den mindesten Nutzen stiften kann, ist ein Pleonasmus und steht in dem Ge setz, wenn sie noch hineingebracht wird, als etwas ganz Unge bührliches, was ich rügen muß. Präsident v. Carlowitz: Die Deputation räth uns an, uns in materieller Hinsicht der zweiten Kammer anzuschließen, in formeller aber nicht. Ich werde daher zwei Fragen zu stel len haben, zuvörderst: ob in materieller Hinsicht die Kammer beschließen wolle, einen Paragraphen dieses Inhalts, wie er vorgetragen worden ist, in das Gesetz aufzunehmen? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Carlowitz: Was aber das Formelle an langt, so wünscht die Deputation, daß es lediglich der Re daction anheimgegeben werde, welche Stelle dieser Paragraph im Gesetz einzunehmen habe, während ihm die zweite Kammer schon einen bestimmten Platz angewiesen hat. Ich stelle also die Frage: ob die Kammer auch hierin ihrer Deputation bei stimmt? — Einstimmig Ja. ReferentDomherr I). Günther: Es sind zu den §§.182, 183,184,185,186 Motive gegeben, welche sich auf alle diese Paragraphen zusammen beziehen. Dessenungeachtet aber bitte ich, diese Paragraphen nicht alle auf einmal vorlesen zu müssen, weil im Berichte besondere Bemerkungen gemacht worden sind, besonders zu Z. 184. Wenn die geehrte Kammer dies geneh migt, so werde ich jetzt nur Z. 182 vorlesen, worauf dann die allgemeinen Motive und zuletzt die einzelnen Paragraphen des Entwurfs mit den Bemerkungen der Deputation vorzutragen sein werden. 1*
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